{"id":891,"date":"2010-09-16T11:55:02","date_gmt":"2010-09-16T10:55:02","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=891"},"modified":"2011-02-24T16:57:03","modified_gmt":"2011-02-24T15:57:03","slug":"vereinbarung-der-verlustubernahmeverpflichtung-bei-einer-organschaft-mit-einer-gmbh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/09\/16\/vereinbarung-der-verlustubernahmeverpflichtung-bei-einer-organschaft-mit-einer-gmbh\/","title":{"rendered":"Vereinbarung der Verlust\u00fcbernahmeverpflichtung bei einer Organschaft mit einer GmbH"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_517\" style=\"width: 121px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-517\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/06\/18\/jahressteuergesetz-2010-teilabzugsverbot-auch-bei-fehlenden-beteili-gungseinkunften\/dr-martin-lenz\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-517\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-517\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Martin-Lenz-111x168.jpg\" alt=\"\" width=\"111\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Martin-Lenz-111x168.jpg 111w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Martin-Lenz-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Martin-Lenz-754x1132.jpg 754w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Martin-Lenz.jpg 1181w\" sizes=\"(max-width: 111px) 100vw, 111px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-517\" class=\"wp-caption-text\">WP StB Dr. Martin Lenz ist Partner und Leiter National Tax bei KPMG AG, Frankfurt\/M. <\/p><\/div>\n<p>Die ertragsteuerliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft setzt gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Satz 2 Nr. 2 KStG die Vereinbarung einer Verlust\u00fcbernahmeverpflichtung entsprechend den Vorschriften des \u00a7 302\u00a0AktG voraus. Eine wirksame Vereinbarung kann nach Auffassung der Finanzverwaltung entweder durch einen allgemeinen Verweis auf die Geltung des \u00a7 302\u00a0AktG oder durch Wiedergabe des Wortlauts dieser Vorschrift geschlossen werden.<\/p>\n<p>In dem Steuerboard-Beitrag vom 12. 7. 2010 hatte Prinz bereits die formalen Anerkennungsh\u00fcrden f\u00fcr eine ertragsteuerliche Organschaft vorgestellt. Im Folgenden sollen aktuelle Aspekte, insbesondere im Hinblick auf einen zwischenzeitlich ergangenen Beschluss zur Aussetzung der Vollziehung (AdV) des BFH, aufgezeigt werden.<!--more--><\/p>\n<p><strong>OFD-Verf\u00fcgung zur Anerkennung von ertragsteuerlichen Organschaftsverh\u00e4ltnissen<\/strong><\/p>\n<p>In einer gemeinsamen Verf\u00fcgung vom 12. 8. 2009 zur Anerkennung von ertragsteuerlichen Organschaftsverh\u00e4ltnissen greifen die OFD Rheinland und die OFD M\u00fcnster die folgende Formulierung zur Verlust\u00fcbernahme auf:<\/p>\n<p>\u201eDie &#8230;GmbH verpflichtet sich, entsprechend \u00a7 302 AktG jeden w\u00e4hrend der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der \u2026GmbH auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den freien Gewinnr\u00fccklagen Betr\u00e4ge entnommen werden, die w\u00e4hrend der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind\u201c.<\/p>\n<p>Im ersten Satzteil wird die Verlust\u00fcbernahme entsprechend \u00a7 302 AktG in G\u00e4nze vereinbart. Der zweite Satzteil beinhaltet eine w\u00f6rtliche Wiedergabe des \u00a7 302 Abs. 1 AktG. Die OFD wollen den ersten Satzteil sprachlich und inhaltlich nur im Gesamtzusammenhang mit dem zweiten Satzteil verstanden wissen. Daraus schlie\u00dft die Finanzverwaltung, dass es bei einer gewollten vollumf\u00e4nglichen Geltung des \u00a7\u00a0302 AktG einer nachfolgenden Wiederholung des Wortlauts von \u00a7 302 Abs. 1 AktG nicht bedurft h\u00e4tte. Mithin sollen insbesondere die Abs\u00e4tze 3 und 4 nicht wirksam vereinbart worden sein mit der Folge, dass der steuerlichen Organschaft die Anerkennung zu versagen ist.<\/p>\n<p><strong>Aktuelle Rechtsprechung<\/strong><\/p>\n<p>Entgegen der inzwischen gefestigten BGH-Rechtsprechung, wonach \u00a7 302\u00a0AktG im GmbH-Konzern zivilrechtlich analog, also ohne gesonderte Vereinbarung, anzuwenden ist, hat der BFH in st\u00e4ndiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Gewinnabf\u00fchrungsvertrag eine ausdr\u00fcckliche vertragliche Vereinbarung zur Verlust\u00fcbernahmeverpflichtung enthalten muss. Gegen ein entsprechendes BFH-Urteil vom 3. 3. 2010 (Az. I R 68\/09) wurde allerdings Verfassungsbeschwerde eingelegt (BVerfG, Az.\u00a02 BvR 9987\/10).<\/p>\n<p>Zur Notwendigkeit und zur konkreten Formulierung einer Verlust\u00fcbernahmeverpflichtung ist zwischenzeitlich ein AdV-Beschluss (BFH-Beschluss vom 28. 7. 2010, Az. I B 27\/10) ergangen. Im vorliegenden Fall hatte eine GmbH die Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden \u00fcber die Festsetzung von Steuervorauszahlungen begehrt. Strittig war, ob zwischen der GmbH als Organgesellschaft und ihrem Organtr\u00e4ger eine wirksame Verlust\u00fcbernahmeverpflichtung vereinbart worden war.<\/p>\n<p>In seinem Aussetzungsbeschluss h\u00e4lt der I. Senat zwar einerseits an der st\u00e4ndigen Spruchpraxis des BFH zur Vereinbarung der Verlust\u00fcbernahmeverpflichtung fest, nimmt aber andererseits klar und deutlich zur im zugrunde liegenden Fall vereinbarten Vertragsklausel Stellung. Der I.\u00a0Senat gew\u00e4hrte die Aussetzung der Vollziehung, da es nicht ernstlich zweifelhaft sei, dass mit der vorliegenden Vertragsklausel<\/p>\n<p>\u201eDie (Organtr\u00e4gerin) ist entsprechend den Vorschriften des \u00a7 302 AktG verpflichtet, jeden w\u00e4hrend der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnr\u00fccklagen Betr\u00e4ge entnommen werden, die w\u00e4hrend der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind\u201c<\/p>\n<p>eine Verlust\u00fcbernahme entsprechend den Vorschriften des \u00a7 302 AktG vereinbart wird.<\/p>\n<p>Der Wortlaut der dem Beschluss zugrunde liegenden Vertragsklausel weicht von der in der oben genannten OFD-Verf\u00fcgung sch\u00e4dlichen Verlust\u00fcbernahmeverpflichtung zwar insoweit ab, dass im ersten Satzteil auf \u201edie Vorschriften&#8220; des \u00a7 302 AktG und nicht lediglich auf \u201e\u00a7\u00a0302 AktG\u201c verwiesen wird. Gleichwohl bezeichnet der I. Senat die von den OFD aufgegriffene Formulierung als vergleichbare Klausel. Dar\u00fcber hinaus enth\u00e4lt der Leitsatz der Entscheidung den Zusatz \u201egegen Verf\u00fcgung der OFD Rheinland vom 12. 8. 2009&#8243;.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen des BFH k\u00f6nnten so ausgelegt werden, dass es ebenfalls nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass die von den OFD aufgegriffene Vertragsklausel die gesetzlichen Anforderungen erf\u00fcllt. Entsprechendes sollte f\u00fcr \u00e4hnliche Formulierungen gelten. Allerdings ist zu beachten, dass sich das Verfahren ausschlie\u00dflich gegen die Vollziehung eines Steuerbescheids richtet. Die Entscheidung in der Hauptsache bleibt abzuwarten.<\/p>\n<p><strong>Geplante \u00c4nderung durch das Jahressteuergesetz 2010<\/strong><\/p>\n<p>Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren des Jahressteuergesetzes 2010 hat der Bundesrat um Pr\u00fcfung gebeten, ob \u00a7 17 KStG derart ge\u00e4ndert werden sollte, dass lediglich auf das Bestehen einer Verpflichtung zur Verlust\u00fcbernahme nach \u00a7 302 AktG abgestellt wird. Das Erfordernis der ausdr\u00fccklichen Vereinbarung der Verlust\u00fcbernahme im Gewinnabf\u00fchrungsvertrag w\u00fcrde damit entfallen (\u00a7 17 Satz 2 Nr. 2 KStG-E). Zudem k\u00f6nnte die Neuregelung r\u00fcckwirkend auf alle nicht bestandskr\u00e4ftigen F\u00e4lle anzuwenden sein (\u00a7 34 Abs. 10a1 KStG-E). Wie der Gegen\u00e4u\u00dferung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzesentwurf zu entnehmen ist, beabsichtigt die Bundesregierung, der Bitte um Pr\u00fcfung nach zu kommen. Eine positive Entscheidung w\u00e4re zur Rechtssicherheit und als Beitrag zur Steuervereinfachung und zum B\u00fcrokratieabbau zu begr\u00fc\u00dfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die ertragsteuerliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft setzt gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Satz 2 Nr. 2 KStG die Vereinbarung einer Verlust\u00fcbernahmeverpflichtung entsprechend den Vorschriften des \u00a7 302\u00a0AktG voraus. 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