{"id":8916,"date":"2019-06-18T15:54:31","date_gmt":"2019-06-18T13:54:31","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8916"},"modified":"2019-06-18T15:54:31","modified_gmt":"2019-06-18T13:54:31","slug":"grunderwerbsteueranzeigen-in-zeiten-komplexer-immobilientransaktionen-schnell-vor-sachgerecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/06\/18\/grunderwerbsteueranzeigen-in-zeiten-komplexer-immobilientransaktionen-schnell-vor-sachgerecht\/","title":{"rendered":"Grunderwerbsteueranzeigen in Zeiten komplexer Immobilientransaktionen: schnell vor sachgerecht?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8475\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8475\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8475\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/02\/Hoetzel_David_NEU-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/02\/Hoetzel_David_NEU-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/02\/Hoetzel_David_NEU-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/02\/Hoetzel_David_NEU-768x512.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/02\/Hoetzel_David_NEU-755x504.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/02\/Hoetzel_David_NEU-450x300.jpg 450w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/02\/Hoetzel_David_NEU.jpg 1772w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8475\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. David H\u00f6tzel, LL.M., Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Der Referentenentwurf des BMF f\u00fcr das \u201eGesetz zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften\u201c vom 08.05.2019 enth\u00e4lt vieldiskutierte \u00c4nderungen des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Neben den oft im Fokus stehenden \u00c4nderungen bzgl. der Share Deals (dazu <em>Wagner<\/em>, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1305691\">DB 2019 S. 1286<\/a>), verdient der neu geplante \u00a7 19 Abs. 6 GrEStG-E Beachtung. Danach soll die allgemein vorgesehene Begrenzung des Versp\u00e4tungszuschlags in H\u00f6he von 25.000 \u20ac bei versp\u00e4tet eingereichten Grunderwerbsteueranzeigen keine Anwendung finden. Begr\u00fcndet wird dies damit, dass bei unterlassener rechtzeitiger Anzeige die Steuerveranlagung erheblich erschwert werde. Eine Missbrauchsvermeidung k\u00f6nne hier nur erreicht werden, wenn auch in F\u00e4llen mit hohen Immobilienwerten ein angemessener Versp\u00e4tungszuschlag festgesetzt werde. Gerade beim Erwerb umfangreicher Immobilienportfolios darf vor dem Hintergrund des aktuellen Rechtszustandes aber bezweifelt werden, dass solche Erschwerungen geboten oder sinnvoll sind.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Bedeutung einer rechtzeitigen Anzeige f\u00fcr den Steuerpflichtigen<\/strong><\/p>\n<p>Wer einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang anzuzeigen hat (z.B. bei\u00a0Erwerb einer immobilienhaltenden Gesellschaft), hat hierf\u00fcr ab Kenntnis zwei Wochen Zeit (\u00a7\u00a019 Abs.\u00a03 GrEStG). Das Finanzamt kann nach Ermessen auf <em>Antrag innerhalb dieser Frist<\/em> eine Fristverl\u00e4ngerung gew\u00e4hren. Die Zweiwochenfrist wird in der Praxis in einigen F\u00e4llen bereits per se als zu kurz empfunden und f\u00fcr eine Verl\u00e4ngerung pl\u00e4diert, z.B. bei komplexeren Beteiligungsstrukturen. Denn hier m\u00fcssen Steuerpflichtige gro\u00dfe Verwaltungskapazit\u00e4ten vorhalten, um etwa Anteilsbewegungen insbesondere auf entfernteren Beteiligungsebenen zu beobachten.<\/p>\n<p>Nach aktueller Rechtslage ist der Anzeigeverpflichtete gleichwohl vom Gesetz angehalten, seiner Verpflichtung innerhalb der vorgesehen Frist nachzukommen. Nur bei rechtzeitiger Anzeige hat er im Falle einer R\u00fcckabwicklung des Immobilienerwerbs die M\u00f6glichkeit, dass Grunderwerbsteuer nicht festgesetzt oder aufgehoben wird. Die Praxis misst dieser Chance auf Grunderwerbsteuerfreiheit bei R\u00fcckabwicklungen gro\u00dfe Bedeutung bei. Die M\u00f6glichkeit einer Fristverl\u00e4ngerung wird aber gerade f\u00fcr diesen wichtigen Anwendungsfall praktisch ausgeh\u00f6hlt.<\/p>\n<p><strong>Versch\u00e4rfung der Anzeigeerfordernisse<\/strong><\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich erforderte das GrEStG f\u00fcr die M\u00f6glichkeit einer steuerfreien R\u00fcckabwicklung eine \u201eordnungsgem\u00e4\u00dfe\u201c Anzeige, f\u00fcr die es der BFH regelm\u00e4\u00dfig ausreichen lie\u00df, dass diese innerhalb der Zweiwochenfrist erfolgte und die wesentlichen Angaben zum Erwerbsvorgang enthielt. Nach Auffassung des BFH k\u00f6nne der zur Anzeige Verpflichtete weitere fehlende Unterlagen <em>innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist<\/em> nachreichen, sofern er eine Fristverl\u00e4ngerung innerhalb der zwei Wochen beantragt hat.<\/p>\n<p>Der BFH begr\u00fcndete seine Auslegung damit, dass sich der Steuerpflichtige bei rechtzeitiger, aber unvollst\u00e4ndiger Anzeige den Ermittlungsm\u00f6glichkeiten des Finanzamtes nicht mehr entziehen k\u00f6nne. Zudem k\u00f6nne es insbesondere bei Erwerb immobilienhaltender Gesellschaften und umfangreichem Grundbesitz gegen das \u00dcberma\u00dfverbot versto\u00dfen, f\u00fcr eine \u201eordnungsgem\u00e4\u00dfe\u201c Anzeige <em>stets in jeder Hinsicht vollst\u00e4ndige Angaben<\/em> zu verlangen.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber sah die Rechtsprechung als ungen\u00fcgend an und \u00e4nderte mit Wirkung ab 07.06.2013 das Gesetz. Seither muss eine Anzeige \u201e<em>fristgerecht und in allen Teilen vollst\u00e4ndig<\/em>\u201c erfolgen. Dadurch sollte in erster Linie verhindert werden, dass der Finanzverwaltung eine Ermittlungspflicht bzgl. grundst\u00fccksbezogener Angaben aufgeb\u00fcrdet wird.<\/p>\n<p>Seither besteht in der Praxis Rechtsunsicherheit, ob es f\u00fcr die Chance einer grunderwerbsteuerfreien R\u00fcckabwicklung noch gen\u00fcgt, wenn eine Anzeige zwar fristwahrend, aber unvollst\u00e4ndig eingeht und fehlende Unterlagen innerhalb gesetzter Frist nachgereicht werden. Dass die Finanzverwaltung eine Fristverl\u00e4ngerung bei ihrer Ermessensaus\u00fcbung noch als Regelfall ansieht, darf bezweifelt werden.<\/p>\n<p><strong>Bew\u00e4ltigung gro\u00dfer Datens\u00e4tze bei umfangreichen Portfolioerwerben<\/strong><\/p>\n<p>Bei diesem Rechtszustand haben Steuerpflichtige einen starken Anreiz, ihrer Anzeigepflicht fristgerecht und vollst\u00e4ndig nachzukommen, wobei sie aufgrund der praktischen Rechtsunsicherheit nicht auf die M\u00f6glichkeit einer Fristverl\u00e4ngerung vertrauen werden.<\/p>\n<p>Gerade bei umfangreichen Portfolioerwerben im Rahmen von vielgliedrigen Gesellschaftsstrukturen kann ein Steuerpflichtiger vor die Aufgabe gestellt sein, f\u00fcr eine Vielzahl anzeigepflichtiger Zielgesellschaften und ggf. eine noch gr\u00f6\u00dfere Zahl der von diesen gehalten Objekten an Finanz\u00e4mter in der gesamten Bundesrepublik Anzeigen einzureichen. Will der Steuerpflichtige dabei sicherstellen, innerhalb von zwei Wochen vollst\u00e4ndig alle geforderten Daten einzureichen, muss er allen potenziell zust\u00e4ndigen Finanz\u00e4mtern Transaktionsunterlagen eines umfassenden Vertragswerkes nebst regelm\u00e4\u00dfig noch umfassenderen Anlagen (Grundbuchausz\u00fcge etc.) zur Verf\u00fcgung stellen und alle relevanten Umst\u00e4nde und Spezifika der Transaktion darlegen.<\/p>\n<p>Diesem Erfordernis muss er grunds\u00e4tzlich <em>schriftlich<\/em> nachkommen (\u00a7\u00a019 Abs.\u00a05 Satz\u00a02 GrEStG). Bei Bew\u00e4ltigung der skizzierten Datenmengen f\u00fchrt das dazu, dass Grunderwerbsteueranzeigen nicht mehr als Brief oder Aktenordner eingereicht werden, sondern den Grunderwerbsteuerstellen ganze Kartons voller Unterlagen zugestellt werden.<\/p>\n<p><strong>Elektronische Form nicht ausreichend<\/strong><\/p>\n<p>Abhilfe k\u00f6nnten elektronische Datens\u00e4tze schaffen, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Transaktion zumeist ohnehin vorliegen und die dem Finanzamt die M\u00f6glichkeit geben k\u00f6nnten, innerhalb \u00fcbersichtlicher Ordnerstrukturen und mittels Filterfunktionen die Dokumente und Daten auszulesen, die es f\u00fcr seine Pr\u00fcfung ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p>Hierzu ist zu konstatieren, dass \u00a7\u00a019 Abs.\u00a05 Satz\u00a03 GrEStG unter Verweis auf \u00a7\u00a087a AO vorsieht, dass Grunderwerbsteueranzeigen auch in \u201e<em>elektronischer Form<\/em> <em>\u00fcbermittelt<\/em>\u201c werden k\u00f6nnen. Es steht allerdings zu bef\u00fcrchten, dass das Gesetz damit nur den Vorgang der <em>elektronischen \u00dcbermittlung<\/em> der Anzeige als solche (mit qualifizierter elektronischer Signatur) zul\u00e4sst. Wohl nicht zul\u00e4ssig ist aber die (elektronische oder physische) \u00dcbermittlung von Anlagen <em>in elektronischer Form<\/em>, z.B. via eines Download-Servers oder \u00dcbersendung eines elektronischen Datentr\u00e4gers (USB-Stick oder CD).<\/p>\n<p>Aus Vorsichtsgr\u00fcnden wird der Anzeigeverpflichtete sich nach aktueller Rechtslage daher weiterhin f\u00fcr eine Anzeige in umfassender Printform entscheiden. Hier darf bezweifelt werden, dass der Aufwand des Steuerpflichtigen tats\u00e4chlich zu einem Mehrwert und einer Pr\u00fcfungserleichterung beim zust\u00e4ndigen Finanzbeamten f\u00fchrt. Eine weitere rechtliche \u00d6ffnung elektronischer Anzeigem\u00f6glichkeiten verbunden mit entsprechender Ausstattung bei den Finanz\u00e4mtern w\u00e4re daher im Interesse aller Beteiligten w\u00fcnschenswert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Referentenentwurf des BMF f\u00fcr das \u201eGesetz zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften\u201c vom 08.05.2019 enth\u00e4lt vieldiskutierte \u00c4nderungen des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). 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