{"id":8924,"date":"2019-06-28T11:14:33","date_gmt":"2019-06-28T09:14:33","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8924"},"modified":"2019-06-28T11:17:11","modified_gmt":"2019-06-28T09:17:11","slug":"anzeigepflichten-fuer-steuergestaltungen-kommt-die-meldepflicht-auch-im-innerstaatlichen-bereich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/06\/28\/anzeigepflichten-fuer-steuergestaltungen-kommt-die-meldepflicht-auch-im-innerstaatlichen-bereich\/","title":{"rendered":"Anzeigepflichten f\u00fcr Steuergestaltungen \u2013 kommt die Meldepflicht auch im innerstaatlichen Bereich?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8745\" style=\"width: 131px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8745\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8745\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/11\/Liebernicke_Martin-121x168.jpg\" alt=\"\" width=\"121\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/11\/Liebernicke_Martin-121x168.jpg 121w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/11\/Liebernicke_Martin-440x609.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/11\/Liebernicke_Martin-768x1064.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/11\/Liebernicke_Martin-755x1046.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/11\/Liebernicke_Martin-217x300.jpg 217w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/11\/Liebernicke_Martin.jpg 1535w\" sizes=\"(max-width: 121px) 100vw, 121px\" \/><p id=\"caption-attachment-8745\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Martin Liebernickel, Associated Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Nach der EU-Richtlinie 2018\/822\/EU vom 25.05.2018 (\u201eDAC 6\u201c) sind die nationalen Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.12.2019 eine Anzeigepflicht f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Steuergestaltungsmodelle in nationales Recht umzusetzen. Der vom BMF am 30.01.2019 in die Ressortabstimmung gegebene Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie geht dagegen \u00fcber die europarechtlichen Vorgaben hinaus und regelt nicht nur eine Anzeigepflicht f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende, sondern auch f\u00fcr innerstaatliche Steuergestaltungen. Das BMWi hat daraufhin dem Referentenentwurf offiziell widersprochen. Auch in der Unionsfraktion st\u00f6\u00dft eine innerstaatliche Anzeigepflicht dem Vernehmen nach auf Ablehnung, w\u00e4hrend der Bundesfinanzminister offenbar unbedingt an ihr festhalten will. Die Fronten scheinen verh\u00e4rtet.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Grenz\u00fcberschreitende Steuergestaltungen nach dem 24.06.2018<\/strong><\/p>\n<p>Meldepflichtig sind grenz\u00fcberschreitende Gestaltungen, deren Hauptzweck in der Erzielung eines Steuervorteils liegt. Laut Gesetzentwurf muss die Steuergestaltung hierzu ein oder mehrere \u201eKennzeichen\u201c erf\u00fcllen. Dies sind kodifizierte Merkmale bzw. Eigenschaften, die als Indiz f\u00fcr ein potenzielles Steuervermeidungsrisiko gelten. Dar\u00fcber hinaus ist in manchen F\u00e4llen ein sog. \u201eMain benefit test\u201c durchzuf\u00fchren. Dieser gilt als erf\u00fcllt, wenn im Voraus abstrakt nachgewiesen werden kann, dass die Steuergestaltung in der Erwartung eines Steuervorteils erfolgte. Bereits aus Vorsichtsgr\u00fcnden ist hierbei von einem sehr weiten Begriffsverst\u00e4ndnis auszugehen. Dies zeigen auch erste Reaktionen aus den betroffenen Unternehmen. Die Anzeigepflicht trifft grunds\u00e4tzlich den jeweiligen Berater, wobei der Referentenentwurf den weit zu verstehenden Begriff \u201eIntermedi\u00e4r\u201c verwendet. Soweit der Berater einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegt \u2013 so wie dies u.a. bei Rechtsanw\u00e4lten und Steuerberatern in Deutschland der Fall ist \u2013 und er vom Steuerpflichtigen von seiner Schweigepflicht nicht entbunden wird, kann die Meldepflicht f\u00fcr individuelle Angaben auf den Steuerpflichtigen \u00fcbergehen, sodass dieser selbst zur Anzeige verpflichtet ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Berater den Steuerpflichtigen hier\u00fcber ordnungsgem\u00e4\u00df und unverz\u00fcglich aufgekl\u00e4rt hat. Der Berater bleibt stets verpflichtet, abstrakte Angaben zu seiner eigenen Person zu machen.<\/p>\n<p>Von der Anzeigepflicht erfasst werden sollen r\u00fcckwirkend alle grenz\u00fcberschreitenden Gestaltungen, deren erster Umsetzungsschritt nach dem 24.06.2018 erfolgte. F\u00fcr diese F\u00e4lle haben die Anzeigeverpflichteten ab dem 01.07.2020 zwei Monate Zeit, um den amtlich vorgeschriebenen Datensatz mit allen Informationen an das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern elektronisch zu \u00fcbermitteln. Erfolgt der erste Umsetzungsschritt nach dem 30.06.2020, betr\u00e4gt die Frist nur 30 Tage ab dem mitteilungspflichtigen Ereignis. Da der Entwurf nicht klar regelt, ab wann von einem ersten Umsetzungsschritt auszugehen ist, sollten Berater und Steuerpflichtige hier m\u00f6glichst umfassend alle Beratungsvorg\u00e4nge dokumentieren und melden. Bei zumindest leichtfertiger Verletzung der Mitteilungspflicht droht f\u00fcr jeden Fall ein Bu\u00dfgeld in H\u00f6he von bis zu 25.000\u00a0\u20ac, allerdings erst f\u00fcr Steuergestaltungen nach dem 30.06.2020.<\/p>\n<p><strong>Innerstaatliche Steuergestaltungen nach dem 30.06.2020 <\/strong><\/p>\n<p>Der aktuelle Referentenentwurf sieht dar\u00fcber hinaus vor, dass auch eine Meldepflicht f\u00fcr innerstaatliche Steuergestaltungen in Kraft treten soll. Demnach sollen bestimmte steuerpflichtige innerstaatliche Gestaltungen (Kennzeichen + \u201eMain benefit test\u201c), die nach dem 30.06.2020 umgesetzt werden, mitteilungspflichtig sein. Nat\u00fcrliche Personen mit Eink\u00fcnften von max. 500.000 \u20ac und Gesellschaften, die nicht Teil eines Konzerns oder eines international verbundenen Unternehmens sind, sollen von der Meldepflicht ausgenommen sein. Die Meldefrist betr\u00e4gt hier ebenfalls 30 Tage. Anders als bei grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltungen soll eine Mitteilung durch den Berater anonymisiert erfolgen k\u00f6nnen, individuelle Angaben zu den Steuerpflichtigen w\u00e4ren demnach nicht notwendig. Allerdings ist kein partieller \u00dcbergang der Anzeigepflichten vorgesehen. Somit ist stets der Berater in der Pflicht, die Steuergestaltung zu melden. Eine R\u00fcckwirkung f\u00fcr bereits vergangene Gestaltungen sieht das Gesetz in diesem Fall nicht vor. Auch hier droht bei zumindest leichtfertiger Verletzung der Anzeigepflicht f\u00fcr Gestaltungen nach dem 30.06.2020 f\u00fcr jeden Fall ein Bu\u00dfgeld in H\u00f6he von bis zu 25.000 \u20ac.<\/p>\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Festzuhalten bleibt, dass die Anzeigepflicht f\u00fcr <em>grenz\u00fcberschreitende<\/em> Steuergestaltungen nach dem 24.06.2018 kommen wird. Die Umsetzungsfrist l\u00e4uft am 31.12.2019 ab. Welches Schicksal die innerstaatliche Anzeigepflicht im Tauziehen der politischen Kr\u00e4fte ereilen wird, ist derzeit noch vollkommen offen. Dass es manchmal aber schnell zu einer politischen Einigung kommen kann, konnte man zuletzt bei der Grundsteuer beobachten. Aufgrund der offenen Formulierung des Gesetzesentwurfs und der darin vorgesehenen R\u00fcckwirkung auf den 25.06.2018 m\u00fcssen aber bereits jetzt die betroffenen Vorg\u00e4nge und Daten gro\u00dfz\u00fcgig dokumentiert und nach Inkrafttreten des Gesetzes fristgerecht eingereicht werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach der EU-Richtlinie 2018\/822\/EU vom 25.05.2018 (\u201eDAC 6\u201c) sind die nationalen Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.12.2019 eine Anzeigepflicht f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Steuergestaltungsmodelle in nationales Recht umzusetzen. 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