{"id":894,"date":"2010-09-21T08:10:35","date_gmt":"2010-09-21T07:10:35","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=894"},"modified":"2011-02-24T16:50:01","modified_gmt":"2011-02-24T15:50:01","slug":"die-thesaurierungsbegunstigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/09\/21\/die-thesaurierungsbegunstigung\/","title":{"rendered":"Die Thesaurierungsbeg\u00fcnstigung in der steuerlichen (Beratungs-) Praxis"},"content":{"rendered":"<p>Prim\u00e4res Ziel der Thesaurierungsbeg\u00fcnstigung ist die Herstellung einer weitgehenden Belastungsneutralit\u00e4t zwischen ertrag\u00adstarken Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften. Hierzu sieht \u00a7 34a Einkommen\u00adsteuergesetz (EStG) seit dem Jahr 2008 ein Wahlrecht f\u00fcr Personenunternehmen vor, unter gewissen Voraussetzungen ihren nicht entnommenen Gewinn einem beg\u00fcnstigten Steuersatz zu unterwerfen (28,25% + Solidarit\u00e4tszuschlag, statt bis zu 45% + Solidarit\u00e4tszuschlag). Analog zur Besteuerung der Kapitalgesellschaften kommt es im Zeitpunkt der sp\u00e4teren Entnahme zu einer Nachversteuerung mit 25% (+ Solidarit\u00e4tszuschlag).<!--more--><\/p>\n<p>Ob ihrer Komplexit\u00e4t, ihrer (vermeintlich) mangelnden Zielerreichung und ihres (vermeintlich) geringen faktischen Anwendungsbereichs ist die Thesaurierungsbeg\u00fcnstigung h\u00e4ufig kritisiert, bisweilen sogar ihre Abschaffung gefordert worden. Auf der anderen Seite finden sich aber auch gewichtige und \u00fcberzeugende Stimmen, die sich f\u00fcr die Beibehaltung und (moderate) Fortentwicklung des \u00a7\u00a034a EStG aussprechen. Vor diesem Hin\u00adtergrund wurde an meinem Lehrstuhl eine Onlinebefragung zur Akzeptanz, zur tats\u00e4chlichen Anwendung und zu ersten praktischen Erfahrungen mit \u00a7 34a EStG durchgef\u00fchrt. Die Umfrage richtete sich an Steuerbera\u00adter f\u00fchrender Wirtschaftspr\u00fcfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltsgesellschaften.<\/p>\n<p><strong>Ergebnisse der Befragung<\/strong><\/p>\n<p>Wenig \u00fcberraschend gab die Mehrzahl der befragten Steuerberater an, die Thesaurierungsbeg\u00fcnstigung komme de facto nur f\u00fcr einen \u00fcberschaubaren Kreis von Personenunternehmen in Frage; namentlich f\u00fcr Steuerpflichtige, die dem Spitzentarif unterliegen. Gleichwohl werde die Tarifoption in der Praxis von diesen Steuerpflichtigen durchaus genutzt. Im Rahmen der Befragung wurden zudem Meldungen aus der Tagespresse best\u00e4tigt, einzelne Lan\u00addesfinanzbeh\u00f6rden bek\u00e4men die Thesaurierungsbesteuerung maschinell nicht verarbeitet. Die Soft\u00adware der Steuerberater habe hingegen \u2013 so die Auskunft der Befragten \u2013 keine nennenswerten Probleme mit der Anwendung dieser Norm.<\/p>\n<p>Gegen eine Inanspruchnahme des \u00a7 34a EStG sprechen aus Sicht der Steuerberater insbesondere das Risiko einer zeitnahen Nachversteuerung (Entnahmebedarf), ein zu geringer Steuersatz (bzw. ein zu geringes zu versteuerndes Einkommen), die Unsicherheit \u00fcber die weitere Gesch\u00e4ftsentwicklung (insbes. Finanzkrise) sowie die Komplexit\u00e4t. Die Befragten stimmen wei\u00adtestgehend \u00fcberein, dass mit der Thesaurierungsbeg\u00fcnstigung zwar keine Rechtsformneutralit\u00e4t, zumindest aber eine gewisse Angleichung der tariflichen Steuerbelastung von ertragstarken Personenunternehmen und Ka\u00adpitalgesellschaften erreicht werden k\u00f6nne. Gesetzgeberischen Nachbesserungsbedarf sehen die Praktiker speziell bei der mangelnden Thesaurierungsf\u00e4higkeit der Gewerbe- und Einkommensteuer (hierdurch steigt die Steuerbelastung bei Thesaurierung auf 36,16% an!), der pauschalen Nachversteuerung, der Verwen\u00addungsreihenfolge und der Zwangsnachversteuerung in Umwandlungsf\u00e4llen.<\/p>\n<p><strong>Steuerpolitische Schlussfolgerungen<\/strong><\/p>\n<p>Die Ergebnisse der Umfrage verdeutlichen, dass die Thesaurierungsbeg\u00fcnstigung in der Praxis ihre Berechti\u00adgung findet. Steuerpflichtige bzw. Steuerberater haben sich offensichtlich \u2013 trotz angebrachter Kritik und Skepsis \u2013 auf die Norm des \u00a7 34a EStG eingestellt. Forderungen nach einer (ersatzlosen) Abschaffung gehen daher zu weit. Die Thesaurierungsbeg\u00fcnstigung ist ein steuerliches Wahl\u00adrecht, das genutzt werden kann, jedoch nicht zwingend genutzt werden muss. Mit ihr verf\u00fcgen (ertragstarke) Persone\u00adnunternehmen \u00fcber ein komplexes, aber attraktives Gestaltungsinstrument zur beg\u00fcnstigten Besteuerung des nicht entnommenen Gewinns. Freilich sind moderate Fortentwicklungen notwendig, um die Regelung mittelstands- und anwenderfreundlicher zu gestalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Prim\u00e4res Ziel der Thesaurierungsbeg\u00fcnstigung ist die Herstellung einer weitgehenden Belastungsneutralit\u00e4t zwischen ertrag\u00adstarken Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften. 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