{"id":8954,"date":"2019-08-19T10:18:10","date_gmt":"2019-08-19T08:18:10","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8954"},"modified":"2019-08-26T13:57:24","modified_gmt":"2019-08-26T11:57:24","slug":"keine-wirtschaftliche-auslegung-des-taetigkeitsortsprinzips-bei-dienstreisen-im-rahmen-von-arbeitnehmerentsendungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/08\/19\/keine-wirtschaftliche-auslegung-des-taetigkeitsortsprinzips-bei-dienstreisen-im-rahmen-von-arbeitnehmerentsendungen\/","title":{"rendered":"Keine wirtschaftliche Auslegung des T\u00e4tigkeitsortsprinzips bei Dienstreisen im Rahmen von Arbeitnehmerentsendungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8961\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8961\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8961\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Hick_Christian_Neu-168x168.jpeg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Hick_Christian_Neu-168x168.jpeg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Hick_Christian_Neu-440x440.jpeg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Hick_Christian_Neu-768x768.jpeg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Hick_Christian_Neu-755x755.jpeg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Hick_Christian_Neu-300x300.jpeg 300w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Hick_Christian_Neu.jpeg 800w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8961\" class=\"wp-caption-text\">StB Dipl.-Kfm. Dr. Christian Hick, Partner bei FGS Flick Gocke Schaumburg, Bonn<\/p><\/div>\n<p>Die am 08.08.2019 ver\u00f6ffentlichte BFH-Entscheidung vom 16.01.2019 (I R 66\/17) betrifft die Zuordnung des abkommensrechtlichen Besteuerungsrechts f\u00fcr den auf Dienstreisen entfallenden anteiligen Arbeitslohn im Rahmen einer Arbeitnehmerentsendung. Streitig war, welchem Staat das Besteuerungsrecht f\u00fcr Arbeitslohnzahlungen zusteht, die auf T\u00e4tigkeitszeiten des Arbeitnehmers im Rahmen von Dienstreisen in den abkommensrechtlichen Ans\u00e4ssigkeitsstaat des Arbeitnehmers und sog. Drittstaaten entfallen. Die praktische Relevanz der Entscheidung ergibt sich daraus, dass das BMF-Schreiben vom 03.05.2018 (BStBl. I 2018 S. 643) zur Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA hierzu nicht ausdr\u00fccklich Stellung nimmt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Entsendung eines in Frankreich ans\u00e4ssigen Arbeitnehmers nach Deutschland: <\/strong><\/p>\n<p>Der Streitfall weist die typischen Merkmale einer Arbeitnehmerentsendung auf. Bei dem Kl\u00e4ger handelte es sich um einen bei einem franz\u00f6sischen Arbeitgeber angestellter Arbeitnehmer, der f\u00fcr vier Jahre an eine deutsche Tochtergesellschaft entsandt wurde; mit der deutschen Tochtergesellschaft erfolgte der Abschluss eines Arbeitsvertrages. Auf Grund der Anmietung einer inl\u00e4ndischen Zweitwohnung unterlag der Arbeitnehmer in Deutschland in den Streitjahren 2010 und 2011 der unbeschr\u00e4nkten Einkommensteuerpflicht. Den franz\u00f6sischen Familienwohnsitz und damit die abkommensrechtliche Ans\u00e4ssigkeit (und unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht) in Frankreich behielt der Arbeitnehmer w\u00e4hrend der Entsendung bei.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Entsendung \u00fcbte der Arbeitnehmer seine T\u00e4tigkeit \u00fcberwiegend f\u00fcr die deutsche Tochtergesellschaft im Inland aus. Von den 229 Arbeitstagen des Streitjahres 2010 wurde der Arbeitnehmer an 50 Arbeitstagen im Rahmen von Dienstreisen in seinem Ans\u00e4ssigkeitsstaat und in Drittstaaten (also weder in seinem Ans\u00e4ssigkeitssaat noch in seinem Hauptt\u00e4tigkeitsstaat Deutschland) t\u00e4tig. Im Rahmen der Einkommensteuererkl\u00e4rung des Streitjahres 2010 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger 50\/229 des Arbeitslohns (also den auf Arbeitstage in Frankreich und in Drittstaaten entfallenden Arbeitslohn) als nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich in Deutschland steuerfrei zu stellenden Arbeitslohn. Ausgezahlt und wirtschaftlich getragen wurde der Arbeitslohn des Kl\u00e4gers von der deutschen Tochtergesellschaft, die den auf Auslandsdienstreisen des Kl\u00e4gers entfallenden anteiligen Arbeitslohn nicht vom Lohnsteuerabzug freigestellt hatte.<\/p>\n<p>Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass Deutschland auch das Besteuerungsrecht f\u00fcr Arbeitslohnzahlungen zustehe, der auf T\u00e4tigkeitszeiten im Ans\u00e4ssigkeitsstaat Frankreich und in Drittstaaten im Rahmen von Dienstreisen entfalle. Dies ergebe sich daraus, dass Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich dem Staat das Besteuerungsrecht zuweise, in welchem die perso\u0308nliche Ta\u0308tigkeit, \u201eaus der die Einku\u0308nfte herru\u0308hren\u201c, ausgeu\u0308bt werde. Auch der auf Arbeitstage im Rahmen von Auslandsdienstreisen entfallende Arbeitslohn \u201er\u00fchre\u201c aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem inl\u00e4ndischen Arbeitgeber. Deutschland stehe daher auch f\u00fcr den auf Auslandsdienstreisen entfallenden (anteiligen) Arbeitslohn gem. Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich das Besteuerungsrecht zu, da der Arbeitslohn von einem inl\u00e4ndischen Arbeitgeber gezahlt werde. Die Vorinstanz \u2013 FG Niedersachsen vom 10.01.2017 \u2013 13 K 10148\/15 \u2013 hat die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich durch das beklagte Finanzamt best\u00e4tigt.<\/p>\n<p><strong>Keine wirtschaftliche Auslegung des abkommensrechtlichen T\u00e4tigkeitsortsprinzips<\/strong><\/p>\n<p>Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich weist das Besteuerungsrecht f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit grunds\u00e4tzlich dem T\u00e4tigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu (T\u00e4tigkeitsortsprinzip). Das vorrangige Besteuerungsrecht des T\u00e4tigkeitsstaates wird v.a. in den F\u00e4llen des Art. 13 Abs. 4 DBA-Frankreich zu Gunsten des Ans\u00e4ssigkeitsstaates des Arbeitnehmers durchbrochen (Nichterf\u00fcllung der 183-Tage-Regelung und Arbeitslohn wird nicht durch einen im T\u00e4tigkeitsstaat ans\u00e4ssigen wirtschaftlichen Arbeitgeber\/Betriebsst\u00e4tte getragen). Art. 13 DBA-Frankreich unterscheidet sich damit von Art. 15 OECD-MA, der ein vorrangiges Besteuerungsrecht des Ans\u00e4ssigkeitsstaates begr\u00fcndet, dass unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Arbeitsaus\u00fcbung in dem anderen Vertragsstaat durchbrochen wird.<\/p>\n<p>Der BFH hat sich der Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht angeschlossen. Der BFH kommt vielmehr zu dem zutreffenden Ergebnis, dass auch die Zuordnung des Besteuerungsrechts f\u00fcr den auf Auslandsdienstreisen in den Ans\u00e4ssigkeitsstaat bzw. in Drittstaaten (also T\u00e4tigkeiten, die weder im Ans\u00e4ssigkeitsstaat Frankreich noch in dem gew\u00f6hnlichen T\u00e4tigkeitsstaat Deutschland erfolgen) entfallenden anteiligen Arbeitslohn nach Ma\u00dfgabe des T\u00e4tigkeitsortsprinzips zu erfolgen hat. Dabei ist f\u00fcr die Bestimmung des T\u00e4tigkeitsortes ausschlie\u00dflich darauf abzustellen, an welchem Ort sich der Arbeitnehmer physisch zur Arbeitsaus\u00fcbung aufh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung des so angewendeten T\u00e4tigkeitsortsprinzips steht Frankreich als dem Ans\u00e4ssigkeitsstaat des Arbeitnehmers das ausschlie\u00dfliche Besteuerungsrecht f\u00fcr die anteiligen Arbeitslohnzahlungen zu, die auf Arbeitstage in Frankreich im Rahmen von Dienstreisen entfallen. Die Zuordnung des Besteuerungsrechts f\u00fcr Arbeitslohnzahlungen, die auf Auslandsdienstreisen in Drittstaaten entfallen, bestimmt sich hingegen nach Art. 18 DBA-Frankreich. Denn die Anwendung von Art.\u00a013 DBA-Frankreich setzt die Aus\u00fcbung einer T\u00e4tigkeit in Deutschland oder in Frankreich voraus. Hieran fehlt es bei Aus\u00fcbung einer T\u00e4tigkeit in einem Drittstaat. Nach Art. 18 DBA-Frankreich steht ebenfalls ausschlie\u00dflich dem Ans\u00e4ssigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die Bedeutung der BFH-Entscheidung ist darin zu sehen, dass sich der BFH der von der Vorinstanz und dem Beklagten Finanzamt vertretenen wirtschaftlichen Auslegung des T\u00e4tigkeitsortsprinzips nicht angeschlossen hat.<\/p>\n<p>Es bleibt vielmehr dabei, dass gem\u00e4\u00df Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich (nach Ma\u00dfgabe des T\u00e4tigkeitsortsprinzips) dem Vertragsstaat das Besteuerungsrecht f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit zusteht, in dem der Arbeitnehmer tats\u00e4chlich physisch t\u00e4tig wird. Fehlt es bei einer Auslandsdienstreise an der Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit in Deutschland, dann reicht ein blo\u00dfer \u201eAnlasszusammenhang\u201c zwischen dem Arbeitsverh\u00e4ltnis mit einem inl\u00e4ndischen Arbeitgeber und der Gehaltszahlung zur Begr\u00fcndung eines deutschen Besteuerungsrechts f\u00fcr das auf Auslandsdienstreisen entfallende anteilige Gehalt nicht aus.<\/p>\n<p>Die Formulierung des Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich, \u201eaus der die Einku\u0308nfte herr\u00fchren\u201c, weicht von dem OECD-Musterabkommen ab und ist in keinem anderen von Deutschland abgeschlossenen L\u00e4nderabkommen anzutreffen. Durch die BFH Entscheidung wird klargestellt, dass das Arbeitsortsprinzip \u2013 anders als der Begriff des Arbeitgebers \u2013 einer wirtschaftlichen Auslegung nicht zug\u00e4nglich ist. Unter diesem Aspekt ist die Entscheidung auch f\u00fcr Art. 15 OECD-MA entsprechende L\u00e4nderabkommen von Bedeutung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die am 08.08.2019 ver\u00f6ffentlichte BFH-Entscheidung vom 16.01.2019 (I R 66\/17) betrifft die Zuordnung des abkommensrechtlichen Besteuerungsrechts f\u00fcr den auf Dienstreisen entfallenden anteiligen Arbeitslohn im Rahmen einer Arbeitnehmerentsendung. 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