{"id":8972,"date":"2019-09-11T12:14:29","date_gmt":"2019-09-11T10:14:29","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8972"},"modified":"2019-09-11T12:14:29","modified_gmt":"2019-09-11T10:14:29","slug":"%c2%a7-50d-abs-3-estg-nach-den-urteilen-des-eugh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/09\/11\/%c2%a7-50d-abs-3-estg-nach-den-urteilen-des-eugh\/","title":{"rendered":"\u00a7 50d Abs. 3 EStG nach den Urteilen des EUGH"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5462\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5462\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5462\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-168x111.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"111\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-168x111.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-440x292.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-755x502.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5.jpg 1024w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-5462\" class=\"wp-caption-text\">RA Gerald Herrmann, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Das FG K\u00f6ln hat entschieden (Urteil vom 23.01.2019 \u2013 2 K 1315\/13, noch nicht amtlich ver\u00f6ffentlicht; Revision zugelassen), dass \u00a7 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des JStG 2007 vom 13.12.2006 zwar anwendbar ist, jedoch im Lichte des Gemeinschaftsrechts sowie der EuGH-Entscheidungen vom 20.12.2017 (Rs. C-504\/16, C-613\/16 und vom 14.06.2018 \u2013 Rs. C-440\/17) geltungserhaltend einzuschr\u00e4nken ist \u2013 d.h., die Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze des EuGH sind auch auf Zinsen anzuwenden. Im Rahmen der Missbrauchsvermutung muss jedoch ein Gegenbeweis zugelassen werden, wobei eine Substanzzurechnung von nahestehenden Gesellschaften zul\u00e4ssig ist.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt (gek\u00fcrzt) <\/strong><\/p>\n<p>Kl\u00e4gerin ist eine zypriotische Kapitalgesellschaft, die Wandelanleihen an einer in Deutschland ans\u00e4ssigen AG gezeichnet hat. Die Wandelschuldverschreibung wurde mit 5,5% p.a. verzinst. Die Kl\u00e4gerin war insgesamt zu 15% an der AG beteiligt. Gesch\u00e4ftsmodell der Kl\u00e4gerin ist das Erwerben und Halten von Beteiligungen an Unternehmen der Schifffahrtsbranche als strategischer und finanzieller Investor. Die Kl\u00e4gerin hielt im streitigen Zeitraum nur die Beteiligung an der in Deutschland ans\u00e4ssigen AG. Die Managementleistungen der Kl\u00e4gerin wurden von einer dieser nahestehenden Schwestergesellschaft erbracht, einer in Zypern ans\u00e4ssigen Ltd. Diese verf\u00fcgte \u00fcber Personal und B\u00fcror\u00e4umlichkeiten, welche mit den erforderlichen Arbeitsmitteln und Kommunikationsger\u00e4ten ausgestattet waren. Die Kl\u00e4gerin selbst verf\u00fcgte in Zypern \u00fcber keinerlei eigene physische Pr\u00e4senz und nutzte die B\u00fcror\u00e4ume der Ltd. Die Kl\u00e4gerin beantragte f\u00fcr die Streitjahre 2010 und 2011 die Erstattung der Kapitalertragsteuer i.H.v. 15% gem\u00e4\u00df \u00a7 50d Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. Art. 11 DBA-Zypern auf die von ihr erzielten Zinsertr\u00e4ge. Die Erstattung wurde von der Finanzverwaltung unter Berufung auf \u00a7 50d Abs. 3 EStG (2007) abgelehnt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des FG K\u00f6ln <\/strong><\/p>\n<p>Das FG K\u00f6ln hat sich in seinem Urteil vom 23.01.2019 (2 K 1315\/13) zun\u00e4chst mit der Frage der beschr\u00e4nkten Einkommensteuerpflicht der Zinsen aus Wandelanleihen vor dem Wandlungsvorgang nach \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 5a EStG auseinandergesetzt. Es hat sich im Ergebnis schl\u00fcssig f\u00fcr eine beschr\u00e4nkte Steuerpflicht entschieden und begr\u00fcndet dies mit dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik sowie der Gesetzeshistorie.<\/p>\n<p>Den Erstattungsausschluss nach \u00a7 50 Abs. 3 EStG (2007) lehnt das FG K\u00f6ln zutreffend ab. Das FG wendet im Lichte der EuGH-Rechtsprechung \u00a7 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des JStG 2007 vom 13.12.2006 nicht uneingeschr\u00e4nkt an, sondern nimmt eine geltungserhaltende Reduktion vor. Die Regelung des \u00a7 50d Abs. 3 EStG dient nicht ausschlie\u00dflich der Verhinderung von rein k\u00fcnstlichen, jeder wirtschaftlichen Realit\u00e4t baren Konstruktionen, die lediglich zu dem Zweck errichtet werden, ungerechtfertigte Steuervorteile zu nutzen. Vielmehr begr\u00fcndet \u00a7\u00a050d Abs. 3 EStG eine unwiderlegbare Missbrauchs- oder Hinterziehungsvermutung, da sie in dem Fall, in dem eine der in ihr vorgesehenen Voraussetzungen erf\u00fcllt ist, der gebietsfremden Gesellschaft nicht die M\u00f6glichkeit l\u00e4sst, das Vorliegen wirtschaftlicher Gr\u00fcnde zu beweisen (vgl. EuGH vom 20.12.2017\u00a0\u2013 Rs. C-504\/16, C-613\/16, Deister Holding\/Juhler Holding). Dem Steuerpflichtigen muss bei Anwendung der Missbrauchsregelung des \u00a7 50d Abs. 3 EStG daher vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH der unionsrechtlich gebotene Gegenbeweis m\u00f6glich bleiben, wonach im Einzelfall kein Missbrauch vorliegt. Die unwiderlegbare Missbrauchsvermutung anhand vorgegebener allgemeiner Kriterien stellt sich als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig dar.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen f\u00fchrt das FG K\u00f6ln aus, dass eine Erstattung der Kapitalertragsteuer nicht allein deshalb zu versagen ist, weil die Kl\u00e4gerin nicht \u00fcber einen angemessen eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb verf\u00fcgt. Das FG K\u00f6ln nimmt sodann im Zuge des Gegenbeweises einen Motivtest vor. Hierbei misst es dem Umstand Bedeutung bei, dass die Unternehmensgruppe, welcher die Kl\u00e4gerin angeh\u00f6rt, im Ans\u00e4ssigkeitsstaat \u00fcber eine Konzerngesellschaft in Form einer Ltd. verf\u00fcgt, welche die Managementleistungen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erbringt und selbst frei von Missbrauchszweifeln ist. Diese Ltd. verf\u00fcgt \u00fcber einen angemessen eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb und \u00fcbt eine aktive Wirtschaftst\u00e4tigkeit aus. Das FG betont unter Heranziehung der Rechtsprechung zur Vorg\u00e4ngerregelung des \u00a7 50d Abs. 3 EStG (2007) (vgl. BFH vom 31.05.2005 \u2013 I R 74\/04, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB0132112\">DB 2006 S. 370<\/a>), dass bei verm\u00f6gensverwaltenden Zwischengesellschaften nicht von einer missbr\u00e4uchlichen Gestaltung ausgegangen werden kann, wenn aufgrund der Dauerhaftigkeit und Funktion der Gesellschaft und bei einer im selben Staat ans\u00e4ssigen aktiven Konzerngesellschaft nicht anzunehmen ist, dass der Bezug von Ertr\u00e4gen von einer deutschen Gesellschaft gerade bei dieser Zwischengesellschaft nur aus steuerlichen Gr\u00fcnden erfolgt. Da die Kl\u00e4gerin und die Ltd., welche die Managementleistungen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erbringt, aktiv und auf Dauer angelegt sind, verneint das FG einen Rechtsmissbrauch.<\/p>\n<p>Das Verbot der Merkmals\u00fcbertragung i.S.d. \u00a7 50 Abs.\u00a03 Satz 2 EStG wird aufgrund der Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze und im Lichte der Kapitalverkehrsfreiheit ebenfalls geltungserhaltend ausgelegt und daher vorliegend eingeschr\u00e4nkt. Folglich kann auch auf die Verh\u00e4ltnisse der substanzhaltigen Schwestergesellschaft der Kl\u00e4gerin abgestellt werden.<\/p>\n<p>Im Ergebnis bejaht das FG K\u00f6ln daher einen Erstattungsanspruch der Kl\u00e4gerin aus \u00a7\u00a050d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 11 DBA-Zypern i.H.v. 15%.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die zentrale Problematik des vorliegenden Falles ist die Anwendung der EuGH-Rechtsprechung zu \u00a7 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des JStG 2007 vom 13.12.2006 auf Zinseink\u00fcnfte. Der EuGH hat mit Beschluss vom 14.06.2018 (Rs. C-440\/17) auch die Europarechtswidrigkeit des \u00a7 50d Abs. 3 EStG 2012 festgestellt. Entscheidender Grund hierf\u00fcr war \u2013 wie bei der Vorg\u00e4ngerregelung \u2013 der unwiderlegbare, pauschale Missbrauchsvorwurf der Regelung ohne vorausgehende Einzelfallpr\u00fcfung (vgl. hierzu <em>Herrmann, <\/em><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/07\/16\/%c2%a7-50d-abs-3-estg-endgueltig-europarechtswidrig\/\">Steuerboard vom 16.07.2018<\/a>). Hier ist die Auffassung des FG K\u00f6ln sehr zu begr\u00fc\u00dfen, welches, ohne dies zu thematisieren, davon ausgeht, dass die zu Dividenden ergangenen Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze des EuGH auch auf Zinseink\u00fcnfte Anwendung finden. Zwar wird dies vom FG K\u00f6ln nicht ausdr\u00fccklich angesprochen, erscheint dies jedoch vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung einzig logisch, da die hierzu entwickelten Grunds\u00e4tze nicht nur f\u00fcr die Mutter-Tochter-Richtlinie (Dividenden) gelten k\u00f6nnen, sondern folgerichtig auch auf andere Eink\u00fcnfte (z.B. Zinsen) anzuwenden sind. Die Substanz einer ausl\u00e4ndischen Gesellschaft ist losgel\u00f6st von der Qualifikation ihrer Eink\u00fcnfte zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Es bleibt insgesamt zu hoffen, dass dieses Urteil als Anlass dient, die vom EuGH ergangene Rechtsprechung zuk\u00fcnftig auf s\u00e4mtliche Einkunftsarten auszuweiten. Generell ist eine geltungserhaltende Reduktion des \u00a7 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des JStG 2007 sowie i.d.F. 2012 vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH geboten. Insofern muss auch die M\u00f6glichkeit des Gegenbeweises offenbleiben, der f\u00fcr die gesamte Konzernstruktur gelten muss. Dem FG K\u00f6ln gen\u00fcgten f\u00fcr die Annahme einer ausreichenden Substanz B\u00fcror\u00e4ume, Personal, Arbeitseinrichtungen und die notwendigen Kommunikationsger\u00e4te. Von Interesse w\u00e4re hier der genaue Sachverhalt gewesen, wie beispielsweise die Anzahl der Mitarbeiter sowie eine Erl\u00e4uterung, was das FG unter den erforderlichen Arbeitseinrichtungen und den notwendigen Kommunikationsger\u00e4ten versteht. Es werden jedoch im Allgemeinen keine hohen Anforderungen an die Substanz von rein verm\u00f6gensverwaltenden Holding-Gesellschaften zu stellen sein.<\/p>\n<p>Das FG K\u00f6ln hat die Revision zugelassen, da der Rechtssache insbesondere im Hinblick auf die beschr\u00e4nkte Steuerpflicht der Ertr\u00e4ge aus Wandelanleihen (vgl. das hierzu anh\u00e4ngige Revisonsverfahren I R 6\/18) und der Anwendung des \u00a7 50d Abs. 3 EStG im Lichte der EuGH-Rechtsprechung grundlegende Bedeutung zukommt. \u00dcber die Revisionseinlegung ist bislang nichts bekannt. Angesichts der hohen Praxisrelevanz bleibt abzuwarten, ob der BFH die Ansicht des FG K\u00f6ln in allen entscheidenden Punkten teilt und die Entscheidung aufrechterh\u00e4lt. Im \u00dcbrigen bleibt offen, ob sich der Gesetzgeber nicht zu einer Reaktion veranlasst sieht und die Regelung des \u00a7 50d Abs. 3 EStG \u00fcberarbeitet oder ob er die Auslegung einer europarechtswidrigen Norm weiterhin den Gerichten \u00fcberl\u00e4sst.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das FG K\u00f6ln hat entschieden (Urteil vom 23.01.2019 \u2013 2 K 1315\/13, noch nicht amtlich ver\u00f6ffentlicht; Revision zugelassen), dass \u00a7 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des JStG 2007 vom 13.12.2006 zwar anwendbar ist, jedoch im Lichte des Gemeinschaftsrechts sowie der &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/09\/11\/%c2%a7-50d-abs-3-estg-nach-den-urteilen-des-eugh\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,25545],"tags":[45564,3548,7808,3122,23333,7649,50924],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8972"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=8972"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8972\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8974,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8972\/revisions\/8974"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=8972"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=8972"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=8972"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}