{"id":8979,"date":"2019-09-23T09:29:17","date_gmt":"2019-09-23T07:29:17","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8979"},"modified":"2019-09-23T09:29:17","modified_gmt":"2019-09-23T07:29:17","slug":"steuerliches-einlagekonto-bei-familienstiftungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/09\/23\/steuerliches-einlagekonto-bei-familienstiftungen\/","title":{"rendered":"Steuerliches Einlagekonto bei Familienstiftungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8978\" style=\"width: 257px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8978\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8978\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/09\/Weiten_Philipp-440x248.jpg\" alt=\"\" width=\"247\" height=\"144\" \/><p id=\"caption-attachment-8978\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Philipp N.W. Weiten, LL.M., Taylor Wessing, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Das steuerliche Einlagekonto (\u00a7 27 KStG) ist ein fester Bestandteil der steuerlichen Diskussionslandschaft und immer wieder Gegenstand der Finanzrechtsprechung. Das FG M\u00fcnster hat mit j\u00fcngst ver\u00f6ffentlichtem Urteil vom 16.01.2019 (Az. 9 K 1107\/17 F) soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht und entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass auch rechtsf\u00e4hige, privatn\u00fctzige Stiftungen unter bestimmten Umst\u00e4nden ein steuerliches Einlagekonto zu f\u00fchren haben. Das Urteil ist als Grundsatzentscheidung f\u00fcr die Bezugsberechtigten (Destinat\u00e4re) einer Familienstiftung von besonderem Interesse, da Auskehrungen unter Verwendung des steuerlichen Einlagekontos steuerfrei vereinnahmt werden k\u00f6nnen. Aber auch dar\u00fcber hinaus enth\u00e4lt das Urteil wichtige Hinweise zur M\u00f6glichkeit einer steuerfreien \u201eKapitalr\u00fcckgew\u00e4hr\u201c aus Stiftungen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Regelungen zum steuerlichen Einlagekonto<\/strong><\/p>\n<p>Die Regelungen zum steuerlichen Einlagekonto sind in ihrem Anwendungsbereich vornehmlich auf unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften zugeschnitten (\u00a7 27 Abs. 1-6 KStG). Die F\u00fchrung eines steuerlichen Einlagekontos dient dabei als Hilfsmittel, um bei Leistungen der Kapitalgesellschaft an Gesellschafter zwischen Gewinnaussch\u00fcttung und Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr zu differenzieren. Hierzu werden die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahres auf dem steuerlichen Einlagekonto erfasst (\u00a7 27 Abs. 1 Satz 1 KStG). Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto qualifizieren unter Beachtung der Verwendungsreihenfolge (Vorrang des \u201eaussch\u00fcttbaren Gewinns\u201c, \u00a7 27 Abs. 1 Satz 3 KStG) nicht als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen (\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) und k\u00f6nnen durch den Gesellschafter steuerfrei vereinnahmt werden (\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).<\/p>\n<p><strong>Anwendbarkeit auf privatn\u00fctzige Stiftungen<\/strong><\/p>\n<p>Stiftungen sind nicht als Kapitalgesellschaft i.S.d. \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG zu qualifizieren. Auf den ersten Blick scheinen die Regelungen zum steuerlichen Einlagekonto daher nicht auf Stiftungen anwendbar zu sein. Etwas anderes folgt auch nicht unmittelbar aus \u00a7 27 Abs. 7 KStG, nach dem die Bestimmungen \u00fcber das steuerliche Einlagekonto sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr andere unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige K\u00f6rperschaften und Personenvereinigungen gelten, die Leistungen i.S.v. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG gew\u00e4hren k\u00f6nnen. Denn bei Stiftungen handelt es sich nicht um K\u00f6rperschaften oder Personenvereinigungen, sondern um Verm\u00f6gensmassen. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 03.11.2010, Az. I R 98\/09, vgl. <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/fb48cc0b-8f69-39ca-9f3b-b06251fba17f?searchId=62289524\">DB 2011 S. 451<\/a>) k\u00f6nnen aber auch Stiftungen Leistungen i.S.v. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG gew\u00e4hren, wenn die Leistungsempf\u00e4nger Einfluss auf das Aussch\u00fcttungsverhalten nehmen k\u00f6nnen. Daher erscheint es sachgerecht und geboten, dass auch Stiftungen ein steuerliches Einlagekonto zu f\u00fchren haben, da letztlich nur hierdurch das Ziel, mit \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG eine steuerliche Belastungsgleichheit zwischen Kapitalgesellschaften\/Anteilseignern und Stiftungen\/Destinat\u00e4ren sicherzustellen, (vollst\u00e4ndig) erreicht wird.<\/p>\n<p><strong>Urteil des FG M\u00fcnster vom 16.01.2019<\/strong><\/p>\n<p>Diesem Gedanken tr\u00e4gt das Urteil des FG M\u00fcnster vom 16.01.2019 Rechnung. Nach dem Urteilstenor sei f\u00fcr eine rechtsf\u00e4hige Stiftung, die Leistungen i.S.v. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG erbringen k\u00f6nne, ein steuerliches Einlagekonto nach \u00a7 27 Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 KStG festzustellen. Der Umstand, dass \u00a7 27 Abs. 7 KStG nach seinem Wortlaut die sinngem\u00e4\u00dfe Geltung der vorangehenden Abs\u00e4tze des \u00a7 27 KStG lediglich f\u00fcr K\u00f6rperschaften und Personenvereinigungen ausdr\u00fccklich anordne, nicht aber auch f\u00fcr Verm\u00f6gensmassen, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen. Es sei davon auszugehen, dass die Verengung des Anwendungsbereichs des \u00a7 27 Abs. 7 KStG auf K\u00f6rperschaften und Personenvereinigungen \u2013 unter Au\u00dferachtlassung der Verm\u00f6gensmassen \u2013 auf einem gesetzgeberischen Versehen beruhe und die L\u00fccke im Wortlaut durch teleologische Extension zu schlie\u00dfen sei. Der Wortlaut des \u00a7 27 Abs. 7 KStG sei auch in anderem Zusammenhang l\u00fcckenhaft (in Bezug auf Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit). Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne der Entstehungsgeschichte der Norm nicht entnommen werden, dass Stiftungen als Verm\u00f6gensmassen ausgeklammert werden sollten.<\/p>\n<p>Im Ergebnis unterlag die Stiftung jedoch mit ihrem Antrag, das von den Stiftern aufgrund des Stiftungsgesch\u00e4fts \u00fcbertragene Kapital im steuerlichen Einlagekonto zu erfassen. Nach Auffassung des FG M\u00fcnster war dieses nach den Umst\u00e4nden des Sachverhalts n\u00e4mlich dem im Bestand zu erhaltenden Stiftungskapital zuzuordnen, welches dem Nennkapital einer Kapitalgesellschaft funktionell gleichstehe. Das Stiftungskapital (\u201esteuerliches Nennkapital\u201c) sei \u00fcber den Lauf der Jahre au\u00dferhalb der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gesondert festzuhalten, da eine gesonderte Feststellung solchen Nennkapitals durch Feststellungbescheid in \u00a7\u00a7 27, 28 KStG nicht vorgesehen sei. Hierbei seien f\u00fcr den Fall der Verm\u00f6gensausstattung der Stiftung mit Betriebsverm\u00f6gen (im Urteilsfall: Mitunternehmer-Anteile einschlie\u00dflich SBV) die steuerlich ma\u00dfgebenden Werte im Zeitpunkt der \u00dcbertragung entscheidend, wodurch sich unterschiedliche Wertans\u00e4tze f\u00fcr die zivilrechtliche Pflicht zur Erhaltung des Stiftungskapitals in seinem Bestand und dem steuerlichen Nennkapital ergeben k\u00f6nnten. Diese sei jedoch zul\u00e4ssig und geboten, da alleiniger Zweck der Bestimmung des steuerlichen Nennkapitals darin bestehe, sicherzustellen, dass zugef\u00fchrtes Kapital (mit dem damaligen steuerlichen Wertansatz) sp\u00e4ter zur\u00fcckgezahlt werden k\u00f6nne, ohne dass dies zu Kapitalertr\u00e4gen f\u00fchre.<\/p>\n<p><strong>Einordnung und Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil des FG M\u00fcnster hat erhebliche Bedeutung f\u00fcr die steuerliche Qualifikation der Leistungen von Familienstiftungen an ihre Destinat\u00e4re und bietet Potenzial f\u00fcr eine steuerfreie R\u00fcckgew\u00e4hr von Teilen des Stiftungsverm\u00f6gens. Die Einzelheiten diesbez\u00fcglich sind bislang nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt. Der BFH hatte lediglich in seinem Urteil vom 14.07.2010 (Az. X R 62\/08, vgl. <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/aec06019-e54c-3f96-8052-94ba31134208?searchId=62293206\">DB 2010 S. 2766<\/a>) angedeutet, dass das Verbot der Besteuerung r\u00fcckgew\u00e4hrter Einlagen auch bei Stiftungen zu beachten sei. Ob hierbei \u00a7 27 KStG unmittelbar oder entsprechend zur Anwendung komme oder ob auf andere Weise einfachgesetzlich sichergestellt werden k\u00f6nne, dass diesem Besteuerungsverbot Rechnung getragen wird, musste der BFH jedoch nicht beantworten. Entsprechend erfreulich ist es, dass sich das FG M\u00fcnster zu diesen Grundsatzfragen konkret ge\u00e4u\u00dfert hat. Dem Urteil lassen sich die folgenden Kernaussagen entnehmen:<\/p>\n<ul>\n<li>Familienstiftungen verf\u00fcgen \u00fcber steuerliches Nennkapital (zu erhaltendes Kapital), das im Grundsatz ertragsteuerfrei zur\u00fcckgew\u00e4hrt werden kann;<\/li>\n<li>das steuerliche Nennkapital ist gesondert aufzuzeichnen (Schattenrechnung); und<\/li>\n<li>Familienstiftungen haben daneben ggf. ein steuerliches Einlagekonto zu f\u00fchren (disponibles Kapital), das im Grundsatz ebenfalls ertragsteuerfrei zur\u00fcckgew\u00e4hrt werden kann.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Auf einer Linie hiermit liegt das erst k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichte Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 31.07.2019 (1 K 1505\/15), das unter Bezugnahme auf das Urteil des FG M\u00fcnster entschieden hat, dass die in Rede stehende Familienstiftung zwar ein steuerliches Einlagekonto zu f\u00fchren habe, zu erhaltendes Stiftungskapital als dem Nennkapital gleichstehendes Kapital jedoch nicht im steuerlichen Einlagekonto zu erfassen sei. Relevant ist das steuerliche Einlagekonto in erster Linie f\u00fcr Familienverbrauchsstiftungen, da hier in der Satzung ausdr\u00fccklich geregelt ist, dass das Stiftungskapital verbraucht werden soll. Doch auch herk\u00f6mmliche Familienstiftungen haben ggf. ein steuerliches Einlagekonto zu f\u00fchren, soweit sie \u00fcber (z.B. im Wege einer Zustiftung erhaltenes) Verm\u00f6gen verf\u00fcgen, das nach der Satzung nicht (wie regelm\u00e4\u00dfig das bei Stiftungserrichtung \u00fcbertragene Grundstockverm\u00f6gen) zwingend dauerhaft ungeschm\u00e4lert zu erhalten ist. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass f\u00fcr die Frage, welches Verm\u00f6gen dem Erhaltungsgebot unterliegt, der Stifterwille bei Stiftungserrichtung ma\u00dfgeblich ist, sodass insoweit Gestaltungsspielraum in der Satzung besteht.<\/p>\n<p>Die Urteile stehen im Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung, nach der ein steuerliches Einlagekonto durch Stiftungen nicht gef\u00fchrt werden kann (vgl. OFD NRW vom 30.04.2019, Arbeitshilfe \u201eStiftungen aus steuerlicher Sicht\u201c, Ziff. 7.7; s. im Ergebnis auch LAfSt Niedersachsen vom 17.12.2018, S 2836-1-St 241, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/b44e620a-d517-390d-a54c-2c4920fc6b86?searchId=62296150\">DB 2019 S. 216<\/a>). Die Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos m\u00fcsste deshalb voraussichtlich einstweilen finanzgerichtlich erstritten werden; die Stiftung tr\u00e4gt im \u00dcbrigen f\u00fcr den Bestand des Einlagekontos die Feststellungslast.<\/p>\n<p>Das FG M\u00fcnster und das FG Rheinland-Pfalz haben die Revision zum BFH zugelassen. Die gegen das Urteil des FG M\u00fcnster eingelegte Revision wurde zwischenzeitlich zur\u00fcckgenommen (Az. I R 21\/19). Es bleibt abzuwarten, ob der BFH in den n\u00e4chsten Jahren die Gelegenheit erh\u00e4lt, die hier relevanten Grundsatzfragen zu kl\u00e4ren. Ob bis dahin die gesonderte Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos vorsorglich beantragt oder gegen ablehnende Bescheide vorsorglich Einspruch eingelegt werden sollte, ist im jeweiligen Einzelfall sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das steuerliche Einlagekonto (\u00a7 27 KStG) ist ein fester Bestandteil der steuerlichen Diskussionslandschaft und immer wieder Gegenstand der Finanzrechtsprechung. 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