{"id":8985,"date":"2019-09-30T15:03:39","date_gmt":"2019-09-30T13:03:39","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8985"},"modified":"2019-09-30T15:03:39","modified_gmt":"2019-09-30T13:03:39","slug":"zeitlich-befristete-sonderabschreibung-fuer-den-mietwohnungsneubau-neuer-%c2%a7-7b-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/09\/30\/zeitlich-befristete-sonderabschreibung-fuer-den-mietwohnungsneubau-neuer-%c2%a7-7b-estg\/","title":{"rendered":"Zeitlich befristete Sonderabschreibung f\u00fcr den Mietwohnungsneubau: Neuer \u00a7 7b EStG"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8984\" style=\"width: 135px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8984\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8984\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/09\/Morawitz_Markus-125x168.jpg\" alt=\"\" width=\"125\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/09\/Morawitz_Markus-125x168.jpg 125w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/09\/Morawitz_Markus-440x593.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/09\/Morawitz_Markus-768x1035.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/09\/Morawitz_Markus-755x1018.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/09\/Morawitz_Markus-223x300.jpg 223w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/09\/Morawitz_Markus.jpg 1694w\" sizes=\"(max-width: 125px) 100vw, 125px\" \/><p id=\"caption-attachment-8984\" class=\"wp-caption-text\">Dipl.-Vw.\/Dipl.-Kfm.\/StB Markus Morawitz ist angestellter Steuerberater in einer M\u00fcnchner Kanzlei, Lehrbeauftragter an diversen Hochschulen in Bayern und Dozent in der Steuerberater-ausbildung.<\/p><\/div>\n<p>Mit dem Gesetz zur steuerlichen F\u00f6rderung des Mietwohnungsneubaus hat der Gesetzgeber eine zeitlich befristete Sonderabschreibung f\u00fcr neu geschaffene Mietwohnungen eingef\u00fchrt. Damit erhofft er sich, den Mangel an bezahlbarem Wohnraum zu beseitigen bzw. zu verringern und den damit einhergehenden starken Anstieg der Mieten zumindest zu bremsen. Um in den Genuss dieser Sonderabschreibung zu kommen, m\u00fcssen diverse Voraussetzungen erf\u00fcllt werden, teilweise auch deutlich \u00fcber den eigentlichen Beg\u00fcnstigungszeitraum hinaus. Ansonsten wird die Sonderabschreibung nicht gew\u00e4hrt bzw. r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht, sodass es im Fall der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung dann zu Bescheid\u00e4nderungen und unter Umst\u00e4nden auch zu Zinsen auf Steuernachzahlungen kommt. Daneben m\u00fcssen auch noch die Regelungen der sog. De-minimis-Verordnung der EU beachtet werden.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Langer Weg des Gesetzes<\/strong><\/p>\n<p>In Zeiten immer weiter steigender Mieten nicht nur in den Gro\u00dfst\u00e4dten hat die Bundesregierung bereits in ihrem Koalitionsvertrag vom 12.03.2018 auf Seite 109 das Ziel angek\u00fcndigt, \u201edass 1,5 Millionen Wohnungen und Eigenheime frei finanziert und \u00f6ffentlich gef\u00f6rdert gebaut werden.\u201c Nach dem Wohngipfel am 21.09.2018 wurde dann zwar vom Deutschen Bundestag am 29.11.2018 die steuerliche F\u00f6rderung des Mietwohnungsneubaus in Form einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung beschlossen, aber es dauerte dann bis zum 28.06.2019, bis der Bundesrat \u00fcberraschend dann doch noch dem Gesetz zustimmte. Das Gesetz zur steuerlichen F\u00f6rderung des Mietwohnungsneubaus wurde im Bundesgesetzblatt I 2019 Nr. 29 am 08.08.2019 verk\u00fcndet und ist damit zwischenzeitlich in Kraft getreten.<\/p>\n<p><strong>Inhalte des neuen \u00a7 7b EStG<\/strong><\/p>\n<p>Die Inhalte des \u00a7 7b EStG werden nachfolgend anhand der Gesetzessystematik komprimiert dargestellt. F\u00fcr ausf\u00fchrlichere Informationen wird auf die hierzu erschiene Literatur verwiesen (u. a. <em>Morawitz<\/em>, DStR 2019 S. 1545).<\/p>\n<p>Der neue \u00a7 7b EStG f\u00fchrt eine zeitlich befristete Sonderabschreibung f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen ein. Dabei wird gem. \u00a7 7b Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 4 EStG aber nicht nur die Anschaffung\/Herstellung neuer Wohnungen in Deutschland gef\u00f6rdert, sondern die Wohnungen k\u00f6nnen auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union belegen sein oder in Staaten, \u201edie auf Grund vertraglicher Verpflichtung Amtshilfe entsprechend dem EU-Amtshilfegesetz in einem Umfang leisten, der f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich ist.\u201c Die Milderung des Wohnungsmangels in Deutschland durch Wohnungen im EU-Ausland etc. erschlie\u00dft sich nicht wirklich, ist aufgrund europarechtlicher Vorgaben aber n\u00f6tig.<\/p>\n<p>Zu beachten sind im Fall der Anschaffung die S\u00e4tze 2 und 3 des \u00a7 7b Abs. 1 EStG: Eine Wohnung gilt nur dann als neu, wenn die Anschaffung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgt; \u00a0in diesem Fall kann die Sonderabschreibung nur vom Anschaffenden in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p>Die Sonderabschreibung kann im Jahr der Anschaffung\/Herstellung sowie in den folgenden drei Jahren mit bis zu 5% p. a. der abschreibungsf\u00e4higen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die maximal mit \u20ac\u00a02.000,00 je qm Wohnfl\u00e4che ber\u00fccksichtigt werden, neben der regul\u00e4ren Abschreibung nach \u00a7 7 Abs. 4 EStG in Anspruch genommen werden. Nach Ablauf des Beg\u00fcnstigungszeitraums bestimmt sich die weitere Abschreibung nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer gem. \u00a7 7a Abs.\u00a09 EStG.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung regelt \u00a7 7b Abs. 2 EStG: So muss der Bauantrag bzw. die Bauanzeige im Zeitraum vom 01.09.2018 bis 31.12.2021 f\u00fcr die neue, bisher nicht vorhandene Wohnung gestellt bzw. get\u00e4tigt werden. Maximal d\u00fcrfen die abschreibungsf\u00e4higen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der neuen Wohnung \u20ac 3.000,00 je qm Wohnfl\u00e4che betragen; trotzdem bleibt es aber bei der oben dargestellten maximalen Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Sonderabschreibung von \u20ac 2.000,00 je qm Wohnfl\u00e4che. Ferner muss die neue Wohnung im Jahr der Anschaffung\/Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen \u00dcberlassung zu Wohnzwecken dienen; die kurzfristige Beherbergung von Personen z\u00e4hlt nicht dazu. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung ist von einer unentgeltlichen \u00dcberlassung auszugehen, wenn die Miete weniger als 66 % der orts\u00fcblichen Miete betr\u00e4gt. Eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil wie in \u00a7 21 Abs. 2 Satz 1 EStG ist hier nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Damit keine vom Gesetzgeber unerw\u00fcnschten Gestaltungen vorgenommen werden, hat dieser in \u00a7\u00a07b Abs. 4 EStG sch\u00e4dliche Sachverhaltskonstellationen definiert, bei deren Eintritt die Sonderabschreibung r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht wird. Um keine Vorteile f\u00fcr die Steuerpflichtigen zu generieren, wurde daf\u00fcr auch der sonst geltende abweichende Zinslauf bei sog. r\u00fcckwirkenden Ereignissen gem. \u00a7\u00a0233a Abs.\u00a02a i. V. m. \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO ausgeschlossen. Auch der Beginn der Festsetzungsfristen f\u00fcr die entsprechenden Bescheide wurde insoweit angepasst.<\/p>\n<p>Sch\u00e4dlich ist, wenn die neue Wohnung nicht wie gefordert in den \u201eersten 10 Jahren\u201c der entgeltlichen \u00dcberlassung zu Wohnzwecken dient oder innerhalb dieser Jahre ver\u00e4u\u00dfert wird und der sich ergebende Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nicht der Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuer unterliegt. Auch das nachtr\u00e4gliche \u00dcberschreiten der H\u00f6chstgrenze f\u00fcr die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von \u20ac\u00a03.000,00 je qm Wohnfl\u00e4che aufgrund sog. nachtr\u00e4glicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten in den ersten drei Jahren nach dem Anschaffungs-\/Herstellungsjahr wird gem. \u00a7 7b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG als sch\u00e4dlich mit den thematisierten Folgen qualifiziert.<\/p>\n<p>Um einen Genehmigungsvorbehalt zu vermeiden und unter die Regelungen f\u00fcr sog. De-minimis-Beihilfen zu fallen, wurde in \u00a7 7b Abs. 5 EStG auf ebendiese Bezug genommen und deren Einhaltung als weitere Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Sonderabschreibungen gefordert. So d\u00fcrfen alle De-minimis-Beihilfen an ein einziges Unternehmen i. S. d. De-minimis-Verordnung innerhalb eines Zeitraums von drei Veranlagungszeitr\u00e4umen insgesamt \u20ac\u00a0200.000,00 nicht \u00fcbersteigen. Um die Sonderabschreibungen entsprechend in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen, muss der Steuerpflichtige nachweisen, welche De-minimis-Beihilfen er im laufenden und in den beiden vorangegangenen Veranlagungszeitr\u00e4umen in welcher H\u00f6he erhalten hat. Bei der Pr\u00fcfung der H\u00f6chstgrenze sollen nach den derzeit vorliegenden Informationen die Sonderabschreibungen nicht absolut, sondern mit den sich aus diesen ergebenden diskontierten steuerlichen Vor- und Nachteilen ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Zu beachten ist, dass gem. \u00a7 52 Abs. 15a EStG die zeitliche Inanspruchnahme bis zum Veranlagungszeitraum 2026 bzw. bis zum Wirtschaftsjahr, das vor dem 01.01.2027 endet, begrenzt ist, selbst wenn bis dahin der Beg\u00fcnstigungszeitraum noch nicht abgelaufen ist. Dies bedeutet, dass die Fertigstellung sp\u00e4testens im Jahr 2023 erfolgen muss, um in den Genuss der vollen Sonderabschreibungen kommen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Eine offizielle Stellungnahme seitens der Finanzverwaltung, wie die Nachweise im Rahmen der De-minimis-Pr\u00fcfung zu erbringen sind und wie der sich ergebende Vorteil aus den Sonderabschreibungen zu berechnen ist, w\u00e4re aus Gr\u00fcnden der Planungssicherheit sehr w\u00fcnschenswert. Ob wie beabsichtigt der Mietwohnungsneubau in Deutschland durch diese steuerliche F\u00f6rderung tats\u00e4chlich gesteigert werden kann, bleibt abzuwarten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem Gesetz zur steuerlichen F\u00f6rderung des Mietwohnungsneubaus hat der Gesetzgeber eine zeitlich befristete Sonderabschreibung f\u00fcr neu geschaffene Mietwohnungen eingef\u00fchrt. 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