{"id":8989,"date":"2019-10-02T16:59:20","date_gmt":"2019-10-02T14:59:20","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8989"},"modified":"2019-10-02T16:59:20","modified_gmt":"2019-10-02T14:59:20","slug":"termfix-lebensversicherungen-und-ihre-erbschaftsteuerlichen-fallstricke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/10\/02\/termfix-lebensversicherungen-und-ihre-erbschaftsteuerlichen-fallstricke\/","title":{"rendered":"Termfix-Lebensversicherungen und ihre erbschaftsteuerlichen Fallstricke"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8868\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8868\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8868\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Hang_Verena_V1-168x101.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"101\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Hang_Verena_V1-168x101.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Hang_Verena_V1-440x265.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Hang_Verena_V1-768x463.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Hang_Verena_V1-755x455.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Hang_Verena_V1-498x300.jpg 498w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8868\" class=\"wp-caption-text\">RA Verena Hang, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Im Rahmen der eigenen Altersversorgung sind Lebensversicherungen ein weitverbreitetes Vorsorgeinstrument, das oftmals zugleich die Absicherung von Angeh\u00f6rigen im Erbfall gew\u00e4hrleisten soll. Zivilrechtlich handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter, der zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung zugunsten des Beg\u00fcnstigten geschlossen wird. Anders als bei klassischen Lebensversicherungen wird der Versicherungsanspruch bei einer Lebensversicherung mit sog. Termfix-Klausel nicht bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses (\u00fcblicherweise beim Tod des Versicherungsnehmers) f\u00e4llig, sondern nach Beendigung einer festgelegten Vertragslaufzeit. Verstirbt der Versicherungsnehmer w\u00e4hrend der Laufzeit der zugunsten seiner Angeh\u00f6rigen abgeschlossenen Termfix-Lebensversicherung, stellt sich die Frage nach den erbschaftsteuerlichen Folgen. Hiermit hat sich das FG K\u00f6ln unl\u00e4ngst auseinandergesetzt (Urteil vom 30.01.2019 \u2013 7 K 1364\/17). Die Entscheidung offenbart zwei erbschaftsteuerliche Fallsticke, \u00fcber die Beg\u00fcnstigte von Termfix-Versicherungen im Erbfall stolpern k\u00f6nnen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Geklagt hatte der Beg\u00fcnstigte einer Termfix-Versicherung, deren Restlaufzeit sich bei Versterben der Versicherungsnehmerin, seiner Mutter, im Jahr 2013 noch auf weitere zehn Jahre belief. Die Versicherungsnehmerin hatte zu Lebzeiten eine Einmalpr\u00e4mie geleistet, die durch einen Verm\u00f6gensverwalter der Versicherung noch bis 2023 in einem gesonderten Depot gem\u00e4\u00df einer standardisierten Anlagestrategie verwaltet wird. Die H\u00f6he der Versicherungsleistung h\u00e4ngt bei dieser Vertragsgestaltung ausschlie\u00dflich von der Wertentwicklung der Anlagen in dem Depot ab (sog. Deckungsstockdepot). Eine Mindestversicherungsleistung war nicht vereinbart. Das zust\u00e4ndige Finanzamt hatte den Versicherungsanspruch bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer gegen den Beg\u00fcnstigten zum aktuellen Kurswert am Todestag der Versicherungsnehmerin ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Nach einem erfolglosen Einspruch des Beg\u00fcnstigten hat das FG K\u00f6ln diese Vorgehensweise nun best\u00e4tigt: Obwohl der wirtschaftliche Zufluss der Versicherungsleistung beim Beg\u00fcnstigten vertragsgem\u00e4\u00df erst 10 Jahre nach dem Erbfall stattfinden wird, ist der Steueranspruch bereits mit Versterben der Versicherungsnehmerin entstanden. Dieser Zeitpunkt ist gleichzeitig als Stichtag f\u00fcr die Bewertung des Versicherungsanspruchs heranzuziehen.<\/p>\n<p><strong>Todeszeitpunkt ausschlaggebend f\u00fcr Steuerentstehung<\/strong><\/p>\n<p>Bei Lebensversicherungsvertr\u00e4gen, deren Versicherungsleistung bereits mit dem Tod des Versicherungsnehmers zur Zahlung f\u00e4llig wird, erh\u00e4lt der Beg\u00fcnstigte im Versicherungsfall einen eigenst\u00e4ndigen Zahlungsanspruch gegen die Versicherung, der nicht zum Nachlass des Versicherungsnehmers geh\u00f6rt. Nichtsdestotrotz ist das FG K\u00f6ln auch im Urteilsfall \u2013 gest\u00fctzt auf \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG \u2013 von einem Erwerb von Todes wegen ausgegangen und hat beim beg\u00fcnstigten Kl\u00e4ger einen unmittelbar erworbenen Verm\u00f6gensvorteil aufgrund des von der Erblasserin geschlossenen Versicherungsvertrags bejaht. Der Kl\u00e4ger habe bereits im Zeitpunkt des Versterbens der Versicherungsnehmerin einen eigenen, unwiderruflichen Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme erworben, ungeachtet der Tatsache, dass dieser Anspruch erst 10 Jahre sp\u00e4ter f\u00e4llig wird. Der Todeszeitpunkt sei daher ausschlaggebend f\u00fcr die Entstehung der Erbschaftsteuer. Zwar existiert eine Ausnahmeregelung, die die Erbschaftsteuer in F\u00e4llen des Erwerbs bedingter oder betagter Anspr\u00fcche erst mit Eintritt der Bedingung bzw. des Ereignisses entstehen l\u00e4sst (\u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG). Das FG K\u00f6ln sah diese im zu entscheidenden Fall jedoch als nicht erf\u00fcllt an. F\u00fcr Anspr\u00fcche, deren F\u00e4lligkeit nicht unbestimmt, sondern vertraglich auf einen zuk\u00fcnftigen Zeitpunkt festgelegt ist, sei diese Ausnahmeregelung nicht anwendbar. Deshalb sei die Erbschaftsteuer f\u00fcr den Versicherungsanspruch bereits am Todestag der Versicherungsnehmerin entstanden; dass die Auszahlung erst zu einem festen Zeitpunkt in der Zukunft erfolgen werde, sei gerade das besondere Merkmal von Termfix-Gestaltungen und insofern unerheblich.<\/p>\n<p><strong>Erbschaftsteuerliche Bewertung des Versicherungsanspruchs<\/strong><\/p>\n<p>Bei Erwerben von Todes wegen ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung ma\u00dfgeblicher Bewertungsstichtag f\u00fcr die Wertermittlung zu erbschaftsteuerlichen Zwecken. Das FG K\u00f6ln hatte den Versicherungsanspruch als regul\u00e4re Kapitalforderung qualifiziert und dementsprechend mit dem Kurswert zum Todestag ber\u00fccksichtigt (\u00a7 12 Abs. 1 Satz 1 BewG). Die Ausnahmeregelung, wonach noch nicht f\u00e4llige Anspr\u00fcche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen mit dem R\u00fcckkaufswert zu bewerten sind (\u00a7 12 Abs. 4 Satz 1 BewG), sei nicht anwendbar, da der Versicherungsfall mit dem Tod der Versicherungsnehmerin bereits eingetreten sei. Der Versicherungsanspruch sei deshalb wie jede andere Geldforderung mit dem Nennwert und somit hier mit dem Kurswert zum Todestag anzusetzen. Gem\u00e4\u00df dem Wortlaut von \u00a7 12 Abs. 4 Satz 1 BewG ist der Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung erf\u00fcllt, solange die F\u00e4lligkeit eines Versicherungsanspruchs noch nicht eingetreten ist. Da ein Termfix-Versicherungsanspruch vor dem Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit nicht f\u00e4llig wird, k\u00f6nnte die Bewertung gem\u00e4\u00df dem Wortlaut des \u00a7 12 Abs. 4 Satz 1 BewG zum R\u00fcckkaufswert erfolgen, obwohl der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.<\/p>\n<p>Das FG K\u00f6ln ging jedoch abweichend davon aus, dass \u00a7 12 Abs. 4 Satz 1 BewG nach Eintritt des Versicherungsfalls keine Anwendung mehr findet und stellte bei der Bewertung des Versicherungsanspruchs nicht auf dessen R\u00fcckkaufswert, sondern dessen Kurswert zum Todeszeitpunkt ab. F\u00fcr den Kl\u00e4ger birgt dies ein Risiko, denn bei negativer Entwicklung des Deckungsstockdepots kann die Versicherungsleistung bei F\u00e4lligkeit im Jahr 2023 geringer ausfallen, als der zu erbschaftsteuerlichen Zwecken herangezogene Kurswert von 2013. Der Kl\u00e4ger w\u00e4re dann in zweifacher Hinsicht negativ betroffen, da er letztendlich eine vergleichsweise geringe Versicherungsleistung zu einem vergleichsweise hohen Nennwert versteuern m\u00fcsste.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil des FG K\u00f6ln ist bereits rechtskr\u00e4ftig geworden. Es bleibt daher ungewiss, ob der BFH ebenfalls von einer Steuerentstehung zum Todeszeitpunkt der Versicherungsnehmerin sowie einer Bewertung des Versicherungsanspruchs zum Nennwert ausgegangen w\u00e4re. Solange die erbschaftsteuerlichen Konsequenzen von Termfix-Lebensversicherungen nicht h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt sind, sollten Beg\u00fcnstigte \u00fcberpr\u00fcfen, ob es aufgrund der jeweiligen vertraglichen Ausgestaltung ihres Versicherungsprodukts zu vergleichbaren Situationen einer Besteuerung ohne gleichzeitigen Zufluss von Geldmitteln kommen kann. Zudem sollten sich Beg\u00fcnstigte bewusst sein, dass sich die Steuerbelastung nicht nachtr\u00e4glich reduziert, wenn sich in ihrem Deckungsstockdepot Anlagerisiken realisieren und es zwischen dem Zeitpunkt der Steuerentstehung und dem Auszahlungszeitpunkt deshalb zu einem Wertverlust kommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen der eigenen Altersversorgung sind Lebensversicherungen ein weitverbreitetes Vorsorgeinstrument, das oftmals zugleich die Absicherung von Angeh\u00f6rigen im Erbfall gew\u00e4hrleisten soll. 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