{"id":8992,"date":"2019-10-10T08:05:52","date_gmt":"2019-10-10T06:05:52","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8992"},"modified":"2019-10-10T08:05:52","modified_gmt":"2019-10-10T06:05:52","slug":"bfh-konkretisiert-voraussetzungen-der-erbschaftsteuerbefreiung-fuer-den-erwerb-eines-familienheims-bei-renovierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/10\/10\/bfh-konkretisiert-voraussetzungen-der-erbschaftsteuerbefreiung-fuer-den-erwerb-eines-familienheims-bei-renovierung\/","title":{"rendered":"BFH konkretisiert Voraussetzungen der Erbschaftsteuerbefreiung f\u00fcr den Erwerb eines Familienheims bei Renovierung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8082\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8082\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8082\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/09\/Hamacher_Stephan-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/09\/Hamacher_Stephan-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/09\/Hamacher_Stephan-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/09\/Hamacher_Stephan-768x512.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/09\/Hamacher_Stephan-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/09\/Hamacher_Stephan-450x300.jpg 450w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8082\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Stephan Hamacher, P+P P\u00f6llath und Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>In mehreren j\u00fcngeren Entscheidungen hat der BFH zu den Voraussetzungen der Erbschaftsteuerbefreiung f\u00fcr den Erwerb des Familienheims durch den Ehegatten oder die Kinder des Erblassers von Todes wegen Stellung bezogen und diese restriktiv ausgelegt (vgl. Urteil vom 23.06.2015 \u2013 II R 39\/13, BStBl. II 2016 S. 225; vom 05.10.2016 \u2013 II R 32\/15, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1224166\">DB 2017 S. 228<\/a>; vom 29.11.2017 \u2013 II R 14\/16, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1267320\">DB 2018 S. 873<\/a>). Mit seiner aktuellen Entscheidung vom 28.05.2019 (II R 37\/16, NJW 2019 S. 2495) hat der BFH nun zu der Frage Stellung bezogen, wie sich Renovierungsma\u00dfnahmen auf die Frage auswirken, ob eine unverz\u00fcgliche Bestimmung zur Selbstnutzung noch vorliegt.<!--more--><\/p>\n<h2>Sachverhalt<\/h2>\n<p>Im zu entscheidenden Fall ist das Familienheim zun\u00e4chst einer Erbengemeinschaft, bestehend aus dem sp\u00e4teren Erwerber und einem Miterben, angefallen. \u00dcber ein Jahr nach dem Erbfall wurde die Erbengemeinschaft dadurch aufgehoben, dass der Kl\u00e4ger das Alleineigentum am Familienheim erhielt. Die Eintragung des Alleineigentums im Grundbuch erfolgte \u00fcber ein halbes Jahr nach der Aufhebung der Erbengemeinschaft. Ferner verging mehr als ein weiteres halbes Jahr, bis der Erwerber Angebote f\u00fcr eine Renovierung des Familienheims einholte. Mit der Renovierung des Familienheims wurde erst nach zwei weiteren Monaten, mittlerweile ca. zweieinhalb Jahre nach dem Erbfall, begonnen.<\/p>\n<h2>Entscheidung des BFH<\/h2>\n<p>Mit seiner aktuellen Entscheidung hat der BFH seine Linie der restriktiven Auslegung der Voraussetzungen f\u00fcr die Erbschaftsteuerbefreiung des Erwerbs des Familienheims von Todes wegen fortgesetzt.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Erbschaftsteuerbefreiung sei, dass der Erwerber die Immobilie unverz\u00fcglich, also ohne schuldhaftes Z\u00f6gern zur Selbstnutzung f\u00fcr eigene Wohnzwecke bestimme. Dies sei nur gegeben, wenn die Selbstnutzung innerhalb einer nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls zu bemessenden Pr\u00fcfungs- und \u00dcberlegungszeit vorgenommen werde. Die Absicht zur Selbstnutzung m\u00fcsse somit innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall gefasst und auch umgesetzt werden.<\/p>\n<p>Den Erwerbern sei insoweit eine gewisse Zeit einzur\u00e4umen, damit sie pr\u00fcfen k\u00f6nnten, ob sie in die Wohnung einziehen wollen. Habe der Erwerber nach der zuzubilligenden Bedenkzeit den Entschluss zum Einzug gefasst, ben\u00f6tige er ggf. weitere Zeit f\u00fcr eine eventuelle Renovierung bzw. Gestaltung der Wohnung f\u00fcr seine eigenen Wohnzwecke sowie f\u00fcr die notwendige Durchf\u00fchrung des Umzugs. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser gesamten Umst\u00e4nde erscheine ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab dem Erbfall als erforderlich, sodass insoweit von einer angemessenen Zeit ausgegangen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Werde die Selbstnutzung der Wohnung hingegen erst nach Ablauf von sechs Monaten aufgenommen, k\u00f6nne ebenfalls eine unverz\u00fcgliche Bestimmung zu Selbstnutzung vorliegen. Allerdings m\u00fcsse der Erwerber in diesem Fall darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung f\u00fcr eigene Wohnzwecke entschlossen habe, aus welchen Gr\u00fcnden ein tats\u00e4chlicher Einzug in die Wohnung nicht fr\u00fcher m\u00f6glich war und warum er diese Gr\u00fcnde nicht zu vertreten habe.<\/p>\n<p>Solche Gr\u00fcnde k\u00f6nnten z.B. vorliegen, wenn sich der Einzug wegen einer Erbauseinandersetzung zwischen Miterben oder wegen der Kl\u00e4rung von Fragen zum Erbanfall und zu den beg\u00fcnstigten Erwerbern \u00fcber sechs Monate hinaus um einige weitere Monate verz\u00f6gere.<\/p>\n<p>Umst\u00e4nde im Einflussbereich des beg\u00fcnstigten Erwerbers, die nach Ablauf des 6-Monatszeitraums zu einer l\u00e4ngeren Verz\u00f6gerung des Einzugs f\u00fchrten, wie z.B. die Renovierung der Wohnung, seien nur unter besonderen Voraussetzungen nicht dem Erwerber anzulasten. Das k\u00f6nne z.B. der Fall sein, wenn sich die Renovierung deshalb l\u00e4nger hinziehe, weil nach Beginn der Renovierungsarbeiten ein gravierender Mangel der Wohnung entdeckt werde, der vor dem Einzug beseitigt werden m\u00fcsse. Je gr\u00f6\u00dfer der zeitliche Abstand zwischen dem Erbfall vom tats\u00e4chlichen Einzug des Erwerbers in die Wohnung sei, umso h\u00f6here Anforderungen seien an die Darlegung des Erwerbers seiner Gr\u00fcnde f\u00fcr die verz\u00f6gerte Nutzung der Wohnung f\u00fcr eigene Wohnzwecke zu stellen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall konnte es der BFH dahinstehen lassen, inwieweit der Zeitraum bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft oder bis zur Eintragung des Erwerbers ins Grundbuch einer unverz\u00fcglichen Bestimmung der Immobilie zur Selbstnutzung als Familienheim nicht entgegengestanden habe.<\/p>\n<p>Denn jedenfalls habe der Erwerber auch nach der Eintragung ins Grundbuch nicht unverz\u00fcglich das Haus zu eigenen Wohnzwecken bestimmt, da er erst mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall und mehr als sechs Monate nach der Eintragung ins Grundbuch Angebote von Handwerkern eingeholt und damit \u00fcberhaupt erst mit der Renovierung begonnen habe. Der Erwerber konnte hingegen nicht darlegen und glaubhaft machen, dass er diese Verz\u00f6gerung nicht zu vertreten habe.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Die aktuelle Entscheidung des BFH setzt die bisherige Linie der restriktiven Auslegung der Erbschaftsteuerbefreiung f\u00fcr den Erwerb des Familienheims von Todes wegen durch den Ehegatten oder die Kinder des Erblassers fort.<\/p>\n<p>Nur wenn seit dem Erbfall bis zur Selbstnutzung durch den Erwerber nicht mehr als sechs Monate vergangen sind, kann davon ausgegangen werden, dass eine unverz\u00fcgliche Bestimmung zur Selbstnutzung gegeben ist und die Erbschaftsteuerbefreiung f\u00fcr den Erwerb des Familienheims nicht bereits insoweit zu versagen ist. Liegen mehr als sechs Monate zwischen Erbfall und Selbstnutzung, tr\u00e4gt der Erwerber hingegen das Risiko, dass seinen Darlegungen und Glaubhaftmachungen nicht gefolgt wird, dass er die Verz\u00f6gerung nicht zu vertreten habe.<\/p>\n<p>Regelm\u00e4\u00dfig werden die Kinder das Familienheim ihrer Eltern vor ihrem Einzug renovieren wollen, um es ihrem Geschmack anzupassen oder um einen Renovierungsstau zu beheben. Auch ohne dass M\u00e4ngel zu Tage treten, die eine weitere Verz\u00f6gerung rechtfertigen k\u00f6nnten, scheint der Zeitraum von sechs Monaten ab dem Erbfall hierf\u00fcr als sehr kurz gegriffen. Die Erbschaftsteuerbefreiung f\u00fcr den Erwerb des Familienheims von Todes wegen d\u00fcrfte in der Praxis daher weiter an Bedeutung verlieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In mehreren j\u00fcngeren Entscheidungen hat der BFH zu den Voraussetzungen der Erbschaftsteuerbefreiung f\u00fcr den Erwerb des Familienheims durch den Ehegatten oder die Kinder des Erblassers von Todes wegen Stellung bezogen und diese restriktiv ausgelegt (vgl. Urteil vom 23.06.2015 \u2013 II &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/10\/10\/bfh-konkretisiert-voraussetzungen-der-erbschaftsteuerbefreiung-fuer-den-erwerb-eines-familienheims-bei-renovierung\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,45457],"tags":[2508,50918,44963,51724],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8992"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=8992"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8992\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8994,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8992\/revisions\/8994"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=8992"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=8992"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=8992"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}