{"id":9021,"date":"2019-11-12T17:40:12","date_gmt":"2019-11-12T15:40:12","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9021"},"modified":"2019-11-12T17:40:12","modified_gmt":"2019-11-12T15:40:12","slug":"bfh-aendert-rechtsprechung-zum-zusaetzlichkeitskriterium-einkommensteuerlicher-beguenstigungsnormen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/11\/12\/bfh-aendert-rechtsprechung-zum-zusaetzlichkeitskriterium-einkommensteuerlicher-beguenstigungsnormen\/","title":{"rendered":"BFH \u00e4ndert Rechtsprechung zum Zus\u00e4tzlichkeitskriterium einkommensteuerlicher Beg\u00fcnstigungsnormen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8961\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8961\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8961\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Hick_Christian_Neu-168x168.jpeg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Hick_Christian_Neu-168x168.jpeg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Hick_Christian_Neu-440x440.jpeg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Hick_Christian_Neu-768x768.jpeg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Hick_Christian_Neu-755x755.jpeg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Hick_Christian_Neu-300x300.jpeg 300w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Hick_Christian_Neu.jpeg 800w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8961\" class=\"wp-caption-text\">StB Dipl.-Kfm. Dr. Christian Hick, Partner bei FGS Flick Gocke Schaumburg, Bonn<\/p><\/div>\n<p>Die Anwendung einer Reihe einkommensteuerlicher Beg\u00fcnstigungsnormen setzt voraus, dass die Arbeitgeberleistungen \u201ezus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn\u201c erbracht werden (sog. Zus\u00e4tzlichkeitskriterium). Ist das Zus\u00e4tzlichkeitskriterium erf\u00fcllt, erm\u00f6glicht dies die steuerfreie Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber erbrachter Sachleistungen. Auch f\u00fcr die abgeltende Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen, die Pauschalbesteuerung sog. Internetzusch\u00fcsse und Zusch\u00fcssen f\u00fcr den Weg zur Arbeit besteht die Voraussetzung, dass die pauschal zu versteuernden Zuwendungen bzw. Zusch\u00fcsse durch den Arbeitgeber zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Mit der am 24.10.2019 ver\u00f6ffentlichten Entscheidung vom 01.08.2019 (VI R 32\/18, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1318388\">DB 2019 S. 2381<\/a>) und den beiden (im Wesentlichen inhaltsgleichen) Parallelentscheidungen vom gleichen Tag (VI R 21\/17 und VI R 40\/17) hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung des Zus\u00e4tzlichkeitskriteriums wesentlich entsch\u00e4rft.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Bislang durch den BFH vertretene Auslegung des Zus\u00e4tzlichkeitskriteriums <\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hat bislang vertreten, dass das in den einkommensteuerlichen Vorschriften verwendete Tatbestandsmerkmal \u201ezus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten\u201c Arbeitslohn nur bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen erf\u00fcllt sei (s. hierzu BFH vom 19.09.2012 \u2013 VI R 54\/11, BStBl. II 2013 S. 395 = <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB0557125\">DB 2012 S. 2908<\/a> und VI R 55\/11, BStBl. II 2013 S. 398). Ohnehin geschuldet werde danach der Arbeitslohn, auf den der Arbeitnehmer einen arbeitsrechtlichen Anspruch habe. Freiwillig wende der Arbeitgeber nur den Arbeitslohn zu, auf den der Arbeitnehmer keinen Anspruch habe. Die Finanzverwaltung hat das Zus\u00e4tzlichkeitskriterium \u2013 abweichend von der BFH-Rechtsprechung \u2013 auch dann als erf\u00fcllt angesehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat (s. BMF vom 22.05.2013, BStBl. I 2013 S. 728). Gehaltsumwandlungen waren aber auch nach der weniger strengen Verwaltungsauffassung beg\u00fcnstigungssch\u00e4dlich.<\/p>\n<p><strong>Streitige Erf\u00fcllung des Zus\u00e4tzlichkeitskriteriums im Fall der Herabsetzung des Bruttogehalts <\/strong><\/p>\n<p>In dem der Entscheidung vom 01.08.2019 (VI R 32\/18, a.a.O.) zugrundeliegenden Sachverhalt war streitig, ob das Zus\u00e4tzlichkeitskriterium auch dann erf\u00fcllt ist, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer den \u201eohnehin geschuldeten Arbeitslohn\u201c f\u00fcr zuk\u00fcnftige Lohnzahlungszeitr\u00e4ume arbeitsrechtlich wirksam herabsetzen und der Arbeitgeber diese Minderung durch eine verwendungsgebundene Zusatzleistung ausgleicht. Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber in einem ersten Schritt die Herabsetzung des Bruttogehalts und in einem zweiten Schritt die Gew\u00e4hrung eines Arbeitgeberzuschusses zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte sowie f\u00fcr die Internetnutzung vereinbart. Sp\u00e4ter hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer \u2013 wohl im Hinblick auf die durch die o.g. BFH-Entscheidungen vom 19.09.2012 versch\u00e4rfte Rechtslage \u2013 dann vereinbart, dass die Zusch\u00fcsse durch den Arbeitgeber freiwillig und ohne rechtlichen Anspruch gew\u00e4hrt werden. Das beklagte Finanzamt ist der durch den Arbeitgeber erfolgten Pauschalversteuerung der Zusch\u00fcsse mit dem Argument entgegengetreten, dass eine steuersch\u00e4dliche Gehaltsumwandlung gegeben sei. Das Zus\u00e4tzlichkeitskriterium des \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG f\u00fcr eine Erhebung der Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25% sei nicht erf\u00fcllt und der Arbeitgeber hafte daher f\u00fcr die nicht abgef\u00fchrte Lohnsteuer. Die Vorinstanz (FG D\u00fcsseldorf) hatte sich der Verwaltungsauffassung angeschlossen.<\/p>\n<p><strong>Zus\u00e4tzlich geleistet wird verwendungs- bzw. zweckgebundener Arbeitslohn <\/strong><\/p>\n<p>In den Entscheidungen vom 01.08.2019 ist der BFH zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn um den Arbeitslohn handelt, den der Arbeitnehmer verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung erh\u00e4lt und der damit der Regelbesteuerung unterliegt. Ohnehin geschuldet wird im Streitfall der Arbeitslohn, auf den sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach der Herabsetzung geeinigt hatten. Die Arbeitgeberzusch\u00fcsse zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte sowie f\u00fcr die Internetnutzung werden hingegen verwendungs- bzw. zweckgebunden geleistet. Diese Zahlungen erfolgen somit nicht \u201eohnehin\u201c, sondern zus\u00e4tzlich und k\u00f6nnen daher gem. \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG pauschal versteuert werden. Die aus der BFH-Entscheidung resultierende Abgrenzung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns hat zur Folge, dass es nicht l\u00e4nger darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer auf die fragliche Leistung einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat. Die Tatbestandsvoraussetzung \u201ezus\u00e4tzlich\u201c ist damit nicht l\u00e4nger gleichzusetzen mit nicht geschuldet. Daher war im Streitfall auch die arbeitsrechtlich wirksam vereinbarte Herabsetzung des (ohnehin geschuldeten) Arbeitslohns zugunsten der verwendungsgebundenen Zusatzleistungen steuerbeg\u00fcnstigt m\u00f6glich. Denn der Herabsetzungsbetrag z\u00e4hlt nicht mehr zum \u201eohnehin geschuldeten Arbeitslohn\u201c. Unbeachtlich ist bei dieser Sichtweise dann auch, dass der Arbeitgeber den Herabsetzungsbetrag fr\u00fcher einmal arbeitsvertraglich geschuldet hat.<\/p>\n<p><strong>Fazit <\/strong><\/p>\n<p>Die durch den BFH erfolgte Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zur Auslegung des in wichtigen einkommensteuerlichen Beg\u00fcnstigungsnormen verwendeten Zus\u00e4tzlichkeitskriteriums ist zu begr\u00fc\u00dfen. Zus\u00e4tzlich wendet der Arbeitgeber den Arbeitslohn zu, der verwendungs- bzw. zweckgebunden neben den verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung durch den Arbeitgeber geleisteten Arbeitslohnzahlungen erfolgt. Die bislang teils schwierig zu beantwortenden Abgrenzungsfragen, ob die Leistungen zu den Lohnzahlungen hinzukommen, die entweder durch Vereinbarung, eine dauernde \u00dcbung oder sonst arbeitsrechtlich geschuldet sind, stellen sich zuk\u00fcnftig nicht mehr. Sofern die pers\u00f6nlichen und sachlichen Beg\u00fcnstigungsvoraussetzungen erf\u00fcllt sind und auch dem vereinbarten Verwendungszweck entsprochen wird, kann der zus\u00e4tzliche Lohn vom Arbeitgeber steuerfrei gew\u00e4hrt oder mit einem Pauschalsteuersatz versteuert werden; die Umwandlung von Barlohn in steuerlich beg\u00fcnstigte Sachbez\u00fcge durch arbeitsvertraglich wirksam vereinbarte Herabsetzung des Arbeitslohns ist damit m\u00f6glich. Auch im Hinblick auf den weiten Anwendungsbereich der (zus\u00e4tzlich gew\u00e4hrten) Sachbez\u00fcge, f\u00fcr die eine Pauschalversteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 37b EStG in Anspruch genommen werden kann, ist der Rechtsprechungswandel des BFH von hoher praktischer Relevanz. Es ist daher zu hoffen, dass die Finanzverwaltung die Entscheidung \u00fcber den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Anwendung einer Reihe einkommensteuerlicher Beg\u00fcnstigungsnormen setzt voraus, dass die Arbeitgeberleistungen \u201ezus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn\u201c erbracht werden (sog. Zus\u00e4tzlichkeitskriterium). Ist das Zus\u00e4tzlichkeitskriterium erf\u00fcllt, erm\u00f6glicht dies die steuerfreie Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber erbrachter Sachleistungen. 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