{"id":9031,"date":"2019-11-28T09:20:49","date_gmt":"2019-11-28T07:20:49","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9031"},"modified":"2019-11-28T09:20:49","modified_gmt":"2019-11-28T07:20:49","slug":"forderungsverzicht-nach-einfuehrung-der-abgeltungsteuer-bfh-widerspricht-finanzverwaltung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/11\/28\/forderungsverzicht-nach-einfuehrung-der-abgeltungsteuer-bfh-widerspricht-finanzverwaltung\/","title":{"rendered":"Forderungsverzicht nach Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer: BFH widerspricht Finanzverwaltung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9030\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9030\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9030\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/11\/Treeck_Teresa-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/11\/Treeck_Teresa-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/11\/Treeck_Teresa-200x300.jpg 200w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/11\/Treeck_Teresa.jpg 209w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><p id=\"caption-attachment-9030\" class=\"wp-caption-text\">StB Teresa Treeck, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>In seinem Urteil vom 06.08.2019 (VIII R 18\/16, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1320139\">DB 2019 S.\u00a02559<\/a>) hat der BFH entschieden, dass der Verzicht des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft auf den nicht werthaltigen Teil seiner Forderung gegen die Kapitalgesellschaft nach Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer zu einem gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 2 Satz 2 EStG steuerlich zu ber\u00fccksichtigenden Forderungsausfall f\u00fchrt. Mit dieser Entscheidung widerspricht der BFH den Ausf\u00fchrungen des BMF im Abgeltungsteuererlass vom 18.01.2016 (BStBl. I 2016 S.\u00a085 = <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1190065\">DB 2016 S.\u00a0205<\/a>), wonach der Verzicht auf den nicht werthaltigen Forderungsanteil au\u00dferhalb des Anwendungsbereichs von \u00a7 17 EStG keine steuerliche Ber\u00fccksichtigung findet.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war im Streitjahr 2010 mit 48,15% an einer GmbH beteiligt. Gegen die GmbH bestanden Forderungen im Nennwert von 801.768,78 \u20ac, die der Kl\u00e4ger im Streitjahr erwarb. Der Kaufpreis belief sich auf 364.154,60 \u20ac. Wenige Monate nach dem Forderungserwerb schloss der Kl\u00e4ger mit der GmbH einen Darlehensvertrag \u00fcber 801.768 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen und verzichtete auf einen Teilbetrag seiner Darlehensforderung in H\u00f6he von 275.000 \u20ac ohne Vereinbarung eines Rangr\u00fccktritts. Gleichzeitig wurde in H\u00f6he des Forderungsverzichts eine Zuf\u00fchrung in die Kapitalr\u00fccklage der GmbH beschlossen.<\/p>\n<p>Im Klageverfahren machte der Kl\u00e4ger hinsichtlich seines teilentgeltlichen Erwerbs der Forderungen (43,5%) geltend, dass ihm durch den Forderungsverzicht ein Ver\u00e4u\u00dferungsverlust in H\u00f6he seiner Anschaffungskosten von 119.625 \u20ac (43,5% von 275.000 \u20ac) entstanden sei. Nach Auffassung des Kl\u00e4gers war dieser Verlust als negative Kapitaleink\u00fcnfte zu ber\u00fccksichtigen und mit seinen tariflich zu besteuernden Eink\u00fcnften zu verrechnen. Das FG Berlin-Brandenburg wies die Klage mit der Begr\u00fcndung ab, dass der vom Kl\u00e4ger ermittelte Verlust steuerlich nicht zu ber\u00fccksichtigen sei.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung und Argumentation des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH wies die Revision des Kl\u00e4gers als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Das FG sei im Ergebnis zurecht davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger mit dem teilweisen Forderungsverzicht keinen steuerlich zu ber\u00fccksichtigenden Verlust erzielt habe. Allerdings k\u00f6nne der Forderungsverzicht eines Gesellschafters grunds\u00e4tzlich \u2013 im Gegensatz zur Auffassung des FG \u2013 zu negativen Kapitaleink\u00fcnften f\u00fchren. Diese negativen Eink\u00fcnfte seien zudem unter bestimmten Voraussetzungen (\u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG) mit positiven Eink\u00fcnften anderer Einkunftsarten zu verrechnen.<\/p>\n<p>In seinen Entscheidungsgr\u00fcnden unterscheidet der BFH zwischen dem Verzicht eines Gesellschafters auf den werthaltigen Teil seiner Forderung und dem Verzicht eines Gesellschafters auf den nicht werthaltigen Teil seiner Forderung.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Verzicht eines Gesellschafters auf den werthaltigen Teil seiner Forderung verweist der BFH auf den Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 09.06.1997 (GrS 1\/94, BStBl. II 1998 S.\u00a0307 = <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB0103241\">DB 1997 S.\u00a01693<\/a>). Hiernach f\u00fchre ein auf dem Gesellschaftsverh\u00e4ltnis beruhender Verzicht eines Gesellschafters auf seine nicht mehr vollwertige Forderung gegen\u00fcber seiner Kapitalgesellschaft zu einer Einlage, soweit der Gesellschafter auf den werthaltigen Teil der Forderung verzichte. Daraus schlie\u00dft der BFH, dass der Verzicht auf eine Teilforderung erst dann zu einer Einlage f\u00fchrt, wenn der Verzichtsbetrag den Nennwert des nicht werthaltigen Teils der Forderung \u00fcbersteigt. Nach Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer gelte eine in diesem Zusammenhang begr\u00fcndete Einlage als steuerbare Ver\u00e4u\u00dferung nach \u00a7 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Bei Anschaffungskosten in H\u00f6he der Einlage resultiere kein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach \u00a7 20 Abs. 4 EStG.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Verzicht eines Gesellschafters auf den nicht werthaltigen Teil seiner Forderung f\u00fchrt der BFH aus, dass insoweit beim endg\u00fcltigen Forderungsverzicht ein Forderungsausfall vorliege, der \u2013 anders als nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des genannten Beschlusses des Gro\u00dfen Senats des BFH und entgegen den Ausf\u00fchrungen des BMF im Abgeltungsteuererlass vom 18.01.2016 (BStBl. I 2016 S.\u00a085 = <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1190065\">DB 2016 S.\u00a0205<\/a>) \u2013 nach Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 2 Satz 2 EStG steuerlich zu ber\u00fccksichtigen sei. Der Forderungsausfall stehe hierbei wirtschaftlich betrachtet einer Abtretung im Sinne des \u00a7 20 Abs. 2 Satz 2 EStG gleich. Die Freiwilligkeit des Verzichts st\u00fcnde der Anerkennung eines entsprechenden Verlusts nicht entgegen. Die Ermittlung des Verlusts erfolge nach \u00a7 20 Abs. 4 EStG unter Ber\u00fccksichtigung der Anschaffungskosten des Steuerpflichtigen. In der Folge wirke sich der Forderungsverzicht nur dann steuerlich aus, wenn der Steuerpflichtige f\u00fcr den nicht werthaltigen Teil der Forderung Anschaffungskosten getragen habe.<\/p>\n<p>Im Streitfall habe der Kl\u00e4ger auf Basis der vorstehenden Grunds\u00e4tze lediglich auf einen nicht werthaltigen Teil seiner Forderung verzichtet. Aufgrund des geringen zeitlichen Abstands zwischen Forderungserwerb und Forderungsverzicht sei davon auszugehen, dass der Teilwert der Forderung zum Zeitpunkt des Forderungsverzichts dem vereinbarten Kaufpreis entsprach. Somit \u00fcbersteige der Verzichtsbetrag von 275.000 \u20ac nicht den Nennwert des nicht werthaltigen Teils der Forderung von 437.000 \u20ac (801.768 \u20ac abz\u00fcglich 364.154 \u20ac). Diesem Ergebnis stehe nicht entgegen, dass im Zusammenhang mit dem Forderungsverzicht eine Zuf\u00fchrung zur Kapitalr\u00fccklage der GmbH beschlossen wurde, da der verzichtende Gesellschafter insoweit im Rahmen von \u00a7 20 Abs. 2 EStG keine Dispositionsbefugnis habe.<\/p>\n<p>Der Verzicht des Kl\u00e4gers auf einen nicht werthaltigen Teil seiner Forderung stelle einen Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang nach \u00a7 20 Abs.\u00a02 Satz 2 EStG dar. Dieser habe allerdings im Ergebnis keine steuerlichen Auswirkungen, da der Kl\u00e4ger f\u00fcr den nicht werthaltigen Teil seiner Forderung keine Anschaffungskosten getragen habe. Aufgrund des Erwerbs der Forderungen durch den Kl\u00e4ger von Dritten beliefen sich die Anschaffungskosten des Kl\u00e4gers auf seinen Kaufpreis. Der Kaufpreis sei bei wirtschaftlicher Betrachtung insgesamt dem werthaltigen Teil der Forderung zuzuordnen.<\/p>\n<p><strong>Praxishinweis<\/strong><\/p>\n<p>Nach Ansicht des BFH kann der Verzicht auf den nicht werthaltigen Teil einer Forderung zu einem steuerlichen Ver\u00e4u\u00dferungsverlust bei den Kapitaleink\u00fcnften des Steuerpflichtigen f\u00fchren. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Steuerpflichtige f\u00fcr den nicht werthaltigen Teil Anschaffungskosten getragen hat. Die Ansicht des BFH widerspricht der aktuellen Auffassung der Finanzverwaltung. Es bleibt somit abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf das Urteil reagieren wird. Zus\u00e4tzlich interessant sind die Entwicklungen im Zusammenhang mit dem noch nicht in Kraft getretenen Gesetz zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019). Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 31.07.2019 sollte durch eine \u00c4nderung des \u00a7 20 Abs. 2 EStG klargestellt werden, dass der Verlust aus einem Forderungsausfall steuerlich unbeachtlich ist. Die von der Bundesregierung hierzu vorgeschlagene Gesetzes\u00e4nderung wurde durch den Bundestag am 07.11.2019 jedoch gestrichen. Berichten zufolge soll sich die Regierungskoalition im Nachgang der Streichung am 11.11.2019 auf einen Kompromiss hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Totalverlusten aus Kapitalanlagen geeinigt haben. Ein entsprechender Vorschlag liege dem Finanzausschuss des Bundestags bereits vor. Die Umsetzung sei im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Entwurf eines Gesetzes zur Einf\u00fchrung einer Pflicht zur Mitteilung grenz\u00fcberschreitender Steuergestaltungen geplant.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In seinem Urteil vom 06.08.2019 (VIII R 18\/16, DB 2019 S.\u00a02559) hat der BFH entschieden, dass der Verzicht des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft auf den nicht werthaltigen Teil seiner Forderung gegen die Kapitalgesellschaft nach Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer zu einem gem\u00e4\u00df \u00a7 &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/11\/28\/forderungsverzicht-nach-einfuehrung-der-abgeltungsteuer-bfh-widerspricht-finanzverwaltung\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,51734],"tags":[2415,51735,23330,3575,2901,51736,2753],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9031"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9031"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9031\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9034,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9031\/revisions\/9034"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9031"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9031"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9031"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}