{"id":9039,"date":"2019-12-11T17:26:38","date_gmt":"2019-12-11T15:26:38","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9039"},"modified":"2019-12-11T17:26:38","modified_gmt":"2019-12-11T15:26:38","slug":"keine-reparatur-steuerlich-missglueckter-wegzuege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/12\/11\/keine-reparatur-steuerlich-missglueckter-wegzuege\/","title":{"rendered":"Keine \u201eReparatur\u201c steuerlich \u201emissgl\u00fcckter\u201c Wegz\u00fcge"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9038\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9038\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9038\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/12\/Grzella_Patrick-168x95.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"95\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/12\/Grzella_Patrick-168x95.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/12\/Grzella_Patrick-440x248.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/12\/Grzella_Patrick-768x432.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/12\/Grzella_Patrick-755x425.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/12\/Grzella_Patrick-500x281.jpg 500w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/12\/Grzella_Patrick.jpg 1372w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9038\" class=\"wp-caption-text\">RA Patrick Grzella ist Associate bei Taylor Wessing, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 AStG f\u00fchrt die Beendigung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht dazu, dass die stillen Reserven von im Privatverm\u00f6gen gehaltenen qualifizierten Kapitalgesellschaftsbeteiligungen auch ohne Ver\u00e4u\u00dferung aufgedeckt werden und ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 1 EStG zu versteuern ist. Diese Wegzugsbesteuerung kann gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 AStG nachtr\u00e4glich entfallen, wenn die Beendigung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht auf \u201evor\u00fcbergehender Abwesenheit\u201c beruht und der Steuerpflichtige innerhalb von f\u00fcnf (gem. \u00a7\u00a06\u00a0Abs. 3\u00a0Satz 2 AStG ggf. zehn) Jahren wieder unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig wird. Das FG M\u00fcnster hat in seinem Urteil vom 31.10.2019 (1 K 3448\/17 E) nunmehr entschieden, dass f\u00fcr die Frage, ob das Merkmal der \u201evor\u00fcbergehenden Abwesenheit\u201c i.S.v. \u00a7 6 Abs. 3 AStG erf\u00fcllt ist, auch der von Beginn an bestehende R\u00fcckkehrwille als subjektives Element ma\u00dfgeblich ist. Damit stellt sich das FG M\u00fcnster auf eine Linie mit der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung und gegen Teile des Schrifttums.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt und Streitfrage<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger gab zum 01.03.2014 seinen Wohnsitz und gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland auf und zog zur Umsetzung einer Gesch\u00e4ftsidee nach Dubai. Zwischen dem 01.03.2014 und dem 31.12.2015 verf\u00fcgte der Kl\u00e4ger im Inland weder \u00fcber einen Wohnsitz, noch hatte er dort seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt. Zum Zeitpunkt seines Wegzugs war der Kl\u00e4ger an verschiedenen Kapitalgesellschaften zu mehr als 1% beteiligt. Mit Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung 2014 zeigte der Kl\u00e4ger dem Finanzamt mit einem gesonderten Schreiben Ende 2015 an, dass die Beendigung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht lediglich auf einer vor\u00fcbergehenden Abwesenheit i.S.d. \u00a7\u00a06\u00a0Abs.\u00a03 AStG beruhe. Das Finanzamt veranlagte beim Kl\u00e4ger f\u00fcr das Wegzugsjahr 2014 dennoch fiktive Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne gem. \u00a7\u00a06\u00a0Abs.\u00a01 AStG i.V.m. \u00a7\u00a017\u00a0Abs.\u00a01 EStG. Ab dem 01.01.2016 hatte der Kl\u00e4ger wieder seinen Wohnsitz bzw. gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland und machte das r\u00fcckwirkende Entfallen des Steueranspruchs geltend.<\/p>\n<p>Das Finanzamt vertrat in der Folge entsprechend der Verwaltungsanweisung (Ziff. 6.4 AEAStG) die Auffassung, dass der Wegzug des Kl\u00e4gers nicht nur vor\u00fcbergehend gewesen sei, da dies allein anhand der sog. \u201esubjektiven Theorie\u201c zu beurteilen sei. Danach sei \u00a7\u00a06\u00a0Abs.\u00a03 AStG bei R\u00fcckkehr innerhalb von f\u00fcnf Jahren nur dann erf\u00fcllt, wenn bereits im Zeitpunkt des Wegzugs eine R\u00fcckkehrabsicht bestanden habe. F\u00fcr die Annahme einer vor\u00fcbergehenden Abwesenheit habe der Steuerpflichtige daher schon im Zeitpunkt seines Wegzugs seinen unbedingten R\u00fcckkehrwillen gegen\u00fcber der Finanzverwaltung anzuzeigen und glaubhaft zu machen.<\/p>\n<p><strong>Argumentation des FG M\u00fcnster<\/strong><\/p>\n<p>Das FG M\u00fcnster schloss sich dieser Sichtweise \u00fcberwiegend an. Nach seiner Auffassung gelte \u00a7\u00a06\u00a0Abs.\u00a03\u00a0AStG nicht f\u00fcr gescheiterte oder abgebrochene Auswanderungen und sei daher keine \u201eReparaturvorschrift\u201c f\u00fcr steuerlich \u201emissgl\u00fcckte\u201c Wegz\u00fcge.<\/p>\n<p>Zwar gesteht das FG den Vertretern der \u201eobjektiven Theorie\u201c zu, dass es f\u00fcr die Wahrung der Interessen des Fiskus ausreichend w\u00e4re, wenn die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht wieder begr\u00fcndet und die wesentliche Kapitalgesellschaftsbeteiligung wieder steuerverstrickt wird. Nach dem Wortlaut des \u00a7\u00a06\u00a0Abs.\u00a03\u00a0AStG m\u00fcsse die Beendigung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht jedoch gerade auf einer vor\u00fcbergehenden Abwesenheit \u201eberuhen\u201c. Dies weise im Sinne einer Motivlage auf einen bereits bei Wegzug gefassten Entschluss zur R\u00fcckkehr hin.<\/p>\n<p>Daneben spreche \u00a7\u00a06\u00a0Abs.\u00a03\u00a0Satz\u00a02 AStG in gesetzessystematischer Hinsicht f\u00fcr die Ma\u00dfgeblichkeit eines subjektiven Elements in Form eines R\u00fcckkehrwillens. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06\u00a0Abs. 3 Satz 2 AStG kann das zust\u00e4ndige Finanzamt die Frist zur R\u00fcckkehr um h\u00f6chstens f\u00fcnf Jahre verl\u00e4ngern, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass berufliche Gr\u00fcnde f\u00fcr seine Abwesenheit ma\u00dfgebend sind und seine Absicht zur R\u00fcckkehr unver\u00e4ndert fortbesteht. Aus dem Erfordernis, eine \u201efortbestehende\u201c Absicht zur R\u00fcckkehr glaubhaft zu machen, wenn eine Verl\u00e4ngerung der R\u00fcckkehrfrist verlangt wird, folge, dass eine solche Absicht des Steuerpflichtigen bereits bei Wegzug bestanden haben m\u00fcsse.<\/p>\n<p>F\u00fcr diese Sichtweise spreche auch die Entstehungsgeschichte des \u00a7\u00a06\u00a0Abs.\u00a03 AStG. Das Merkmal der \u201evor\u00fcbergehenden Abwesenheit\u201c sei vom Gesetzgeber bewusst aufgenommen worden. Er habe dies damit begr\u00fcndet, dass der Steueranspruch nur dann entfallen solle, wenn der Steuerpflichtige nach beruflich bedingter vor\u00fcbergehender Abwesenheit innerhalb von f\u00fcnf Jahren wieder unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig werde. Hieraus werde deutlich, dass nach Vorstellung des Gesetzgebers die R\u00fcckkehr auch auf einer bestimmten subjektiven Motivlage beruhen sollte, auch wenn die \u201eberuflichen Gr\u00fcnde\u201c nicht ausdr\u00fccklich in den Gesetzestext aufgenommen worden seien.<\/p>\n<p><strong>Ausblick und Empfehlung f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Das FG M\u00fcnster hat die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH in den n\u00e4chsten Jahren die Gelegenheit zur Entscheidung erh\u00e4lt. Eine endg\u00fcltige Kl\u00e4rung dieser Streitfrage durch den BFH w\u00e4re zu begr\u00fc\u00dfen.<\/p>\n<p>Angesichts der Entscheidung des FG sollte bis zu einer h\u00f6chstrichterlichen Kl\u00e4rung der Streifrage nicht darauf vertraut werden, dass bei R\u00fcckkehr innerhalb von f\u00fcnf Jahren die Steuer r\u00fcckwirkend entf\u00e4llt. Es bietet sich daher in diesem Zusammenhang an, die Grundlagen f\u00fcr eine R\u00fcckkehrabsicht umfassend zu dokumentieren. Nur in diesem Fall d\u00fcrfte ausreichend glaubhaft gemacht werden k\u00f6nnen, dass der Wegzug blo\u00df vor\u00fcbergehender Natur war. Dabei d\u00fcrfen aber nach Auffassung des FG M\u00fcnster die Anforderungen an den Nachweis nicht \u00fcberspannt werden. So sei es nicht erforderlich, die R\u00fcckkehrabsicht bereits bei Wegzug gegen\u00fcber dem Finanzamt darzulegen und glaubhaft zu machen. Es d\u00fcrfte jedoch dennoch sinnvoll sein, die R\u00fcckkehrabsicht bereits bei Wegzug anzuzeigen, um dem Finanzamt im Streitfall keine Angriffsfl\u00e4che zu bieten.<\/p>\n<p>Angesichts der Entscheidung des FG M\u00fcnster sei allerdings darauf hingewiesen, dass \u00a7\u00a06\u00a0Abs.\u00a03\u00a0AStG nicht in jedem Fall das Vorliegen einer subjektiven Komponente erfordert. Erwirbt eine in Deutschland nicht unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige Person (Rechtsnachfolger) im Wege eines Erbfalls von dem unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Erblasser Anteile i.S.d. \u00a7\u00a017\u00a0Abs.\u00a01 EStG, unterliegt der Erwerb gem. \u00a7\u00a7\u00a06\u00a0Abs.\u00a01\u00a0Satz\u00a02\u00a0Nr.\u00a01 AStG, 17\u00a0Abs.\u00a01 EStG grunds\u00e4tzlich wie ein fiktiver Wegzug gleicherma\u00dfen der Besteuerung. Sofern der Rechtsnachfolger jedoch innerhalb von f\u00fcnf Jahren nach Entstehung des Steueranspruchs (= Erbfall) unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig wird, entf\u00e4llt der Steueranspruch, soweit die Voraussetzungen des \u00a7\u00a06\u00a0Abs.\u00a03\u00a0Satz\u00a01 AStG vorliegen (\u00a7\u00a06\u00a0Abs.\u00a03\u00a0Satz\u00a03 AStG). Es wird insoweit nicht auf die Beendigung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht aufgrund \u201evor\u00fcbergehender Abwesenheit\u201c, sondern auf den Erbfall abgestellt.<\/p>\n<p>Ausweislich des Wortlauts kommt es hier gerade nicht auf ein subjektives Merkmal in der Form einer R\u00fcckkehrabsicht an. Vielmehr ist alleine die objektive Begr\u00fcndung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht in Deutschland ma\u00dfgeblich. In diesem Fall kommt f\u00fcr den Rechtsnachfolger daher sehr wohl eine \u201eReparatur\u201c einer bereits ausgel\u00f6sten Wegzugsbesteuerung in Betracht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 AStG f\u00fchrt die Beendigung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht dazu, dass die stillen Reserven von im Privatverm\u00f6gen gehaltenen qualifizierten Kapitalgesellschaftsbeteiligungen auch ohne Ver\u00e4u\u00dferung aufgedeckt werden und ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 1 EStG zu versteuern ist. &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/12\/11\/keine-reparatur-steuerlich-missglueckter-wegzuege\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,51618],"tags":[51737,2415,51738,3752],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9039"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9039"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9039\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9041,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9039\/revisions\/9041"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9039"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9039"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9039"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}