{"id":9043,"date":"2019-12-18T14:57:05","date_gmt":"2019-12-18T12:57:05","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9043"},"modified":"2019-12-18T14:57:05","modified_gmt":"2019-12-18T12:57:05","slug":"vorsicht-bei-uebertragung-des-geerbten-familienheims","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/12\/18\/vorsicht-bei-uebertragung-des-geerbten-familienheims\/","title":{"rendered":"Vorsicht bei \u00dcbertragung des geerbten Familienheims!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9042\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9042\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9042\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/12\/Kuner_Nadja_klein-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/12\/Kuner_Nadja_klein-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/12\/Kuner_Nadja_klein-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/12\/Kuner_Nadja_klein-451x300.jpg 451w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/12\/Kuner_Nadja_klein.jpg 493w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9042\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Nadja Kuner ist Counsel bei Ebner Stolz in Karlsruhe<\/p><\/div>\n<p>Mit Urteil vom 11.07.2019 (II R 38\/16, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1321426\">DB 2019 S.\u00a02781<\/a>) hat sich der BFH mit dem Wegfall der Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerbefreiung bei \u00dcbertragung eines Familienheims von Todes wegen an den \u00fcberlebenden Ehegatten besch\u00e4ftigt und sich \u2013 erneut \u2013 f\u00fcr eine restriktive Auslegung entschieden. Aus Sicht des BFH entf\u00e4llt die Steuerbefreiung r\u00fcckwirkend, wenn der \u00fcberlebende Ehegatte das geerbte Familienheim zwar weiterhin aufgrund eines lebenslangen Nie\u00dfbrauchs bewohnt, das Eigentum daran aber innerhalb der Frist von zehn Jahren auf einen Dritten \u00fcbertr\u00e4gt \u2013 und zwar selbst dann, wenn dieser \u201eDritte\u201c, wie im Streitfall, das eigene Kind war. Damit legt der BFH auch an die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren \u00e4u\u00dferst strenge Ma\u00dfst\u00e4be an, wie er das auch j\u00fcngst in mehreren Entscheidungen u.a. zum Kriterium der \u201eUnverz\u00fcglichkeit\u201c getan hat (so z.B. mit Urteilen vom 28.05.2019 \u2013 II R 37\/16, BStBl. II 2019 S.\u00a0678; vom 29.11.2017 \u2013 II R 14\/16,<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1267320\"> DB 2018 S. 873<\/a>; vom 05.10.2016 \u2013 II R 32\/15, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1224166\">DB 2017 S. 228<\/a> und vom 23.06.2015 \u2013 II R 39\/13, BStBl. II 2016 S. 225).<!--more--><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Steuerfrei bleibt nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG unter anderem der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundst\u00fcck durch den \u00fcberlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, soweit der Erblasser darin bis zu seinem Tod eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Weiter muss dieses sog. Familienheim auch beim Erwerber unverz\u00fcglich zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzt werden. Diese Steuerbefreiung entf\u00e4llt laut \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG r\u00fcckwirkend, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt.<\/p>\n<p><strong>Die Argumentation des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Aus Sicht des BFH ist eine solche Auslegung im Wortlaut des \u00a7\u00a013 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG i.V.m. \u00a7\u00a013 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG angelegt. Die Steuerbefreiung entf\u00e4llt demnach r\u00fcckwirkend durch die Aufgabe des Eigentums oder Miteigentums an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb durch den \u00fcberlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, sogar, wenn der Ehegatte das Familienheim weiterhin zu Wohnzwecken selbst nutzt. Die \u00dcbertragung des Eigentums sei zwar \u201enicht ausdr\u00fccklich\u201c als Voraussetzung f\u00fcr die Nachversteuerung im Gesetzestext genannt. Dennoch h\u00e4lt der BFH die Eigentums\u00fcbertragung f\u00fcr sch\u00e4dlich. Dies sei aus dem Gesetzestext auch ableitbar, da die Formulierung \u201enach dem Erwerb\u201c in \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG die Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Steuerbefreiung \u2013 und zwar den \u201eErwerb des Eigentums oder Miteigentums\u201c nach zivilrechtlichen Grunds\u00e4tzen \u2013 aufgreift. Zudem sieht der BFH in der Dopplung der Formulierung \u201eSelbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken\u201c in \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 Hs.\u00a02 ErbStG statt der einfachen Formulierung \u201eNutzung zu eigenen Wohnzwecken\u201c ein Indiz daf\u00fcr, dass die Steuerbefreiung neben der Nutzung auch auf die Eigent\u00fcmerstellung abstellt.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend hat der BFH zum anderen eine teleologische, historische und systematische Auslegung vorgenommen, die alle zu demselben Ergebnis f\u00fchren: die Eigentumsaufgabe innerhalb der Frist trotz Einr\u00e4umung eines Nie\u00dfbrauchsvorbehalts ist sch\u00e4dlich f\u00fcr die Steuerbefreiung. Die Substanz des Grundverm\u00f6gens soll nach dem Willen des Gesetzgebers als Teil der ehelichen oder partnerschaftlichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft erhalten werden und es soll letztendlich nur derjenige die Steuerbefreiung erhalten, der in der genannten Frist Eigent\u00fcmer des Familienheims ist und es selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Damit best\u00e4tigt der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung, die schon bislang eine Weiter\u00fcbertragung unter Nutzungsvorbehalt als Versto\u00df gegen den Nachversteuerungsvorbehalt wertete (R E 13.4 Abs. 6 Satz 2 ErbStR 2011).<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Unzweifelhaft entf\u00e4llt die Steuerbefreiung f\u00fcr das geerbte Familienheim r\u00fcckwirkend im Falle der Ver\u00e4u\u00dferung, Vermietung, l\u00e4ngerem Leerstand oder unentgeltlicher \u00dcberlassung der Immobilie, da es regelm\u00e4\u00dfig an der Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken fehlt.<\/p>\n<p>Wird das geerbte Familienheim von dem \u00fcberlebenden Ehegatten hingegen weiter selbst genutzt, jedoch unter Nie\u00dfbrauchs- bzw. Wohnrechtsvorbehalt innerhalb der Frist an einen Dritten, gar die eigenen Kinder, weiter \u00fcbertragen, ist dem Wortlaut des Gesetzes nach auf den ersten Blick scheinbar Gen\u00fcge getan. Der BFH setzt aber die H\u00fcrden f\u00fcr die Steuerbefreiung bei \u00dcbertragung des vom \u00fcberlebenden Ehegatten geerbten Familienwohnheims unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt auf Kinder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge hoch. Mindestens zehn Jahre m\u00fcssen vergehen, bevor der \u00fcberlebende Ehegatte das Familienheim unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt auf Kinder weiter\u00fcbertragen kann. Ansonsten entf\u00e4llt die ihm gew\u00e4hrte Steuerbefreiung f\u00fcr das Familienheim r\u00fcckwirkend. F\u00fcr die Beratung im Zusammenhang mit vorweggenommenen Erbfolgen schafft das Urteil zwar Rechtssicherheit, allerdings ist es im Ergebnis wenig erfreulich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 11.07.2019 (II R 38\/16, DB 2019 S.\u00a02781) hat sich der BFH mit dem Wegfall der Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerbefreiung bei \u00dcbertragung eines Familienheims von Todes wegen an den \u00fcberlebenden Ehegatten besch\u00e4ftigt und sich \u2013 erneut \u2013 f\u00fcr &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/12\/18\/vorsicht-bei-uebertragung-des-geerbten-familienheims\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,51739],"tags":[7848,44963,30714,51740,2579],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9043"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9043"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9043\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9045,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9043\/revisions\/9045"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9043"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9043"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9043"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}