{"id":9049,"date":"2019-12-20T11:34:00","date_gmt":"2019-12-20T09:34:00","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9049"},"modified":"2019-12-20T11:34:00","modified_gmt":"2019-12-20T09:34:00","slug":"die-geplante-reform-der-hinzurechnungsbesteuerung-und-deren-auswirkung-auf-auslaendische-investmentfonds-gemaess-invstg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/12\/20\/die-geplante-reform-der-hinzurechnungsbesteuerung-und-deren-auswirkung-auf-auslaendische-investmentfonds-gemaess-invstg\/","title":{"rendered":"Die geplante Reform der Hinzurechnungsbesteuerung und deren Auswirkung auf ausl\u00e4ndische Investmentfonds gem\u00e4\u00df InvStG"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9047\" style=\"width: 141px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9047\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9047\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/12\/Fest_Andre-131x168.jpg\" alt=\"\" width=\"131\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/12\/Fest_Andre-131x168.jpg 131w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/12\/Fest_Andre-440x564.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/12\/Fest_Andre-768x984.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/12\/Fest_Andre-755x967.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/12\/Fest_Andre-234x300.jpg 234w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/12\/Fest_Andre.jpg 1690w\" sizes=\"(max-width: 131px) 100vw, 131px\" \/><p id=\"caption-attachment-9047\" class=\"wp-caption-text\">StB\/Tax Advisor Andr\u00e9 Fest ist Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Am 10.12.2019 hat das BMF den lange erwarteten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/XQ1322383\">ATAD-Umsetzungsgesetz \u2013 ATADUmsG<\/a>) zur Stellungnahme an die Verb\u00e4nde versandt. Das Bundeskabinett sollte sich bereits am 18.12.2019 in seiner 79. Sitzung mit dem Referentenentwurf befassen. Hierzu ist es im Ergebnis nicht gekommen. Es ist davon auszugehen, dass dies zeitnah zu Beginn des kommenden Jahres nachgeholt wird. Grund ist, dass die Regelungen der geplanten Hinzurechnungsbesteuerung gem\u00e4\u00df ATADUmsG bereits f\u00fcr Wirtschaftsjahre von Zwischengesellschaften gelten sollen, die nach dem 31.12.2019 beginnen.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Was macht den Referentenentwurf f\u00fcr die Fondsindustrie so brisant?<\/strong><\/p>\n<p>Nach heutiger Rechtslage gilt, dass die Regelungen des Investmentsteuerrechts (InvStG) Vorrang vor den Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung (AStG) haben \u2013 \u00a7 7 Abs. 7 AStG. Ziel war es, im Interesse der Rechtssicherheit eine klare Trennung zwischen dem InvStG und dem AStG sicherzustellen, da sowohl \u00fcber die Investmentbesteuerung als auch \u00fcber die Hinzurechnungsbesteuerung auf nicht ausgesch\u00fcttete Ertr\u00e4ge zugegriffen werde. Da es gem\u00e4\u00df aktueller Gesetzesbegr\u00fcndung jedoch F\u00e4lle gibt, in denen (nach Auffassung des Gesetzgebers) die Vorabpauschale bei Investmentfonds bzw. die thesaurierten Ertr\u00e4ge bei Spezial-Investmentfonds der H\u00f6he nach nur unzureichend Ber\u00fccksichtigung finden w\u00fcrden, will sich der Gesetzgeber von der Vorrangregelung des InvStG verabschieden und bringt damit beide Besteuerungsregime gleichzeitig zur Anwendung.<\/p>\n<p><strong>Vermeidung einer Doppelbesteuerung<\/strong><\/p>\n<p>Zwecks Vermeidung einer Doppelbesteuerung hat der Gesetzgeber zwei Regelungen in den Gesetzesentwurf aufgenommen. Im Falle der Thesaurierung von Investmentertr\u00e4gen nach dem InvStG, gemeint sind die Vorabpauschale bei Investmentfonds gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG und die thesaurierten Ertr\u00e4ge bei Spezial-Investmentfonds gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 1 Nr. 2 InvStG, wird zum Ausgleich der Mehrbelastung der Hinzurechnungsbetrag nach dem AStG in H\u00f6he der Bemessungsgrundlage nach dem InvStG gemindert \u2013 \u00a7 10 Abs. 6 AStG-E. Im Falle der Aussch\u00fcttung von Investmentertr\u00e4gen nach dem InvStG wird die Mehrbelastung \u00fcber die K\u00fcrzungsvorschrift nach \u00a7 11 AStG-E geregelt. Der Steuerpflichtige kann bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte auf Antrag einen K\u00fcrzungsbetrag abziehen. Die Regelung nach \u00a7 3 Nr. 41 EStG, die derzeit f\u00fcr klassische Gewinnaussch\u00fcttungen gilt, soll entfallen.<\/p>\n<p><strong>Geplante Neuregelungen<\/strong><\/p>\n<p>Der in der Fondspraxis ohnehin vorherrschenden Komplexit\u00e4t der Besteuerung von Investmentfonds wird derart nicht Rechnung getragen. Haben sich die Investmentfonds gerade erst mit der Umsetzung des InvStG 2018 auseinandersetzen d\u00fcrfen \u2013 beispielhaft genannt sei die Ermittlung des fiktiven Ver\u00e4u\u00dferungsergebnisses bei sog. Alt-Anteilen zum 31.12.2017 nach \u00a7 56 Abs. 2 InvStG oder die Bereitstellung der Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr inl\u00e4ndische Investoren beteiligt an ausl\u00e4ndischen Fondsstrukturen nach \u00a7\u00a7 16 ff. InvStG unter Ber\u00fccksichtigung der zutreffenden Fondstypisierung zwecks Ber\u00fccksichtigung einer m\u00f6glichen Teilfreistellung \u2013 m\u00fcssen sie sich nun auf die Anwendung der geplanten Neuregelung der Hinzurechnungsbesteuerung einstellen.<\/p>\n<p>Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang vor allem folgende Vorschriften:<\/p>\n<ul>\n<li>Die bisherige Inl\u00e4nderbeherrschung wird richtlinienkonform durch ein <strong>\u201eGesellschafter\u201c-bezogenes Beherrschungskonzept<\/strong> ersetzt \u2013 \u00a7 7 Abs. 1, 2 AStG-E. Die damit einhergehende Ber\u00fccksichtigung auch mittelbarer Beteiligungen f\u00fchrt in der Konsequenz zum <strong>Wegfall des Systems nach \u00a7 14 AStG<\/strong> (nachgeschaltete Zwischengesellschaften).<br \/>\nEine Beherrschung nach neuem Wortlaut liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen am Ende des Wirtschaftsjahres der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft (1.) mehr als 50% der Stimmrechte oder (2.) mehr als 50% der Anteile am Nennkapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind oder dem Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen (3.) mehr als 50% des Gewinns oder des Liquidationserl\u00f6ses dieser Gesellschaft zusteht \u2013 \u00a7 7 Abs. 2 AStG-E.<br \/>\nDem Steuerpflichtigen gegen\u00fcber nahestehend ist eine Person, wenn die Person an dem Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige an dieser Person wesentlich beteiligt ist, beherrschenden Einfluss aus\u00fcben kann oder wenn Personen mit dem Steuerpflichtigen durch ein abgestimmtes Verhalten zusammenwirken. Bei den Gesellschaftern einer Personengesellschaft wird ein Zusammenwirken durch abgestimmtes Verhalten widerlegbar unterstellt \u2013 \u00a7 7 Abs. 3, 4 AStG-E.<\/li>\n<li>Die Regelungen zu den <strong>Eink\u00fcnften mit Kapitalanlagecharakter<\/strong> bleiben dem Grunde nach erhalten. Diese sind nunmehr in einem eigenst\u00e4ndigen \u00a7 13 AStG-E (Beteiligung an Kapitalgesellschaften) geregelt.<\/li>\n<li>Das Konzept des bisherigen <strong>Aktivkatalogs<\/strong> bleibt ebenso erhalten, jedoch mit verschiedenartigen Modifikationen. Hervorzuheben sind beispielsweise die Gewinnaussch\u00fcttungen von Kapitalgesellschaften nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Diese gelten zwar wie bisher als aktive Eink\u00fcnfte. Jedoch werden Bez\u00fcge nach \u00a7 8b Abs. 4 KStG als passive Eink\u00fcnfte zu qualifizieren sein \u2013 \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG-E.<\/li>\n<li>Die wahlweise <strong>Gewinnermittlung<\/strong> nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG ist nicht mehr zul\u00e4ssig. Die Gewinnermittlung soll nunmehr ausschlie\u00dflich nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG erfolgen \u2013 \u00a7 10 Abs. 3 AStG-E.<\/li>\n<li>Das Konzept der phasenverschobenen Erfassung des Hinzurechnungsbetrages soll entfallen. Die Erfassung des Hinzurechnungsbetrages soll nunmehr <strong>phasengleich <\/strong>erfolgen, d.h. mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes bzw. Wirtschaftsjahres, in dem das Wirtschaftsjahr der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft endet \u2013 \u00a7 10 Abs. 2 AStG-E. Das hat zur Folge, dass die Frist zur Abgabe der AStG-Erkl\u00e4rung nunmehr nicht mehr an das phasenverschobene Feststellungsjahr ankn\u00fcpft, sondern an das Wirtschaftsjahr.<\/li>\n<li>Wider Erwarten <strong>keine Neufestsetzung der Niedrigsteuerschwelle<\/strong> unter 25%. Der Gesetzgeber begr\u00fcndet dies mit vielversprechenden Abstimmungen \u00fcber die Einf\u00fchrung einer globalen Mindestbesteuerung auf OECD-Ebene. Durch unilaterale Ma\u00dfnahmen soll einer solchen Planung nicht vorgegriffen werden.<\/li>\n<li>Die Regelung zur <strong>gesonderten Feststellung<\/strong> sind weiterhin unter \u00a7 18 AStG-E geregelt. Die Zul\u00e4ssigkeit einer Au\u00dfenpr\u00fcfung soll nunmehr in \u00a7 18 Abs. 5 AStG-E aufgenommen werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der anf\u00e4ngliche Druck durch den Referentenentwurf kurz vor Jahresende wurde mangels Besprechung im Bundeskabinett etwas ausgebremst. Nichtdestotrotz ist davon auszugehen, dass eine finale Fassung zeitnah vorliegen wird. In welchem Umfang der Referentenentwurf jedoch im Ergebnis \u00fcbernommen wird, bleibt abzuwarten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 10.12.2019 hat das BMF den lange erwarteten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz \u2013 ATADUmsG) zur Stellungnahme an die Verb\u00e4nde versandt. Das Bundeskabinett sollte sich bereits am 18.12.2019 in seiner 79. 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