{"id":9055,"date":"2020-01-14T11:06:34","date_gmt":"2020-01-14T09:06:34","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9055"},"modified":"2020-01-14T11:06:34","modified_gmt":"2020-01-14T09:06:34","slug":"bfh-urteilt-erneut-zum-ausfall-von-gesellschafterdarlehen-und-deren-refinanzierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/01\/14\/bfh-urteilt-erneut-zum-ausfall-von-gesellschafterdarlehen-und-deren-refinanzierung\/","title":{"rendered":"BFH urteilt erneut zum Ausfall von Gesellschafterdarlehen und deren Refinanzierung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8649\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8649\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8649\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/07\/Weiss_Martin-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/07\/Weiss_Martin-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/07\/Weiss_Martin-440x440.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/07\/Weiss_Martin-768x768.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/07\/Weiss_Martin-755x755.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/07\/Weiss_Martin-300x300.jpg 300w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/07\/Weiss_Martin.jpg 800w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8649\" class=\"wp-caption-text\">StB Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Martin Weiss, ist t\u00e4tig bei Flick Gocke Schaumburg, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Die Turbulenzen rund um den Ausfall von Darlehen des steuerlichen Privatverm\u00f6gens h\u00f6ren nicht auf. Die Lage ist derzeit sehr un\u00fcbersichtlich. Denn im Moment mischen sich in diesem Bereich aktuelle Entwicklungen in der Gesetzgebung \u2013 etwa der neue \u00a7 17 Abs. 2a EStG \u2013 mit solchen bez\u00fcglich der historischen Gesetzeslage aus der Rechtsprechung der Finanzgerichte. Im Bereich der Gesetzgebung ist die zun\u00e4chst geplante Vorschrift des \u00a7 20 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht Gesetz geworden (vgl. <em>Treeck<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/11\/28\/forderungsverzicht-nach-einfuehrung-der-abgeltungsteuer-bfh-widerspricht-finanzverwaltung\/\">Steuerboard vom 28.11.2019<\/a>). Diese sollte die BFH-Rechtsprechung zur Verlustber\u00fccksichtigung unter \u00a7 20 Abs. 2 EStG weitgehend \u00fcberschreiben. Dennoch hat der Gesetzgeber \u2013 an sehr versteckter Stelle, im \u201eGesetz zur Einf\u00fchrung einer Pflicht zur Mitteilung grenz\u00fcberschreitender Steuergestaltungen\u201c \u2013 mit den S\u00e4tzen 5 und 6 des \u00a7 20 Abs. 6 EStG einen Teil seiner \u00dcberlegungen doch noch umgesetzt. Danach wird die Steuerbarkeit von Verlusten \u2013 wie vom BFH entschieden \u2013 anerkannt, nachdem dies jahrelang und zuletzt in der Gesetzesbegr\u00fcndung des JStG 2019 vehement bestritten worden war. Die Verluste werden aber in einer engen und in ihrer Nutzung auf 10.000 Euro pro Veranlagungszeitraum begrenzten Schedule \u201eeingesperrt\u201c.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Schwieriger \u00dcbergang zur Abgeltungsteuer <\/strong><\/p>\n<p>Vor den Finanzgerichten wird derweil der historische \u00dcbergang zur Abgeltungsteuer zum Veranlagungszeitraum 2009 ausgefochten. Die dabei entstehenden Probleme hatte der Gesetzgeber mit der Einf\u00fchrung einer eigenen Anwendungsvorschrift in \u00a7 52a EStG zu regeln versucht. Dass auch diese die Schwierigkeiten nicht ganz vermeiden konnte, zeigt die umfangreiche Rechtsprechung zu dieser Frage. Auch im vorliegenden Verfahren X R 9\/17 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/39a18b84-609c-417c-a321-6210caa7f44e?searchId=105801395\">Urteil vom 09.07.2019<\/a>) zeigen sich erneut die T\u00fccken dieser Problematik. Die im Urteil streitgegenst\u00e4ndlichen Gesellschafterdarlehen z.B. waren bereits in den Jahren 2006-2008 begeben worden. \u00a7 52a Abs. 10 Satz 7 Hs. 1 EStG, den der Gesetzgeber inzwischen in wenig hilfreicher Weise in \u00a7 52 Abs. 28 Satz 16 EStG \u201eumgetopft\u201c hat, fordert insoweit aber eine Anschaffung oder Begr\u00fcndung der Forderungen nach dem 31.12.2008.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte diese Forderungen gegen\u00fcber einer Kapitalgesellschaft begr\u00fcndet, deren Anteile er jedenfalls in den Streitjahren nur noch mittelbar (\u00fcber eine weitere Kapitalgesellschaft) zu 20,4% hielt. Zinsen wurden auf die Darlehensforderungen vereinbarungsgem\u00e4\u00df nicht gezahlt. Nach einiger Zeit fielen die Darlehensforderungen gegen\u00fcber der Kapitalgesellschaft, soweit sie nicht inzwischen teilweise getilgt waren, aus. Der Kl\u00e4ger wollte diese Ausf\u00e4lle als Verluste bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen geltend machen \u2013 wof\u00fcr ihm der BFH mit seinem Urteil vom 24.10.2017 (VIII R 13\/15, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1258148\">DB 2017 S.\u00a03035<\/a>; vgl. <em>Bujotzek<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/04\/09\/endgueltiger-ausfall-privater-darlehensforderungen-fuehrt-zu-steuerlich-abziehbarem-verlust\/\">Steuerboard vom 09.04.2018<\/a>) ja bereits R\u00fcckendeckung gegeben hatte. Zudem sollten die Refinanzierungszinsen auf die Darlehen steuerlich abzugsf\u00e4hig sein.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hat das die Klage abweisende Urteil des FG K\u00f6ln vom 18.01.2017 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/7de87ea8-e6d1-360e-af7a-fb6142c92529?searchId=105803560\">9 K 267\/14<\/a>) aufgehoben und die Sache an das FG zur\u00fcckverwiesen. Den vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Gewerbebetrieb hat der BFH nicht gesehen, so dass auch eine Verlustber\u00fccksichtigung nach \u00a7 15 EStG ausschied. F\u00fcr eine Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00e4lle der Forderungen reichte es ebenfalls nicht \u2013 die oben genannte Anwendungsregelung verhinderte dies schon dem Grunde nach.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der Refinanzierungszinsen kam dann die in letzter Zeit umfassend diskutierte Ausnahmevorschrift von der Abgeltungssteuer des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG zur Anwendung. Diese hat sowohl auf Tatbestands- als auch auf Rechtsfolgenseite zahlreiche Problembereiche, die das Urteil nicht umfassend w\u00fcrdigt (<em>Weiss<\/em>, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1244579\">DB 2017 S.\u00a01871<\/a>, zur Vorinstanz). Was den konkreten Sachverhalt anging, war hier Satz 2 der Vorschrift zum \u201eNahestehen\u201c zu pr\u00fcfen. Dieser erfordert, dass \u201eder Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist\u201c und f\u00fchrt zu vom BFH bereits in seinem Urteil vom 20.10.2016 (VIII R 27\/15, <a id=\"sl-13\" class=\"wkde-searchlink\" href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1235934\"><span class=\"annotation text-selection\">DB 2017 S.\u00a0942<\/span><\/a><span class=\"annotation text-selection\">)<\/span> \u201ebestaunten\u201c Ergebnissen: Beim mittelbaren Gesellschafter treten danach die Wirkungen der Vorschrift erst ab einer Mehrheitsbeteiligung an der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft ein, w\u00e4hrend bei unmittelbarer Beteiligung bereits eine Beteiligung von 10% gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Allerdings bleiben auch insoweit noch zahlreiche \u201ewildcards\u201c f\u00fcr den zweiten Rechtsgang vor dem FG K\u00f6ln. Insbesondere hat der BFH dem FG aufgegeben, den Veranlassungszusammenhang der Zahlung von Schuldzinsen mit entsprechenden Eink\u00fcnften aufzukl\u00e4ren. Zu unterscheiden sei nach Eink\u00fcnften gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. F\u00fcr den Fall, dass Eink\u00fcnfte nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG angestrebt werden \u2013 sprich: Dividendenaussch\u00fcttungen \u2013 w\u00e4re der Werbungskostenabzug durch die Option nach \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG sicherzustellen. Deren zeitliche Aus\u00fcbungsm\u00f6glichkeit begrenzt das Gesetz durch die Formulierung in Satz 4 \u201esp\u00e4testens zusammen mit der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen\u201c. Insoweit h\u00e4ngt der Erfolg der Klage im zweiten Rechtsgang bez\u00fcglich der Zinsen stark von den Wertungen des FG zum Veranlassungszusammenhang ab.<\/p>\n<p><strong>Einordnung und Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hat allerdings noch zus\u00e4tzliche Aussagen zur Ermittlung der Beteiligungsh\u00f6he bei \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG getroffen, die f\u00fcr die Praxis wichtig sind: Nicht zuletzt gibt bei Einschl\u00e4gigkeit der Regelung \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG u.a. einen Dispens von den oben erw\u00e4hnten Regelungen bei den Verrechnungsbeschr\u00e4nkungen des \u00a7 20 Abs. 6 EStG. Damit wird sicherlich bald der Kampf um die Anwendung dieser Vorschrift in vielen F\u00e4llen entbrennen, sind doch die Vorschriften des \u00a7 20 Abs. 6 EStG gerade deutlich versch\u00e4rft worden.<\/p>\n<p>Die zeitliche Fragestellung ist f\u00fcr die Anwendung der Regelung in F\u00e4llen wie dem vorliegenden entscheidend. Die Messung der 10%-Quote muss nach Vorstellung des X. Senats im Zeitpunkt des steuerlichen Zuflusses erfolgen. Allerdings war der vorliegende Sachverhalt gerade von einem fehlenden Zufluss gepr\u00e4gt. In einem solchen Fall will der X. Senat \u201eauf den 31. Dezember des Veranlagungszeitraums bzw. auf den Abfluss der Werbungskosten\u201c (Rz. 56) abstellen.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber anderen Vorschriften des Ertragsteuerrechts, die genaue Vorgaben bez\u00fcglich der zeitlichen Aspekte bei der Messung von Beteiligungsquoten machen, bleibt es bei \u00a7 32d Abs. 2 EStG damit bei einiger Unsicherheit. \u00a7 8b Abs. 4 KStG etwa spricht vom \u201eBeginn des Kalenderjahres\u201c, w\u00e4hrend \u00a7 9 Nr. 2a GewStG den \u201eBeginn des Erhebungszeitraums\u201c vorgibt. Bei \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG hingegen fehlt es an der gesetzlichen Vorgabe. Hier wird durch die oben genannte Formulierung, die zwei m\u00f6gliche Zeitpunkte f\u00fcr die Messung nahelegt, weitere Unsicherheit in die Anwendung der Vorschrift bei fehlendem Zufluss getragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Turbulenzen rund um den Ausfall von Darlehen des steuerlichen Privatverm\u00f6gens h\u00f6ren nicht auf. Die Lage ist derzeit sehr un\u00fcbersichtlich. 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