{"id":9060,"date":"2020-01-16T19:20:56","date_gmt":"2020-01-16T17:20:56","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9060"},"modified":"2020-01-16T19:33:34","modified_gmt":"2020-01-16T17:33:34","slug":"wegzugsbesteuerung-natuerlicher-personen-%c2%a7-6-astg-drastische-verschaerfung-geplant","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/01\/16\/wegzugsbesteuerung-natuerlicher-personen-%c2%a7-6-astg-drastische-verschaerfung-geplant\/","title":{"rendered":"Wegzugsbesteuerung nat\u00fcrlicher Personen (\u00a7 6 AStG) \u2013 Drastische Versch\u00e4rfung geplant"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8368\" style=\"width: 136px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8368\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8368\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/11\/Jens_Escher_Neu-126x168.jpg\" alt=\"\" width=\"126\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/11\/Jens_Escher_Neu-126x168.jpg 126w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/11\/Jens_Escher_Neu-440x587.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/11\/Jens_Escher_Neu-768x1024.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/11\/Jens_Escher_Neu-755x1007.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/11\/Jens_Escher_Neu-225x300.jpg 225w\" sizes=\"(max-width: 126px) 100vw, 126px\" \/><p id=\"caption-attachment-8368\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB\/FAStR Prof. Dr. Jens Escher, Partner bei Taylor Wessing, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Das BMF hat am 10.12.2019 einen <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/XQ1322383\">Referentenentwurf zum ATAD-Umsetzungsgesetz<\/a> ver\u00f6ffentlicht (vgl. zu \u00c4nderungen des InvStG bereits <em>Fest<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/12\/20\/die-geplante-reform-der-hinzurechnungsbesteuerung-und-deren-auswirkung-auf-auslaendische-investmentfonds-gemaess-invstg\/\">Steuerboard vom 20.12.2019<\/a>). Auch wenn die Umsetzung der zugrundeliegenden EU-Richtlinie dies nicht zwingend erfordert, enth\u00e4lt der Entwurf auch grundlegende \u00c4nderungen der Vorschriften zur Wegzugsbesteuerung nat\u00fcrlicher Personen, die Anteile an Kapitalgesellschaften in ihrem Privatverm\u00f6gen halten (\u00a7 6 AStG). Das bisherige Konzept der bei Wegz\u00fcgen in das EU-\/EWR-Gebiet zu gew\u00e4hrenden zinslosen, unbefristeten Steuerstundung soll zugunsten einer ratierlichen Besteuerung aufgegeben werden. Dies w\u00fcrde eine erhebliche Einschr\u00e4nkung der Mobilit\u00e4t des betroffenen Personenkreises bedeuten, ebenso ihrer perspektivischen Rechtsnachfolger. Denn auch der \u00dcbergang von Kapitalgesellschaftsanteilen auf im Ausland ans\u00e4ssige Personen durch Erbschaft oder Schenkung kann die Wegzugsbesteuerung ausl\u00f6sen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Aktuelles Konzept der Wegzugsbesteuerung<\/strong><\/p>\n<p>Gesellschafter von in- und ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von mindestens 1% (Anteile i.S.d. \u00a7 17 EStG) unterliegen bei Wegzug aus Deutschland potenziell einer Wegzugsbesteuerung, wenn sie insgesamt mindestens zehn Jahre in Deutschland unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig waren. Die Anteile gelten dann im Wegzugszeitpunkt als zum gemeinen Wert verkauft, so dass es potenziell zur Realisation eines steuerpflichtigen (fiktiven) Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns kommt (\u00a7 6 Abs. 1 AStG). Dasselbe gilt insbesondere, wenn die Anteile durch Schenkung oder Todesfall auf einen im Ausland ans\u00e4ssigen Erwerber \u00fcbergehen (\u00a7 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AStG).<\/p>\n<p>Seit 2006 sieht das Gesetz jedoch vor, dass die festgesetzte Wegzugsteuer grds. bis zu einer tats\u00e4chlichen Anteilsver\u00e4u\u00dferung unbefristet, zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden ist, wenn der Wegz\u00fcgler ein EU-\/EWR-Staatsb\u00fcrger ist und er nach dem Wegzug in einem anderen EU-\/EWR-Staat unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig wird (\u00a7 6 Abs. 5 Satz 1 AStG). Dasselbe gilt in EU-\/EWR-Konstellationen im Fall des Anteils\u00fcbergangs durch Erbfall oder Schenkung auf im Ausland ans\u00e4ssige Personen (\u00a7 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 AStG). In Drittlandsf\u00e4llen kann hingegen nur im H\u00e4rtefall auf Antrag eine verzinsliche Stundung gegen Sicherheitsleistung erfolgen; die Steuer ist dann in f\u00fcnf Jahresraten f\u00e4llig (\u00a7 6 Abs. 4 AStG).<\/p>\n<p>Zur Einf\u00fchrung der Stundungsregelung f\u00fcr EU-EWR-F\u00e4lle sah sich der Gesetzgeber seinerzeit durch ein gegen Deutschland eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren sowie die Rechtsprechung des EuGH gezwungen (vgl. hierzu ausf. <em>Richter\/Escher<\/em>, FR 2007 S.\u00a0674 ff.). So hatte der EuGH in den Rechtsachen <em>du Saillant<\/em> (EuGH vom 11.03.2004 \u2013 C-9\/02, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB0045850\">DB 2004 S. 686<\/a>) und <em>N<\/em> (EuGH vom 07.09.2006 \u2013 C-470\/04) explizit zur Wegzugsbesteuerung nat\u00fcrlicher Personen klargestellt, dass die Niederlassungsfreiheit (jetzt Art. 49 AEUV) zwar eine sofortige Steuerfestsetzung bei Wegzug zulasse, aber eine zeitlich unbefristete, zinslose Stundung ohne Sicherheitsleistung erfordere. Dies wurde im Rahmen des SEStEG durch \u00c4nderung des \u00a7 6 Abs. 5 AStG umgesetzt.<\/p>\n<p>Erst k\u00fcrzlich hat der EuGH entschieden, dass eine entsprechende Anwendung dieser Stundungsvorschrift aufgrund des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens auch im Verh\u00e4ltnis zur Schweiz geboten ist (EuGH vom 26.02.2019 \u2013 Rs. C-581\/17, <em>W\u00e4chtler<\/em>).<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall der (Wieder-)Begr\u00fcndung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht des Anteilsinhabers sieht das Gesetz \u00fcberdies in den EU-\/EWR-Konstellationen bislang vor, dass die festgesetzte Steuer r\u00fcckwirkend entf\u00e4llt, ohne dass insoweit eine Befristung besteht (\u00a7 6 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 AStG). In Drittlandsf\u00e4llen sind hingegen bestimmte Fristen und Anforderungen an die Darlegung einer R\u00fcckkehrabsicht zu beachten (vgl. hierzu <em>Grzella<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/12\/11\/keine-reparatur-steuerlich-missglueckter-wegzuege\/\">Steuerboard vom 11.12.2019<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Geplante Neufassung des \u00a7 6 AStG<\/strong><\/p>\n<p>Das Grundkonzept des \u00a7 6 AStG soll unver\u00e4ndert bleiben. Betroffen sollen k\u00fcnftig aber Steuerpflichtige sein, die innerhalb der letzten zw\u00f6lf Jahre insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig waren (\u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 AStG-E). Ein Zuz\u00fcgler aus dem Ausland w\u00e4re von der Wegzugsbesteuerung daher k\u00fcnftig fr\u00fcher betroffen als auf Grundlage der heutigen Zehnjahresfrist.<\/p>\n<p>Die bisherige Unterscheidung der Stundungskonzepte soll hingegen aufgegeben werden. K\u00fcnftig soll die Wegzugsteuer, gleich ob EU-\/EWR- oder Drittlandsfall, stets unmittelbar f\u00e4llig werden oder auf Antrag des Steuerpflichtigen in sieben gleichen (unverzinslichen) Jahresraten entrichtet werden, im Regelfall nur gegen Sicherheitsleistung (\u00a7 6 Abs. 4 AStG-E). Dies bedeutet eine definitiv eintretende Liquidit\u00e4tsbelastung ohne Eink\u00fcnftezufluss. Dies wird in vielen F\u00e4llen nicht ohne Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile realisierbar sein; diese aber wird gerade im Mittelstand nicht immer umsetzbar sein.<\/p>\n<p>F\u00fcr F\u00e4lle einer (Wieder-)begr\u00fcndung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht durch den Steuerpflichtigen oder seinen Rechtsnachfolger innerhalb von sieben Jahren soll die festgesetzte Steuer bei fortbestehendem Anteilsbesitz r\u00fcckwirkend entfallen. Bei durchgehender R\u00fcckkehrabsicht soll die Frist auf Antrag um maximal f\u00fcnf Jahre verl\u00e4ngert werden k\u00f6nnen (\u00a7 6 Abs. 3 AStG-E). Bei bestehender R\u00fcckkehrabsicht soll auf Antrag auch die Erhebung der Jahresraten entfallen (\u00a7 6 Abs. 4 Satz 7 AStG-E).<\/p>\n<p><strong>Inkrafttreten der Gesetzes\u00e4nderung <\/strong><\/p>\n<p>Die ge\u00e4nderte Fassung des \u00a7 6 AStG soll erstmals f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2020 gelten (\u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1 AStG-E). Betroffen w\u00e4ren also jedenfalls alle Wegz\u00fcge ab dem 01.01.2020. Unklar ist jedoch, ob die ge\u00e4nderte Stundungsregelung auch f\u00fcr vor 2020 erfolgte Wegz\u00fcge Relevanz entfalten kann, wenn der betroffene Steuerpflichtige noch keinen Stundungsbescheid auf Grundlage des bisherigen \u00a7 6 Abs. 5 AStG in H\u00e4nden h\u00e4lt. Die im Entwurf enthaltene Anwendungsvorschrift sieht vor, dass \u00a7 6 AStG in der bisherigen Fassung auf \u201e<em>noch am 31. Dezember 2019 laufende Stundungen<\/em>\u201c sowie \u201e<em>noch laufende Fristen im Sinne des \u00a7 6 Abs. 3<\/em> [<em>AStG a.F.]<\/em>\u201c weiter anzuwenden sei (\u00a7 21 Abs. 2 AStG-E). Dies k\u00f6nnte bedeuten, dass auch vor 2020 erfolgte Wegz\u00fcge von der Neuregelung betroffen sein sollen, soweit die Steuerfestsetzung und -stundung nicht bis zum 31.12.2019 erfolgt ist. Da das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die im Zeitpunkt des Wegzugs bestehende Stundungsregel in diesem Fall entt\u00e4uscht wird, k\u00e4me dies im Ergebnis einer r\u00fcckwirkenden Gesetzes\u00e4nderung nahe, auch wenn der Stundungsbescheid erst 2020 auf Basis des dann geltenden Rechts erginge. Dies erscheint verfassungsrechtlich mindestens zweifelhaft.<\/p>\n<p><strong>Bewertung und Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem Referentenentwurf soll \u00a7 6 AStG \u201e<em>zeitgem\u00e4\u00df<\/em>\u201c ausgestaltet werden, die \u201e<em>Anforderungen an die erh\u00f6hte Mobilit\u00e4t der Steuerpflichtigen in einer globalisierten Zeit<\/em>\u201c sowie die fiskalischen Interessen und Administrierbarkeit w\u00fcrden hierdurch angemessen ausbalanciert (vgl. S. 74 <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/XQ1322383\">des Entwurfs<\/a>). Ob dies wirklich der Fall ist, darf bezweifelt werden. Die geplante Neuregelung wird die internationale Mobilit\u00e4t der Anteilseigner von Kapitalgesellschaften, insbesondere von Familienunternehmen, ganz erheblich beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Ebenso zweifelhaft erscheint, ob die geplante Gesetzes\u00e4nderung mit der Rechtsprechung des EuGH bzw. den EU-Grundfreiheiten vereinbar ist. Wie bereits dargelegt, beruht die derzeitige Stundungsregelung explizit auf der zur Wegzugsbesteuerung nat\u00fcrlicher Personen ergangenen EuGH-Rechtsprechung. In j\u00fcngeren, die steuerliche \u201eEntstrickung\u201c betrieblichen Verm\u00f6gens betreffenden Entscheidungen hat der EuGH allerdings anerkannt, dass eine gestreckte Entrichtung der Steuer in Teilbetr\u00e4gen \u00fcber f\u00fcnf Jahre unionsrechtlich zul\u00e4ssig sei (EuGH vom 23.01.2014 \u2013 Rs. C-164\/12, <em>DMC<\/em>; vom 21.05.2015 \u2013 Rs. C-657\/13, <em>Verder Labtec<\/em>). Diese Grunds\u00e4tze sollen nun auf die Wegzugsbesteuerung gem. \u00a7 6 AStG \u00fcbertragen werden (vgl. S. 74 <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/XQ1322383\">des Entwurfs<\/a>). Von der fr\u00fcheren Rechtsprechung in Bezug auf die Wegzugsbesteuerung nat\u00fcrlicher Personen hat sich der EuGH in den genannten Entscheidungen jedoch nicht ausdr\u00fccklich distanziert. In der in diesem Zusammenhang regelm\u00e4\u00dfig ebenfalls zitierten Entscheidung in der Rs. <em>National Grid<\/em> (EuGH vom 29.11.2011 \u2013 C-371\/10, Tz. 56 f.) hat der EuGH zudem ausdr\u00fccklich anerkannt, dass sich Privatpersonen nicht in einer vergleichbaren Situation befinden wie eine Gesellschaft, deren Verm\u00f6genswerte unmittelbar wirtschaftlichen, auf Gewinn ausgerichteten T\u00e4tigkeiten zugewiesen sind. Noch wesentlich klarer ist die Positionierung des EuGH im j\u00fcngst in der Rs. <em>W\u00e4chtler<\/em> ergangenen Urteil. Danach sei die M\u00f6glichkeit einer Zahlung der geschuldeten Steuer in Teilbetr\u00e4gen nicht geeignet, den dem Steuerpflichtigen aus der Wegzugsbesteuerung erwachsenden Liquidit\u00e4tsnachteil aufzuheben (EuGH vom 26.02.2019 \u2013 Rs. C-581\/17, Tz. 68). Vor diesem Hintergrund darf die Unionsrechtskonformit\u00e4t der geplanten Neuregelung bezweifelt werden. Davon, dass die in der Rs. <em>National Grid<\/em> aufgestellten Grunds\u00e4tze zweifelsfrei auf die Wegzugsbesteuerung nat\u00fcrlicher Personen \u00fcbertragbar seien (in diesem Sinne EuGH vom 21.12.2016 \u2013 Rs. C-503\/14, <em>Kommission\/Portugal, <\/em>Tz. 53), kann jedenfalls nicht mehr ohne Weiteres ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Sollte der Gesetzgeber an der beabsichtigten \u00c4nderung des \u00a7 6 AStG festhalten, wird der EuGH in naher Zukunft Gelegenheit bekommen, zur Frage der \u00dcbertragbarkeit der zur \u201eEntstrickung\u201c von Betriebsverm\u00f6gen ergangenen Rechtsprechung auf die Wegzugsbesteuerung (nicht unternehmerisch t\u00e4tiger) nat\u00fcrlicher Personen abschlie\u00dfend Stellung zu beziehen. Bis dahin wird gerade bei Familienunternehmen in vielen F\u00e4llen durch geeignete Ma\u00dfnahmen Vorsorge daf\u00fcr zu treffen sein, dass die internationale Mobilit\u00e4t der Familie nicht zur Steuerfalle wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BMF hat am 10.12.2019 einen Referentenentwurf zum ATAD-Umsetzungsgesetz ver\u00f6ffentlicht (vgl. zu \u00c4nderungen des InvStG bereits Fest, Steuerboard vom 20.12.2019). 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