{"id":9073,"date":"2020-01-30T09:09:07","date_gmt":"2020-01-30T07:09:07","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9073"},"modified":"2020-01-30T09:14:41","modified_gmt":"2020-01-30T07:14:41","slug":"der-grenzueberschreitende-gewinnabfuehrungsvertrag-bleibt-die-grosse-huerde-fuer-die-anerkennung-auslaendischer-organgesellschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/01\/30\/der-grenzueberschreitende-gewinnabfuehrungsvertrag-bleibt-die-grosse-huerde-fuer-die-anerkennung-auslaendischer-organgesellschaften\/","title":{"rendered":"Der grenz\u00fcberschreitende Gewinnabf\u00fchrungsvertrag bleibt die gro\u00dfe H\u00fcrde f\u00fcr die Anerkennung ausl\u00e4ndischer Organgesellschaften"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9072\" style=\"width: 141px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9072\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-9072\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/01\/Weinberger_Stefan.jpg\" alt=\"\" width=\"131\" height=\"131\" \/><p id=\"caption-attachment-9072\" class=\"wp-caption-text\">RA Stefan Weinberger ist Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Die OFD\u00a0Frankfurt\/M. hat mit einer bundesweit abgestimmten Rundverf\u00fcgung vom 12.11.2019 (vgl. IStR\u00a02020 S.\u00a076) zur Anerkennung einer Organschaft mit einer ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem EU-\/EWR-Mitgliedstaat und Gesch\u00e4ftsleitung in Deutschland Stellung genommen. Es geht darum, auf welche Weise sich die Organgesellschaft in diesen F\u00e4llen zur Abf\u00fchrung ihres ganzen Gewinns an den Organtr\u00e4ger verpflichten kann.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Hintergrund: Die H\u00fcrde des grenz\u00fcberschreitenden Gewinnabf\u00fchrungsvertrags und ein EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>Als Organgesellschaft kann <em>grunds\u00e4tzlich<\/em> auch eine Kapitalgesellschaft mit statuarischem Sitz in einem EU-\/EWR-Mitgliedstaat und inl\u00e4ndischer Gesch\u00e4ftsleitung fungieren (\u00a7\u00a014 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 i.V.m. \u00a7\u00a017 Abs.\u00a01 Satz\u00a01\u00a0KStG). Die weiteren Anforderungen an die Begr\u00fcndung einer Organschaft sind aber auch in diesem Fall zwingend. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Gewinnabf\u00fchrung. In grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalten ber\u00fchrt dies zwei Rechtsordnungen. Nach internationalem Kollisionsrecht entscheidet grunds\u00e4tzlich das <em>ausl\u00e4ndische<\/em> Recht des Sitzstaates der (potenziellen) Organgesellschaft \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit eines Gewinnabf\u00fchrungsvertrags. Dies stellt die M\u00f6glichkeit eines grenz\u00fcberschreitenden Gewinnabf\u00fchrungsvertrags in Frage. Die meisten EU-\/EWR-Mitgliedstaaten kennen das Institut eines Gewinnabf\u00fchrungsvertrags schlicht nicht. Zudem legt die Finanzverwaltung an die formelle Wirksamkeit eines Gewinnabf\u00fchrungsvertrags offenbar einen deutschen Ma\u00dfstab an und versagt die Anerkennung der Organschaft, wenn der Gewinnabf\u00fchrungsvertrag nach ausl\u00e4ndischem Recht keiner konstitutiven Eintragung in ein \u00f6ffentliches Register (entsprechend \u00a7\u00a0294\u00a0AktG) bedarf. Ein ausl\u00e4ndischer Staat, dessen Recht einen Gewinnabf\u00fchrungsvertrag nicht vorsieht, wird daran in aller Regel aber auch keine Eintragungspflicht kn\u00fcpfen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund wird vertreten, dass die Vereinbarung eines rein schuldrechtlichen Vertrags zur Gewinnabf\u00fchrung anstelle eines gesellschaftsrechtlichen Gewinnabf\u00fchrungsvertrags ausreichend sei (vgl. <em>Desens<\/em>, in: Musil\/Weber-Grellet, Europ\u00e4isches Steuerrecht, 2018, \u00a7 2 GewStG, Rn. 29, m.w.N.). Die Finanzverwaltung lehnt diesen Standpunkt aber ab (vgl. OFD Karlsruhe vom 16.01.2014, FR 2014 S. 434, unter Punkt I. zu \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1, rechte Spalte).<\/p>\n<p>Die EU-Kommission geht mittlerweile davon aus, dass die Organschaft in ihrer Auslegung durch die deutsche Finanzverwaltung gegen die Niederlassungsfreiheit (Art.\u00a049\u00a0AEUV bzw. Art.\u00a031\u00a0EWR-Abkommen) verst\u00f6\u00dft und hat mit Aufforderungsschreiben vom 25.07.2019 ein Vertragsverletzungsverfahren (Art.\u00a0258\u00a0AEUV) gegen Deutschland eingeleitet (vgl. EU-Kommission, <a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/germany\/news\/20190725-vertragsverletzungsverfahren_de\">Pressemitteilung vom 25.07.2019<\/a>, unter Nr. 8).<\/p>\n<p><strong>Anforderungen nach der Rundverf\u00fcgung der OFD Frankfurt\/M.<\/strong><\/p>\n<p>Nach der Rundverf\u00fcgung ist ein Gewinnabf\u00fchrungsvertrag anzuerkennen, wenn dessen Regelungen<\/p>\n<ul>\n<li>vollst\u00e4ndig den Vorgaben des \u00a7 291 AktG entsprechen und insbesondere auch eine Pflicht zur Verlust\u00fcbernahme entsprechend \u00a7 302 AktG beinhalten,<\/li>\n<li>nach ausl\u00e4ndischem Zivilrecht zul\u00e4ssig sind,<\/li>\n<li>in eintragungspflichtiger Form vereinbart werden,<\/li>\n<\/ul>\n<p>und,<\/p>\n<ul>\n<li>falls der Gewinnabf\u00fchrungsvertrag nicht selbst in der Satzung verankert wird, satzungs\u00e4ndernden Charakter haben.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Bewertung und Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Die Rundverf\u00fcgung ist offenbar eine erneute <em>Absage<\/em> an ein schuldrechtliches \u00c4quivalent anstelle eines gesellschaftsrechtlichen Gewinnabf\u00fchrungsvertrags (satzungs\u00e4ndernder Charakter). Auf Grundlage des geltenden Rechts w\u00e4re durchaus eine Auslegung m\u00f6glich, wonach im Falle einer Kapitalgesellschaft im EU-\/EWR-Ausland eine schuldrechtliche Vereinbarung ausreicht. Ma\u00dfgeblich sollte nur sein, dass die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam ist und inhaltlich einem Gewinnabf\u00fchrungsvertrag entspricht.<\/p>\n<p>Weiter wird an dem Erfordernis einer Eintragungs<em>pflicht<\/em> nach ausl\u00e4ndischem Recht festgehalten. Wieso ein nach ausl\u00e4ndischem Recht zul\u00e4ssiger und wirksamer Gewinnabf\u00fchrungsvertrag nach deutschem Steuerrecht nicht anzuerkennen sein soll, ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere, wenn nach ausl\u00e4ndischem Recht keine Eintragungspflicht besteht, aber der Vertrag eintragungsf\u00e4hig ist und tats\u00e4chlich in ein \u00f6ffentliches Register eingetragen wird.<\/p>\n<p>Die Anforderungen der Finanzverwaltung werden im Verh\u00e4ltnis zu den meisten EU-\/EWR-Mitgliedstaaten wohl weiterhin nicht erf\u00fcllbar sein, sodass insoweit einer ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft der Zugang zur Organschaft verwehrt bleiben d\u00fcrfte. Dies ist zum einen aus steuerlicher Sicht kein haltbarer Zustand. Die Kapitalgesellschaft ist aufgrund ihrer inl\u00e4ndischen Gesch\u00e4ftsleitung unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig, sodass es ausschlie\u00dflich um die Konsolidierung von Eink\u00fcnften geht, die in Deutschland ohnehin der Besteuerung unterliegen. Zum anderen ist ein m\u00f6glicher Versto\u00df gegen die Niederlassungsfreiheit nicht vom Tisch, soweit die Finanzverwaltung ein schuldrechtliches \u00c4quivalent zum Gewinnabf\u00fchrungsvertrag nicht anerkennt oder f\u00fcr einen Gewinnabf\u00fchrungsvertrag nach ausl\u00e4ndischem Recht keine Pflicht zur Eintragung in ein \u00f6ffentliches Register besteht. Es bleibt abzuwarten, wie sich die EU-Kommission in dieser Sache positionieren wird. Aus Sicht der Unternehmen bleibt die Hoffnung, dass am Ende der deutsche Gesetzgeber f\u00fcr eine \u00d6ffnung der Organschaft sorgt (oder sorgen muss).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die OFD\u00a0Frankfurt\/M. hat mit einer bundesweit abgestimmten Rundverf\u00fcgung vom 12.11.2019 (vgl. IStR\u00a02020 S.\u00a076) zur Anerkennung einer Organschaft mit einer ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem EU-\/EWR-Mitgliedstaat und Gesch\u00e4ftsleitung in Deutschland Stellung genommen. 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