{"id":908,"date":"2010-09-22T07:34:11","date_gmt":"2010-09-22T06:34:11","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=908"},"modified":"2011-02-24T16:49:13","modified_gmt":"2011-02-24T15:49:13","slug":"der-schutz-vermogenswerter-positionen-bei-der-anderung-von-steuergesetzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/09\/22\/der-schutz-vermogenswerter-positionen-bei-der-anderung-von-steuergesetzen\/","title":{"rendered":"Der Schutz verm\u00f6genswerter Positionen bei der \u00c4nderung von Steuergesetzen"},"content":{"rendered":"<p>Nehmen wir an, der Gesetzgeber beschlie\u00dft zum 1. 11. 2010, den Abgeltungssteuersatz r\u00fcckwirkend ab 1. 1. 2010 auf 30% zu erh\u00f6hen und damit auch die Kapitalertr\u00e4ge zu erfassen, die vor Inkrafttreten des \u00c4nderungsgesetzes zugeflossen sind. W\u00e4re dies aus verfassungsrechtlicher Sicht hinzunehmen? Oder genie\u00dft der Steuerpflichtige Schutz vor Eingriffen in bereits verwirklichte, d. h. erwirtschaftete verm\u00f6genswerte Positionen, sprich: Schutz vor einer H\u00f6herbelastung bereits zugeflossener Ertr\u00e4ge?<!--more--><\/p>\n<p>Das BVerfG unterscheidet in st\u00e4ndiger Rechtsprechung zwischen der echten und unechten R\u00fcckwirkung und nimmt bei Veranlagungssteuern eine (grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssige) echte R\u00fcckwirkung nur an, wenn die Norm nach Ablauf des Veranlagungszeitraums verk\u00fcndet wird und f\u00fcr den bereits abgeschlossenen Veranlagungszeitraum die Rechtsfolgen nachtr\u00e4glich \u00e4ndert. Wird dagegen eine Regelung w\u00e4hrend des Laufs eines Veranlagungszeitraums verk\u00fcndet, liegt nach Auffassung des BVerfG lediglich eine Neubestimmung einer bisher noch nicht eingetretenen Rechtsfolge und damit eine sog. unechte R\u00fcckwirkung vor. Denn die Steuer entsteht regelm\u00e4\u00dfig erst mit Ablauf des Kalenderjahres, die Rechtsfolge tritt also erst zu diesem Zeitpunkt ein (siehe etwa \u00a7 36 Abs. 1 i.V. mit \u00a7 25 Abs. 1 EStG). Diese Rechtsprechung hat das BVerfG j\u00fcngst in drei Beschl\u00fcssen best\u00e4tigt und damit die Lehre vom sog. veranlagungsbezogenen R\u00fcckwirkungsbegriff gegen heftige Kritik im Schrifttum und auch aus dem BFH verteidigt. Allerdings \u2013 und das ist neu \u2013 hat das BVerfG die unechte R\u00fcckwirkung nicht mehr als grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig bezeichnet, sondern nur insoweit, als nicht vertrauensrechtlich\u00a0 &#8222;besonders gesch\u00fctzte Erwartungen in Gestalt eines konkret vorhandenen Verm\u00f6gensbestands im grundrechtlich gesch\u00fctzten Verf\u00fcgungsbereich\u201c betroffen sind.<\/p>\n<p>In den drei Beschl\u00fcssen, die schon vielfach kommentiert wurden (s.a. Lutz, Handelsblatt online vom 27. 8. 2010), ging es um die r\u00fcckwirkende Verl\u00e4ngerung der Spekulationsfrist f\u00fcr Grundst\u00fccke (\u00a7 23 Abs. 1Satz 1 Nr. 1 EStG) von zwei auf zehn Jahre, um die r\u00fcckwirkende Absenkung der relevanten Beteiligung f\u00fcr die Besteuerung von Gewinnen aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Kapitalgesellschaften (\u00a7 17 EStG) von 25% auf 10% und um die r\u00fcckwirkende Einf\u00fchrung der sog. F\u00fcnftel-Regelung f\u00fcr Entsch\u00e4digungszahlungen (\u00a7 32 Abs. 1 EStG). In allen drei F\u00e4llen hat das BVerfG die r\u00fcckwirkende \u00c4nderung von Steuergesetzen w\u00e4hrend des Veranlagungszeitraums zu Lasten des B\u00fcrgers aus Vertrauensschutzgr\u00fcnden verworfen, da der Gesetzgeber daf\u00fcr eine \u201ehinreichende Begr\u00fcndung nach den Ma\u00dfst\u00e4ben der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit\u201c nicht liefern konnte. Der blo\u00dfe Finanzbedarf erf\u00fclle diese Voraussetzungen nicht. Noch interessanter als diese Wendung ist aber die Aussage, dass das vor der Gesetzesverk\u00fcndung bereits bet\u00e4tigte Vertrauen grunds\u00e4tzlich verfassungsrechtlichen Schutz genie\u00dft, wenn daraus eine \u201ekonkret verfestige Verm\u00f6gensposition\u201c resultiert.<\/p>\n<p>Was hei\u00dft das? Wann liegt eine Verm\u00f6gensposition vor, die dem \u201egrundrechtlich gesch\u00fctzten Verm\u00f6gensbereich\u201c zuzuordnen ist? Ist das bereits in dem eingangs genannten Tarifbeispiel der Fall? Immerhin hat der Steuerpflichtige bereits Zufl\u00fcsse von Kapitalertr\u00e4gen realisiert. Und es gibt gewisse \u00c4hnlichkeiten zur Entscheidung \u00fcber die sog. F\u00fcnftel-Regelung. Dort sah das Gericht die Nichtanwendung des (fr\u00fcher geltenden) halben Steuersatzes dann als verfassungswidrig an, wenn die Entsch\u00e4digungen noch vor der Verk\u00fcndung des Gesetzes am 31. 3. 1999 zugeflossen waren. Allerdings lagen dem Zufluss Abfindungsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugrunde, die noch im vorangegangen Veranlagungszeitraum abgeschlossen wurden. Aber kann es darauf ankommen? Ich meine nein, da erst die Realisierung, also der Zufluss den verfassungsrechtlichen Schutz ausl\u00f6sen kann und zudem alle Verm\u00f6genszufl\u00fcsse regelm\u00e4\u00dfig auf vertraglichen Vereinbarungen beruhen.<\/p>\n<p>Noch wichtiger erscheint mir aber eine weitere Frage, die gar nichts mit der R\u00fcckwirkung zu tun hat. In den Entscheidungen zur Verl\u00e4ngerung der Spekulationsfrist f\u00fcr Grundst\u00fccke und zur Absenkung der relevanten Beteiligungsgrenze argumentiert das Gericht mit dem \u201eEntstrickungsgedanken\u201c: Mit dem Ablauf der fr\u00fcher geltenden Zweijahresfrist sei das Grundst\u00fcck in den nicht steuerbaren Bereich gelangt, diese Verm\u00f6gensposition sei verfassungsrechtlich gesch\u00fctzt. Das gleiche gelte f\u00fcr Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht steuerverhaftet gewesen seien. Die bis zur Gesetzes\u00e4nderung nicht realisierten Wertzuw\u00e4chse d\u00fcrfen nicht erfasst werden, da \u201edie r\u00fcckwirkende Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze die Entwertung konkret vorhandener Verm\u00f6gensbest\u00e4nde zur Folge hat.\u201c<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hatte im entschiedenen Fall das Gesetz am 31. 3. 1999 verk\u00fcndet und r\u00fcckwirkend zum 1. 1. 1999 in Kraft gesetzt. Gilt diese Aussage auch f\u00fcr Gesetzes\u00e4nderungen, die erst den k\u00fcnftigen Veranlagungszeitraum erfassen?\u00a0 Wenn der Gesetzgeber das Gesetz am 30. 12. 1998 verk\u00fcndet und zum 1. 1. 1999 in Kraft setzt, greift er ebenfalls in &#8222;konkret vorhandene Verm\u00f6gensbest\u00e4nde&#8220; ein.\u00a0 Auch in diesem Fall sind Wertzuw\u00e4chse im nicht steuerbaren Bereich eingetreten, die durch die k\u00fcnftige Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze entwertet werden. \u00a0Ob Verm\u00f6genspositionen verfassungsrechtlich sch\u00fctzenswert sind, kann nicht davon abh\u00e4ngen, welchen Zeitpunkt der Gesetzgeber f\u00fcr das Inkrafttreten des \u00c4nderungsgesetzes w\u00e4hlt. Sind sie sch\u00fctzenswert, so bleiben sie dies bis zum Inkrafttreten Gesetzes, gleichg\u00fcltig, ob dies r\u00fcckwirkend erfolgt oder nicht. Die gebildeten steuerfreien Wertzuw\u00e4chse (\u201estillen Reserven\u201c) \u00a0m\u00fcssen nach dem die Beschl\u00fcsse beherrschenden Grundgedanken weiterhin steuerfrei bleiben, d\u00fcrfen also bei sp\u00e4terer Ver\u00e4u\u00dferung nicht in die Bemessungsgrundlage eingehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nehmen wir an, der Gesetzgeber beschlie\u00dft zum 1. 11. 2010, den Abgeltungssteuersatz r\u00fcckwirkend ab 1. 1. 2010 auf 30% zu erh\u00f6hen und damit auch die Kapitalertr\u00e4ge zu erfassen, die vor Inkrafttreten des \u00c4nderungsgesetzes zugeflossen sind. 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