{"id":9084,"date":"2020-02-14T12:35:20","date_gmt":"2020-02-14T10:35:20","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9084"},"modified":"2020-02-14T12:35:20","modified_gmt":"2020-02-14T10:35:20","slug":"verluste-aus-forderungsausfaellen-und-mehr-eine-unendliche-geschichte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/02\/14\/verluste-aus-forderungsausfaellen-und-mehr-eine-unendliche-geschichte\/","title":{"rendered":"Verluste aus Forderungsausf\u00e4llen und mehr \u2013 eine unendliche Geschichte"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4469\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4469\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4469\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-755x1132.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932.jpg 800w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><p id=\"caption-attachment-4469\" class=\"wp-caption-text\">RA Ronald Buge, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Ein wesentlicher Baustein der im Jahr 2009 eingef\u00fchrten Abgeltungsteuer war die steuerliche Erfassung von Ver\u00e4u\u00dferungsvorg\u00e4ngen bei Kapitalverm\u00f6gen unabh\u00e4ngig von einer Haltedauer. Der Gesetzgeber gab damit die bis dahin geltende Trennung zwischen den Fr\u00fcchten aus der Verm\u00f6gensnutzung (grunds\u00e4tzlich steuerbar) und Wertver\u00e4nderungen im Verm\u00f6gensstamm (au\u00dferhalb der gesetzlichen Ver\u00e4u\u00dferungsfristen nicht steuerbar) auf. Gesetzlich wurde dies in \u00a7\u00a020 Abs.\u00a02 EStG umgesetzt, der zun\u00e4chst auf den aus dem alten \u00a7\u00a023 EStG bekannten Begriff der Ver\u00e4u\u00dferung zur\u00fcckgriff. Dieser setzt eine entgeltliche \u00dcbertragung eines Wirtschaftsguts auf einen Dritten, d.h. auf eine andere Person, voraus. Allerdings stellte der Gesetzgeber auch noch weitere Vorg\u00e4nge einer Ver\u00e4u\u00dferung gleich, wie etwa die Einl\u00f6sung, R\u00fcckzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft sowie die Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens bei einer stillen Beteiligung (vgl. \u00a7\u00a020 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EStG). Insgesamt wirft die Regelung mehr Probleme auf als sie l\u00f6st.<!--more--><\/p>\n<p><strong>BFH stellt Ausfall von Kapitalforderungen und Forderungsverzicht einer Ver\u00e4u\u00dferung gleich<\/strong><\/p>\n<p>Von Anfang an war fraglich, ob \u00a7\u00a020 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EStG tats\u00e4chlich s\u00e4mtliche relevanten Vorg\u00e4nge auf der Verm\u00f6gensebene erfasst. Der BFH vertrat insoweit unter Hinweis auf die gesetzgeberische Intention, s\u00e4mtliche Wertver\u00e4nderungen im Verm\u00f6gensstamm erfassen zu wollen, und aufgrund von verfassungsrechtlichen Erw\u00e4gungen eine weite Auffassung und stellte \u00fcber den Wortlaut von \u00a7\u00a020 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EStG hinaus auch den Ausfall von Kapitalforderungen (BFH vom 24.10.2017 \u2013 VIII R 13\/15, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1258148\">DB 2017 S.\u00a03035<\/a>) und den Forderungsverzicht (BFH vom 06.08.2019 \u2013 VIII R 18\/16, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1320139\">DB 2019 S.\u00a02559<\/a>, dazu <em>Treeck<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/category\/gastbeitrage\/treeck-teresa\/\">Steuerboard vom 28.11.2019<\/a>) einer Ver\u00e4u\u00dferung gleich. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wurde unter R\u00fcckgriff auf die Grunds\u00e4tze des BFH auch die Ausbuchung wertlos gewordener Aktien einer Ver\u00e4u\u00dferung gleichgestellt (FG Rheinland-Pfalz vom 12.12.2018 \u2013 2 K 1952\/16, EFG 2019 S. 365; anh\u00e4ngig beim BFH: VIII R 5\/19) und die Ver\u00e4u\u00dferung wertlos gewordener Aktien zu einem symbolischen Preis steuerlich anerkannt (FG M\u00fcnchen vom 17.07.2017 \u2013 7 K 1888\/16, EFG 2017 S. 1792; anh\u00e4ngig beim: BFH: VIII R 9\/17).<\/p>\n<p><strong>Gesetzliche Regelung \u2026<\/strong><\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung stand diesen Entwicklungen skeptisch gegen\u00fcber. Zwar ergingen keine sog. Nichtanwendungserlasse, die BFH-Urteile wurden aber auch nicht im Bundessteuerblatt ver\u00f6ffentlicht. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften \u2013 Jahressteuergesetz 2019 \u2013 sollte in \u00a7 20 Abs. 2 EStG ausdr\u00fccklich geregelt werden, dass<\/p>\n<ul>\n<li>die ganze oder teilweise Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung;<\/li>\n<li>die Ausbuchung wertloser Wertpapiere durch die depotf\u00fchrende Stelle;<\/li>\n<li>die \u00dcbertragung wertloser Aktien, Anteile oder Kapitalforderungen auf einen Dritten; oder<\/li>\n<li>ein vergleichbarer Ausfall von Aktien, Anteilen oder Kapitalforderungen<\/li>\n<\/ul>\n<p>nicht als Ver\u00e4u\u00dferung gelten soll (siehe hierzu <em>Mocker<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/08\/01\/jstg-2019-zur-geplanten-anpassung-der-abziehbarkeit-von-aufwendungen-bei-%c2%a7%c2%a7-17-und-20-estg\/\">Steuerboard vom 01.08.2019<\/a>). Diese Regelung wurde in der endg\u00fcltigen Gesetzesfassung allerdings gestrichen.<\/p>\n<p><strong>\u2026 erst durch das Gesetz zur Einf\u00fchrung einer Pflicht zur Mitteilung grenz\u00fcberschreitender Steuergestaltungen eingef\u00fchrt<\/strong><\/p>\n<p>Stattdessen wurde quasi in letzter Minute in das Gesetz zur Einf\u00fchrung einer Pflicht zur Mitteilung grenz\u00fcberschreitender Steuergestaltungen eine Regelung eingef\u00fchrt, wonach Verluste aus den vorstehend genannten Vorg\u00e4ngen nur noch bis zur H\u00f6he von 10.000 \u20ac p.\u00a0a. abziehbar sind. Zugleich wurde auch die Verrechnung von Verlusten aus Termingesch\u00e4ften beschr\u00e4nkt. Diese sind nur mit Gewinnen aus Termingesch\u00e4ften sowie Einnahmen aus Stillhaltergesch\u00e4ften verrechenbar und dar\u00fcber hinaus ebenfalls nur bis zur H\u00f6he von 10.000 \u20ac p.\u00a0a. abziehbar.<\/p>\n<p><strong>W\u00fcrdigung der Neuregelung<\/strong><\/p>\n<p>Positiv ist an der Regelung zu bewerten, dass der Gesetzgeber hier offenbar eine 180\u00b0-Wende vollzogen hat. Denn letztlich gibt er implizit zu verstehen, dass die genannten Vorg\u00e4nge dem Grunde nach als Ver\u00e4u\u00dferungen anzusehen sind. Eine Beschr\u00e4nkung der Verlustverrechnung setzt denklogisch voraus, dass die betreffenden Verluste zun\u00e4chst einmal \u00fcberhaupt steuerlich anerkannt werden. Folgerichtig m\u00fcsste die Finanzverwaltung nun auch die zitierten BFH-Urteile kommentarlos im Bundessteuerblatt ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p><strong>Weiterhin offene Problemfelder<\/strong><\/p>\n<p>Verwunderlich ist zun\u00e4chst, dass es f\u00fcr die beiden Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkungen unterschiedliche Anwendungszeitpunkte gibt: Die Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Forderungsausf\u00e4lle, wertlos gewordene Wirtschaftsg\u00fcter etc. soll bereits ab 2020 anwendbar sein, die f\u00fcr Termingesch\u00e4fte hingegen erst ab 2021. Die amtliche Gesetzesbegr\u00fcndung schweigt hierzu. Man k\u00f6nnte erw\u00e4gen, dass der Kreditwirtschaft mehr Zeit einger\u00e4umt werden soll, diese Beschr\u00e4nkungen in ihre Systeme zum Kapitalertragsteuerabzug einzupflegen. Allerdings umfasst die erste, bereits ab 2020 anzuwendende Fallgruppe u.a. die Ausbuchung wertlos gewordener Wertpapiere durch die depotf\u00fchrende Stelle, was ja ebenfalls Anpassungsbedarf bei der Kreditwirtschaft ausl\u00f6st. Wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass der Gesetzgeber insoweit \u201egeschlampt\u201c hat, weil er die \u00c4nderungen nicht auch im Recht des Kapitalertragsteuerabzugs nachvollzogen hat (vgl. den unver\u00e4nderten \u00a7\u00a043a Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EStG). Die Finanzverwaltung ist allerdings bereits an die Verb\u00e4nde der Kreditwirtschaft mit ersten Anwendungshinweisen hierzu herangetreten, so dass zu erwarten ist, dass diese \u00c4nderung in einem laufenden Gesetzgebungsverfahren nachgezogen wird.<\/p>\n<p>Was gleich zum n\u00e4chsten Punkt f\u00fchrt: Die vorstehenden Beschr\u00e4nkungen d\u00fcrften ohnehin nur bedingt im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Somit d\u00fcrfte es eine signifikante h\u00f6here Anzahl von Veranlagungsf\u00e4llen geben. Der einmal angedachte Vereinfachungseffekt der Abgeltungsteuer w\u00fcrde verw\u00e4ssert. In den Finanz\u00e4mtern vor Ort d\u00fcrften die Neuregelungen daher auch nicht gerade mit Begeisterung aufgenommen werden.<\/p>\n<p><strong>Verfassungsrechtliche Bedenken \u2026<\/strong><\/p>\n<p>Am wichtigsten aber ist, dass erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung bestehen:<\/p>\n<p><strong>\u2026 sowohl gegen Beschr\u00e4nkung auf Termingesch\u00e4fte \u2026<\/strong><\/p>\n<p>Die Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Termingesch\u00e4fte versucht der Gesetzgeber mit dem spekulativen Charakter und ggf. drohenden Haushaltsausf\u00e4llen zu begr\u00fcnden. Dem ist in rein tats\u00e4chlicher Hinsicht entgegenzuhalten, dass in den vergangenen zehn Jahren seit Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer, in denen Verluste aus Termingesch\u00e4ften uneingeschr\u00e4nkt mit positiven Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen verrechenbar waren, ein Steuereinnahmerekord den n\u00e4chsten jagte. Die Gefahr der Ber\u00fccksichtigung dieser Verluste f\u00fcr das Steueraufkommen erscheint daher \u00fcberschaubar. Ferner l\u00e4sst sich eine Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung im Bereich der Kapitaleink\u00fcnfte nur schwer mit dem spekulativen Charakter eines Finanzinstruments begr\u00fcnden, da ein spekulatives Element letztlich s\u00e4mtlichen Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen wesensimmanent ist. Und wenn der Gesetzgeber spekulative Gewinne der Steuer unterwirft, muss er auch die korrespondierenden Verluste zum Abzug zulassen.<\/p>\n<p><strong>\u2026 als auch gegen Beschr\u00e4nkung der H\u00f6he nach<\/strong><\/p>\n<p>Aber auch die Beschr\u00e4nkung der Verlustverrechnung auf 10.000 \u20ac p.\u00a0a. begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Insoweit ist auf einen Vorlagebeschluss des BFH vom 26.02.2014 (I R 59\/12, BStBl.\u00a0II 2014 S.\u00a01016, anh\u00e4ngig beim BVerfG: 2 BvL 19\/14) hinzuweisen, der f\u00fcr die allgemeine Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung in \u00a7\u00a010d EStG verfassungsrechtliche Zweifel anmeldet, wenn diese Regelung dazu f\u00fchrt, dass Verluste von einer Wirkung auf die Ermittlung des Einkommens endg\u00fcltig ausgeschlossen werden (sog. Definitiveffekte). Dies ist bei einer Beschr\u00e4nkung auf 10.000 \u20ac p.\u00a0a. umso eher denkbar. Denn bereits ein Verlust von 1 Mio. \u20ac \u2013 der im Rahmen des \u00a7\u00a010d EStG uneingeschr\u00e4nkt verrechenbar w\u00e4re \u2013 k\u00f6nnte vom Steuerpflichtigen nur in einem Zeitraum von 100 Jahren \u201eabgestottert\u201c werden \u2013 immer vorausgesetzt, dass positive Eink\u00fcnfte in entsprechender H\u00f6he zur Verrechnung zur Verf\u00fcgung stehen. Allen aktuellen Tendenzen bzgl. der Lebenserwartung zum Trotz d\u00fcrfte das nahezu ein Ding der Unm\u00f6glichkeit sein.<\/p>\n<p><strong>Fehlende Abstimmung mit \u00a7 17 Abs. 2a EStG<\/strong><\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sind die Neuregelungen, soweit Gesellschafterdarlehen betroffen sind, auch nicht mit der Neuregelung des \u00a7\u00a017 Abs.\u00a02a EStG, der ebenfalls mit dem \u201eElektromobilit\u00e4tsgesetz\u201c (bzw. JStG 2019) eingef\u00fcgt wurde, abgestimmt. In der amtlichen Begr\u00fcndung zu \u00a7\u00a017 Abs.\u00a02a EStG wird ausdr\u00fccklich darauf Bezug genommen, dass der Ausfall von Kapitalforderungen nach den urspr\u00fcnglich geplanten \u00c4nderungen von \u00a7\u00a020 EStG bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen nicht mehr ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sei (dazu auch <em>Mocker<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/08\/01\/jstg-2019-zur-geplanten-anpassung-der-abziehbarkeit-von-aufwendungen-bei-%c2%a7%c2%a7-17-und-20-estg\">Steuerboard vom 01.08.2019<\/a>). Nachdem diese Regelung aus dem Elektromobilit\u00e4tsgesetz herausgenommen wurde, h\u00e4ngt die Begr\u00fcndung f\u00fcr die Regelung des \u00a7 17 Abs. 2a EStG gleichsam in der Luft.<\/p>\n<p>Letztlich sind dann wohl \u00a7\u00a017 Abs.\u00a02a EStG und \u00a7\u00a020 EStG nebeneinander anwendbar. Die sog. Subsidiarit\u00e4tsklausel des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a08 EStG d\u00fcrfte nicht eingreifen, weil sie voraussetzt, dass die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen zu einer anderen Einkunftsart geh\u00f6ren. Das ist aber gerade nicht der Fall, weil das Gesellschafterdarlehen unter den Voraussetzungen von \u00a7\u00a017 Abs.\u00a02a EStG lediglich zu den Anschaffungskosten der Beteiligung geh\u00f6rt. Umgekehrt wird man \u00a7\u00a017 Abs.\u00a02a EStG aber auch nicht so weit auslegen k\u00f6nnen, dass er den Ver\u00e4u\u00dferungsbegriff des \u00a7\u00a020 EStG dahingehend modifiziert, dass in den F\u00e4llen des \u00a7\u00a017 Abs.\u00a02a EStG eben doch keine Ver\u00e4u\u00dferung vorliegt. Hiermit w\u00fcrde die gesetzgeberische Entscheidung, die Verluste dem Grunde nach anzuerkennen und lediglich die Verrechnung der H\u00f6he nach zu beschr\u00e4nken, konterkariert.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Es bleibt spannend abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung und wom\u00f6glich auch der Gesetzgeber (mit einem \u201eReparaturgesetz\u201c) hierzu positionieren. Aussagen der Finanzgerichte werden allerdings noch einige Jahre auf sich warten lassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein wesentlicher Baustein der im Jahr 2009 eingef\u00fchrten Abgeltungsteuer war die steuerliche Erfassung von Ver\u00e4u\u00dferungsvorg\u00e4ngen bei Kapitalverm\u00f6gen unabh\u00e4ngig von einer Haltedauer. 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