{"id":9096,"date":"2020-02-20T18:07:04","date_gmt":"2020-02-20T16:07:04","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9096"},"modified":"2020-02-20T18:07:04","modified_gmt":"2020-02-20T16:07:04","slug":"hinzurechnungsbesteuerung-geplante-anpassungen-durch-das-atadumsg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/02\/20\/hinzurechnungsbesteuerung-geplante-anpassungen-durch-das-atadumsg\/","title":{"rendered":"Hinzurechnungsbesteuerung: Geplante Anpassungen durch das ATADUmsG"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8673\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8673\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8673\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/08\/Baumgartner_Raphael-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/08\/Baumgartner_Raphael-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/08\/Baumgartner_Raphael-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/08\/Baumgartner_Raphael-768x512.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/08\/Baumgartner_Raphael-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/08\/Baumgartner_Raphael-450x300.jpg 450w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8673\" class=\"wp-caption-text\">StB Dipl.-Fw. (FH) Raphael Baumgartner, P+P P\u00f6llath + Partners Rechtsanw\u00e4lte und Steuerberater mbB, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Die geplanten \u00c4nderungen des deutschen Steuerrechts durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Tax-Avoidance-Directive (kurz: ATADUmsG) k\u00f6nnten zu gravierenden Auswirkungen f\u00fchren. Ein wesentlicher Bestandteil des am 10.12.2019 ver\u00f6ffentlichten <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/XQ1322383\">Referentenentwurfs des ATADUmsG<\/a> sind die geplanten Anpassungen im Bereich der Hinzurechnungsbesteuerung. Trotz der nur sehr kurzen Frist zur Stellungnahme von knapp drei Tagen, wurden die geplanten Anpassungen von den Verb\u00e4nden (u.a. des BDI) scharf kritisiert. Im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens und damit vor der unausweichlichen Anpassung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung w\u00e4re eine tiefergehende fachliche Diskussion \u00fcber den Referentenentwurf sinnvoll und w\u00fcnschenswert. Nach dem geplanten Entwurf w\u00e4ren die angepassten Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung ansonsten r\u00fcckwirkend ab dem 01.01.2020 anzuwenden.<!--more--><\/p>\n<h1>Wieso sind die bestehenden Regelungen anzupassen und ab wann sind diese wirksam?<\/h1>\n<p>Getrieben von den Ergebnissen des BEPS-Projekts wurde im Juni 2016 die Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD) beschlossen. Die Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union waren hierdurch verpflichtet, bis sp\u00e4testens zum 31.12.2018 Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung (sog. CFC-Taxation) in nationales Recht umgesetzt zu haben. Da die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung den Vorgaben der ATAD in wesentlichen Punkten nicht entspricht, h\u00e4tte der Gesetzgeber diese fristgerecht angleichen m\u00fcssen. Der Referentenentwurf des ATADUmsG sieht deswegen insoweit eine r\u00fcckwirkende Anwendung der Neuregelung ab dem 01.01.2020 vor. Zwischen Ver\u00f6ffentlichung des Entwurfs und dem geplanten Inkrafttreten l\u00e4gen somit nur 21 Tage. Allein aus diesem Grund und aufgrund der spannenden Frage einer verfassungsrechtlich zul\u00e4ssigen R\u00fcckwirkung, sollte die neue Hinzurechnungsbesteuerung fr\u00fchestens ab 2021 Anwendung finden.<\/p>\n<h1>Das Beherrschungskonzept<\/h1>\n<p>Im geltenden Recht reicht eine \u201ezuf\u00e4llige\u201c Beteiligung an der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft von mehr als 50% von (allen) in Deutschland unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen aus. Im neuen Recht muss ein Inl\u00e4nder die ausl\u00e4ndische Gesellschaft \u201ebeherrschen\u201c (\u00a7\u00a07\u00a0Abs.\u00a01\u00a0AStG-E). Eine Beherrschung in diesem Sinne liegt vor, wenn dem Inl\u00e4nder alleine oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen (i.S.d. \u00a7\u00a01\u00a0Abs.\u00a02\u00a0AStG) mehr als die H\u00e4lfte der Anteile, Stimmrechte, des Kapitals oder des Gewinnanspruchs zuzurechnen sind (\u00a7\u00a07\u00a0Abs.\u00a02\u00a0AStG-E). Ungeachtet dessen sind Personen einander nahestehend, wenn sie durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirken, was bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft widerlegbar vermutet wird. Dem folgend kann es auch zu einer Hinzurechnungsbesteuerung kommen, wenn ein Inl\u00e4nder zu weniger als 50% an der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft beteiligt ist, wie nachfolgendes Beispiel zeigt:<\/p>\n<p>Die deutsche A-GmbH ist zu 30% an der ausl\u00e4ndischen Z-Ltd. beteiligt. An der A-GmbH ist die luxemburgische B-S.\u00e1\u00a0r.l. zu 100% beteiligt. Daneben ist die B-S.\u00e1 r.l. zu 21% an der Z-Ltd. beteiligt. W\u00e4hrend im aktuellen Recht die Voraussetzungen des \u00a7\u00a07\u00a0Abs.\u00a01\u00a0AStG nicht erf\u00fcllt sind, w\u00e4ren die Voraussetzungen des \u00a7\u00a07\u00a0Abs.\u00a01\u00a0AStG-E erf\u00fcllt, da die Beteiligung der B-S.\u00e1\u00a0r.l. an der Z-Ltd. bei der Ermittlung der Beherrschung der Z-Ltd. durch die A-GmbH zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4re (30% + 21% = 51%).<\/p>\n<p>Besonders interessant ist die Neuregelung auch hinsichtlich des Zusammenwirkens durch abgestimmtes Verhalten. Hier w\u00e4ren sowohl eine detaillierte Erl\u00e4uterung zu einem \u201eabgestimmten Verhalten\u201c sowie der M\u00f6glichkeit zur Widerlegung eines solchen bei den Gesellschaftern einer Personengesellschaft w\u00fcnschenswert.<\/p>\n<h1><strong>Gewinnaussch\u00fcttungen im neuen \u201eAktiv-Katalog\u201c<\/strong><\/h1>\n<p>Bisher waren Gewinnaussch\u00fcttungen ausnahmslos aktive Eink\u00fcnfte (\u00a7\u00a08\u00a0Abs.\u00a01\u00a0Nr.\u00a08\u00a0AStG). Im neuen Recht sollen Dividenden grunds\u00e4tzlich weiterhin aktiv sein. Hiervon soll es jedoch drei Ausnahmen geben:<\/p>\n<ol>\n<li><strong>Korrespondenzprinzip:<\/strong> eine Dividende ist passiv, wenn sie das Einkommen der leistenden K\u00f6rperschaft gemindert hat, es sei denn\n<ul>\n<li>die leistende K\u00f6rperschaft ist mit den der Aussch\u00fcttung zugrunde liegenden Eink\u00fcnften Zwischengesellschaft oder<\/li>\n<li>eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung erh\u00f6ht das Einkommen der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft oder einer nahestehenden Person und dieses Einkommen wird nicht niedrig besteuert;<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<li><strong>Streubesitzbeteiligungen:<\/strong> eine Dividende ist passiv, wenn die Beteiligung an der aussch\u00fcttenden Gesellschaft weniger als 10% betr\u00e4gt;<\/li>\n<li><strong>Handelsbestand:<\/strong> eine Dividende ist passiv, wenn sie im Handelsbestand von Kreditinstituten gehalten werden (\u00a7 8b Abs. 7 KStG).<\/li>\n<\/ol>\n<p>Das neue Recht \u201eimportiert\u201c somit die Vorschriften des \u00a7\u00a08b\u00a0KStG in die Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung. Folgendes Beispiel veranschaulicht m\u00f6gliche Konsequenzen der Neuregelung:<\/p>\n<p>A ist eine unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige nat\u00fcrliche Person und zu 100% an der niedrig besteuerten ausl\u00e4ndischen Z-Ltd. beteiligt, die wiederum zu 5% an der E-Ltd. (aktive Eink\u00fcnfte) beteiligt ist. Die E-Ltd. sch\u00fcttet eine Dividende an die Z-Ltd. aus.<\/p>\n<p>Im aktuellen Recht w\u00e4ren die Dividendeneink\u00fcnfte als aktive Eink\u00fcnfte nach \u00a7\u00a08\u00a0Abs.\u00a01\u00a0Nr.\u00a08\u00a0AStG zu qualifizieren, w\u00e4hrend sie im neuen Recht nach \u00a7\u00a08\u00a0Abs.\u00a01\u00a0Nr.\u00a07\u00a0AStG-E als passive Eink\u00fcnfte zu erfassen w\u00e4ren, die niedrig besteuert sind. A h\u00e4tte die Dividende somit trotz fehlender Aussch\u00fcttung an ihn (dry-income) mit seinem individuellen Steuersatz von bis zu 48,5% (inkl. Solidarit\u00e4tszuschlag) zu versteuern. Im Vergleich zur g\u00fcltigen Rechtslage, in der ohne Aussch\u00fcttung keine Besteuerung des A erfolgen k\u00f6nnte, bedeutet dies eine signifikante Mehrbelastung. Anzumerken ist jedoch, dass die Dividende bei Direktbezug durch A \u201eimmerhin\u201c der Abgeltungssteuer (26,375%) unterliegen w\u00fcrde. F\u00fcr A best\u00fcnde folglich akuter Handlungsbedarf.<\/p>\n<p>Eine sp\u00e4tere Doppelbesteuerung bei einer tats\u00e4chlichen Aussch\u00fcttung der Z-Ltd. soll zeitlich unbegrenzt durch einen K\u00fcrzungsbetrag vermieden werden (\u00a7\u00a011\u00a0AStG-E). Die aktuell g\u00fcltige Begrenzung auf sieben Jahre soll somit entfallen.<\/p>\n<p>Auff\u00e4llig ist au\u00dferdem, dass der Wortlaut nur \u201e<em>Gewinnaussch\u00fcttungen von Kapitalgesellschaften (\u00a7\u00a020\u00a0Abs.\u00a01\u00a0Nr.\u00a01\u00a0EStG)\u201c <\/em>erfasst. Bei einer strengen Auslegung am Wortlaut w\u00e4ren insbesondere Liquidationsaussch\u00fcttungen (\u00a7\u00a020\u00a0Abs.\u00a01\u00a0Nr.\u00a02\u00a0EStG) immer passiv. Ein Ergebnis, welches aufgrund der strukturellen Vergleichbarkeit einer Liquidationszahlung mit einer Dividende nicht nachvollziehbar w\u00e4re. Gleiches gilt auch f\u00fcr eine Vermeidung der Doppelbesteuerung im Liquidationsfall, da auch \u00a7\u00a011\u00a0AStG-E nicht auf \u00a7\u00a020\u00a0Abs.\u00a01\u00a0Nr.\u00a02\u00a0EStG verweist.<\/p>\n<h1><strong>Niedrigbesteuerung<\/strong><\/h1>\n<p>W\u00e4hrend man in der Vergangenheit immer wieder einen Steuersatz von 15% gelesen hat, sieht der Referentenentwurf als Niedrigsteuergrenze weiterhin einen Steuersatz von 25% vor. \u201eATAD-konform\u201c w\u00e4ren demgegen\u00fcber wohl auch eine Niedrigsteuergrenze von 7,5%, in jedem Fall aber die bekannten 15%. Da eine ausl\u00e4ndische Steuer auch weiterhin nur auf die K\u00f6rperschaftsteuer anrechenbar w\u00e4re, bliebe es nach dem aktuellen Entwurf bei einem Anrechnungs\u00fcberhang, wenn die ausl\u00e4ndische Steuer mehr als 15% und weniger als 25% betr\u00e4gt. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren d\u00fcrfte diese Grenze daher steuersystematisch aber auch insbesondere symbolisch den Mittelpunkt der Diskussion darstellen.<\/p>\n<h1><strong>Ausblick<\/strong><\/h1>\n<p>Insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der Vorgaben der ATAD und der sehr kurzen Frist zwischen Bekanntmachung und vermeintlichem Wirksamwerden der neuen Hinzurechnungsbesteuerung sollte<\/p>\n<ul>\n<li>sich der Gesetzgeber intensiv mit dem Gesetzesvorhaben auseinandersetzen, um bestehende Verwerfungen zu beseitigen,<\/li>\n<li>eine Anwendung der Regelungen fr\u00fchestens ab 2021 stattfinden, damit bestehende Strukturen gegebenenfalls angepasst werden k\u00f6nnen und<\/li>\n<li>der Niedrigsteuersatz auf (zumindest) 15% abgesenkt werden.<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die geplanten \u00c4nderungen des deutschen Steuerrechts durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Tax-Avoidance-Directive (kurz: ATADUmsG) k\u00f6nnten zu gravierenden Auswirkungen f\u00fchren. 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