{"id":9123,"date":"2020-03-06T13:01:12","date_gmt":"2020-03-06T11:01:12","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9123"},"modified":"2020-03-06T13:02:38","modified_gmt":"2020-03-06T11:02:38","slug":"niederlassungsfreiheit-und-geltendmachung-steuerlicher-auslandsverluste","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/03\/06\/niederlassungsfreiheit-und-geltendmachung-steuerlicher-auslandsverluste\/","title":{"rendered":"Niederlassungsfreiheit und Geltendmachung steuerlicher Auslandsverluste"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9122\" style=\"width: 146px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9122\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9122\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/03\/Haase_Florian-136x168.jpg\" alt=\"\" width=\"136\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/03\/Haase_Florian-136x168.jpg 136w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/03\/Haase_Florian-440x542.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/03\/Haase_Florian-768x947.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/03\/Haase_Florian-755x931.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/03\/Haase_Florian-243x300.jpg 243w\" sizes=\"(max-width: 136px) 100vw, 136px\" \/><p id=\"caption-attachment-9122\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR Prof. Dr. Florian Haase, Partner und Leiter des Beratungsfelds \u201eInternationales Steuerrecht\u201c bei R\u00f6dl &amp; Partner, Hamburg.<\/p><\/div>\n<p>Mit Urteil vom 27.02.2020 (Az. C-405\/18, \u201eAures\u201c) hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) zu der Frage Stellung genommen, ob eine Kapitalgesellschaft die in einem Mitgliedstaat entstandenen Verluste nach einer sog. Sitzverlegung in einem anderen Mitgliedstaat abziehen darf. Die Gesellschaft hatte ihre Gesch\u00e4ftsleitung und steuerliche Ans\u00e4ssigkeit im Jahr der Verlustentstehung in den Niederlanden, w\u00e4hrend im Jahr der beantragten Verlustnutzung Tschechien der Staat der steuerlichen Ans\u00e4ssigkeit war. In den Niederlanden blieb die Gesellschaft auch nach der Sitzverlegung registriert, w\u00e4hrend der Ort der Gesch\u00e4ftsleitung (der Verwaltungssitz), an den die steuerliche Ans\u00e4ssigkeit ankn\u00fcpft, nach Tschechien verlegt worden war. Interessant ist, dass der Streitfall damit einerseits die Rechtsprechung des EuGH zu Sitzverlegungen sowie andererseits das \u201esteuerliche Minenfeld\u201c der sog. finalen Verluste tangiert. Um die Entscheidung einzuordnen, ist daher ein Blick auf diese Themenfelder geboten.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sitzverlegung \u2013 immer noch viele Fragen offen<\/strong><\/p>\n<p>Unter der \u201eSitzverlegung\u201c wird die Frage diskutiert, ob eine nach dem Recht eines Staates gegr\u00fcndete Gesellschaft in einen anderen Staat \u201eumziehen\u201c kann. Bleibt eine deutsche GmbH eine solche, wenn sie nicht mehr im deutschen Handelsregister, sondern im \u00f6sterreichischen Firmenbuch eingetragen ist? Verneint man dies, stellt sich die Folgefrage: Kann die GmbH durch schlichte \u201eUmtragung\u201c zu einer \u00f6sterreichischen GmbH werden und dabei als Rechtspers\u00f6nlichkeit fortbestehen? Die meisten Staaten der Welt lassen einen solchen Wegzug bereits zivilrechtlich nicht zu. Die Praxis ging deshalb schnell dazu \u00fcber, nicht den Satzungssitz zu verlegen, sondern den Verwaltungssitz, der steuerlich Ort der Gesch\u00e4ftsleitung genannt wird. Gemeint ist der Ort der ma\u00dfgebenden unternehmerischen Entscheidungen. Auch hier stellt sich die Frage, welche Auswirkung die Sitzverlegung auf die Rechtspers\u00f6nlichkeit hat.<\/p>\n<p>Im Wegzugsstaat stellt sich z.B. die Frage, ob es nicht zu einer (steuerlichen) Zwangsliquidation der Gesellschaft kommt, weil mit dem Ort der Gesch\u00e4ftsleitung die steuerliche Ans\u00e4ssigkeit und damit das Recht zur Besteuerung der stillen Reserven wechselt. Im Zuzugsstaat stellt sich z.B. die Frage, ob dieser Staat die Gesellschaft als Rechtstr\u00e4ger und Steuersubjekt anerkennen muss. Die Staaten der Welt sind hierbei unterschiedliche Wege gegangen. Grunds\u00e4tzlich l\u00e4sst sich sagen, dass zwei Ans\u00e4tze vorherrschen. Nach der <em>sog. Sitztheorie<\/em> ist auf das Gesellschaftsrecht des jeweils aktuellen Sitzstaates der Gesellschaft abzustellen. Die andere Sicht, die <em>sog. Gr\u00fcndungstheorie<\/em>, bestimmt abweichend, dass stets das Recht des Gr\u00fcndungsstaats ma\u00dfgebend sein soll.<\/p>\n<p>Innerhalb der EU hilft das Europ\u00e4ische Gemeinschaftsrecht, das den Mitgliedstaaten jede Diskriminierung von Angeh\u00f6rigen anderer Staaten verbietet. Mangels eines harmonisierten Gesellschaftsrechts ist aber auch hier fraglich, wie mit der Niederlassungsfreiheit nach Art. 54 AEUV zu verfahren ist. Wiederum gilt grunds\u00e4tzlich: Beim Zuzug findet die Gr\u00fcndungstheorie Anwendung, und zuziehende Gesellschaften d\u00fcrfen im Zuzugsstaat im Vergleich zu Gesellschaften dieses Staates nicht benachteiligt werden. Der Wegzug hingegen ist nicht generell von der Niederlassungsfreiheit gedeckt. Nur wenn das Recht des Wegzugsstaates die Sitzverlegung gestattet, ist die Niederlassungsfreiheit er\u00f6ffnet. F\u00fcr die Praxis l\u00e4sst sich allerdings konstatieren, dass in den letzten Jahren vermehrt \u201eerfolgreiche\u201c Sitzverlegungen beobachtet werden konnten. Und diejenigen, die gescheitert sind, scheiterten weniger an den Regeln des Steuerrechts als vielmehr am Registerrichter, der die Sitzverlegung eintragen muss, um ihr zur Wirksamkeit zu verhelfen.<\/p>\n<p><strong>Finale Verluste \u2013 Verlusttransfer \u00fcber die Grenze<\/strong><\/p>\n<p>Die Grundsatzfrage bei den finalen Verlusten geht dahin, ob Verluste einer ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte (bzw. Tochtergesellschaft) im Ans\u00e4ssigkeitsstaat des Stammhauses (bzw. der Muttergesellschaft) steuerlich geltend gemacht werden d\u00fcrfen, wenn die Nutzung im Ausland nicht (mehr) m\u00f6glich ist. Obwohl bis heute gerungen wird, ob und wann finale Verluste vorliegen, ist nach einigem Hin und Her in der Spruchpraxis des EuGH vermeintlich unstrittig, dass sie im Ergebnis zu ber\u00fccksichtigen sind. Dies hilft der Praxis aber leider wenig, da der EuGH auf die tats\u00e4chliche und nicht die rechtliche Unm\u00f6glichkeit des Verlustabzugs im Betriebsst\u00e4ttenstaat abstellt. Die Unm\u00f6glichkeit muss vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden, was praktisch eine kaum \u00fcberwindbare H\u00fcrde ist.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung im Spannungsfeld von Sitzverlegung und finalen Verlusten<\/strong><\/p>\n<p>In diese verworrene Rechtslage f\u00e4llt nun die EuGH-Entscheidung \u201eAures\u201c. Die Berater der wegziehenden Gesellschaft wollten eine identit\u00e4tswahrende Sitzverlegung nach Tschechien durchf\u00fchren und dann in einem zweiten Schritt die urspr\u00fcnglich in den Niederlanden entstandenen Verluste als \u201efinale Verluste\u201c nach Tschechien importieren. Der EuGH sah hier zu Recht die Niederlassungsfreiheit als er\u00f6ffnet an. In der Versagung des Verlustimports durch Tschechien hingegen sah das Gericht zwar eine Ungleichbehandlung, eine Ber\u00fccksichtigung der Verluste lehnte es jedoch ab. Da es sich um keine mit einem inl\u00e4ndischen Sachverhalt vergleichbare Situation handele, sei die Verlustber\u00fccksichtigung ausgeschlossen. Vorliegend unterliegt die Gesellschaft in der Tat durch die Sitzverlegung nacheinander zwei verschiedenen Steuerhoheiten. Aus diesem Grund ist es nicht m\u00f6glich, die bisherige Rechtsprechung zu finalen Verlusten analog anzuwenden. In dem Zeitraum, in dem die Verluste anfielen, hatte der Zuzugsstaat n\u00e4mlich (noch) kein Besteuerungsrecht an der Gesellschaft. Bei der Entwicklung der Grunds\u00e4tze zu finalen Verlusten wurde jedoch stets ber\u00fccksichtigt, dass die beteiligten Staaten in denselben Jahren ein Besteuerungsrecht f\u00fcr die ma\u00dfgebliche Gesellschaft hatten. Daher schlie\u00dft die unterschiedliche zeitliche Zuordnung mangels Steuerhoheit des Zuzugsstaats im Verlustentstehungszeitraum den Verlustabzug richtigerweise selbst dann aus, wenn objektiv finale Verluste vorliegen sollten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 27.02.2020 (Az. C-405\/18, \u201eAures\u201c) hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) zu der Frage Stellung genommen, ob eine Kapitalgesellschaft die in einem Mitgliedstaat entstandenen Verluste nach einer sog. Sitzverlegung in einem anderen Mitgliedstaat abziehen darf. 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