{"id":9131,"date":"2020-03-16T17:17:00","date_gmt":"2020-03-16T15:17:00","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9131"},"modified":"2020-03-16T17:17:00","modified_gmt":"2020-03-16T15:17:00","slug":"bfh-neues-zur-betriebsvermoegensverschonung-bei-uebertragung-unter-niessbrauchsvorbehalt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/03\/16\/bfh-neues-zur-betriebsvermoegensverschonung-bei-uebertragung-unter-niessbrauchsvorbehalt\/","title":{"rendered":"BFH: Neues zur Betriebsverm\u00f6gensverschonung bei \u00dcbertragung unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8632\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8632\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8632\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/07\/Niermann_Marcus_NEU-168x135.png\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"135\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/07\/Niermann_Marcus_NEU-168x135.png 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/07\/Niermann_Marcus_NEU-440x354.png 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/07\/Niermann_Marcus_NEU-373x300.png 373w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/07\/Niermann_Marcus_NEU.png 695w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8632\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Marcus Niermann, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Der Vorbehalt eines Nie\u00dfbrauchs an Gesellschaftsanteilen ist ein oft genutztes Instrument bei der Gestaltung von vorweggenommenen Erbfolgen. Der BFH hat mit Urteil vom 06.11.2019 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/e60659ec-c9e9-4dc8-b043-7a318c198cb7\">II R 34\/16<\/a>) einen weiteren Einzelfall zu dem Problemkreis entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen hierdurch die Inanspruchnahme der erbschaftsteuerlichen Beg\u00fcnstigungsregeln gef\u00e4hrdet ist. Im entschiedenen Fall war die Betriebsverm\u00f6gensverschonung m\u00f6glich.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Problemaufriss<\/strong><\/p>\n<p>Die erbschaftsteuerlichen Regelungen zur Verschonung von Betriebsverm\u00f6gen (\u00a7\u00a7 13a\u201313c, 28a ErbStG) dienen dazu, die \u00dcbertragung von Betriebsverm\u00f6gen vor einer allzu hohen Erbschaftsteuerlast zu bewahren, damit Familienbetriebe fortgef\u00fchrt und Arbeitspl\u00e4tze erhalten werden k\u00f6nnen. Ziel der Nachfolgeberatung ist es h\u00e4ufig, diese Regeln zugunsten der Mandanten so weit wie m\u00f6glich zu nutzen.<\/p>\n<p>Die Regelungen wurden in den vergangenen Jahren mehrfach grundlegend \u00fcberarbeitet \u2013 zuletzt 2016. Das hier besprochene Urteil erging auf Grundlage des Rechtsstandes 2007, wobei die Streitfrage jedoch f\u00fcr das aktuell geltende Recht von gleicher Bedeutung ist. Ausgangspunkt ist die Regelung in \u00a7\u00a013a Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 ErbStG, wonach Anteile an gewerblich t\u00e4tigen Personengesellschaften grunds\u00e4tzlich beg\u00fcnstigungsf\u00e4higes Verm\u00f6gen sind, wenn es sich sowohl beim \u00dcbertragenden als auch beim Erwerber um Mitunternehmeranteile i.S.d. \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 EStG handelt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt und Streitfrage<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war zu 50% an einer gewerblich t\u00e4tigen KG beteiligt. Einen Teil dieser Beteiligung \u00fcbertrug er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn B. Dabei behielt er sich ein lebenslanges Nie\u00dfbrauchsrecht an dem \u00fcbertragenen KG-Anteil vor, wonach ihm alle Ertr\u00e4ge und Nutzungen des KG-Anteils weiterhin zustanden. Zudem erhielt er eine lebensl\u00e4ngliche Stimmrechtsvollmacht f\u00fcr die Gesellschafterversammlungen der KG, bei deren Widerruf er die Schenkung widerrufen konnte. B verpflichtete sich weiterhin, zu Lebzeiten des Kl\u00e4gers keine Verf\u00fcgungen \u00fcber den Gesch\u00e4ftsanteil zu treffen.<\/p>\n<p>Das Finanzamt lehnte die Beg\u00fcnstigung vorliegend ab, weil der Erwerber B nicht Mitunternehmer geworden sei. Es fehle aufgrund des vorbehaltenen Nie\u00dfbrauchs und der Stimmrechtsvollmacht an hinreichendem Mitunternehmerrisiko und -initiative. Das FG D\u00fcsseldorf gab der Klage hiergegen statt (Urteil vom 24.08.2016 \u2013 4\u00a0K\u00a03250\/15\u00a0Erb, vgl. hierzu <em>Graw<\/em>, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1223653\">StR kompakt<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung und Argumentation des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH folgt dem FG D\u00fcsseldorf. Nach einer ausf\u00fchrlichen Darlegung der Grunds\u00e4tze zur Mitunternehmerstellung im Allgemeinen sowie im Besonderen in Nie\u00dfbrauchssachverhalten sieht der BFH hier letztlich sowohl Mitunternehmerrisiko als auch -initiative bei B in ausreichendem Umfang als gegeben an.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Mitunternehmerrisiko gen\u00fcge die Beteiligung an den stillen Reserven und Verlusten. Die Mitunternehmerinitiative sei darin zu sehen, dass B nach wie vor sein Stimmrecht innehabe und aus\u00fcben k\u00f6nne. Die Stimmrechtsvollmacht \u00e4ndere hieran nichts, da sie widerruflich sei (wenn auch mit der Folge, dass der Schenker zum Widerruf der Schenkung berechtigt w\u00e4re) und sich die Stimmrechtsaus\u00fcbung durch B in einer m\u00f6glichen Konfliktsituation durchsetze. Letzteres gelte im Au\u00dfen- und insb. auch im Innenverh\u00e4ltnis zwischen dem Schenker und B. Hierin sieht der BFH einen entscheidenden Unterschied zum Sachverhalt, der dem BFH-Urteil vom 06.05.2015 (II R 34\/13, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1046686\">DB 2015 S. 1817<\/a>) zugrunde lag, wo der BFH die Mitunternehmerstellung des Erwerbers abgelehnt hatte. In dem dortigen Sachverhalt hatten die Parteien im Schenkungsvertrag vereinbart, dass der Schenker und Nie\u00dfbraucher die Stimmrechte in der Gesellschaft weiter aus\u00fcben werde.<\/p>\n<p>Der BFH f\u00fchrt \u2013 als obiter dictum \u2013 aus, das es im vorliegenden Fall sogar unsch\u00e4dlich gewesen w\u00e4re, wenn der Schenker sich f\u00fcr den Fall einer von ihm abweichenden Stimmrechtsaus\u00fcbung des B den Widerruf der Schenkung vorbehalten h\u00e4tte, denn: \u201eBis der Widerruf tats\u00e4chlich erfolgt\u2026, hat sein Stimmrecht bestand.\u201c Diese Begr\u00fcndung \u00fcberrascht, da das Stimmrecht im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis auch in dem vorangegangenen Fall, den der BFH anders entschieden hatte, im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis Bestand gehabt h\u00e4tte.<\/p>\n<p><strong>Ausblick \/ Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>Wie man an der schwierigen und letztlich schwer nachvollziehbaren Abgrenzung zum Sachverhalt des Urteils vom 06.05.2015 merkt, ist die Streitfrage durch das vorliegende Urteil f\u00fcr die Praxis leider weiterhin nicht rechtssicher gekl\u00e4rt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Beratungspraxis sei damit einmal mehr festzuhalten, dass der Nie\u00dfbrauchsvorbehalt an Gesellschaftsanteilen sehr genauer Planung und Strukturierung bedarf. Dies gilt, nebenbei bemerkt, nicht nur f\u00fcr die steuerlichen Aspekte, sondern auch f\u00fcr die zivilrechtliche Ausgestaltung. Denn die Normen des BGB regeln den Nie\u00dfbrauch an Gesellschaftsanteilen nur rudiment\u00e4r, viele Dinge sind streitig.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregeln ist im Allgemeinen eine verbindliche Auskunft anzuraten, um b\u00f6se \u00dcberraschungen zu vermeiden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Schenker sich neben den laufenden Gewinnen durch Stimmrechtsvollmachten auch Initiativrechte vorbehalten m\u00f6chte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Vorbehalt eines Nie\u00dfbrauchs an Gesellschaftsanteilen ist ein oft genutztes Instrument bei der Gestaltung von vorweggenommenen Erbfolgen. 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