{"id":9145,"date":"2020-04-01T12:46:51","date_gmt":"2020-04-01T10:46:51","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9145"},"modified":"2020-04-01T12:46:51","modified_gmt":"2020-04-01T10:46:51","slug":"share-deal-als-geschaeftsveraeusserung-im-ganzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/04\/01\/share-deal-als-geschaeftsveraeusserung-im-ganzen\/","title":{"rendered":"Share Deal als Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9144\" style=\"width: 173px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9144\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9144\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/04\/Thuennesen_Johanna-163x168.png\" alt=\"\" width=\"163\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/04\/Thuennesen_Johanna-163x168.png 163w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/04\/Thuennesen_Johanna-440x453.png 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/04\/Thuennesen_Johanna-292x300.png 292w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/04\/Thuennesen_Johanna.png 690w\" sizes=\"(max-width: 163px) 100vw, 163px\" \/><p id=\"caption-attachment-9144\" class=\"wp-caption-text\">RA Johanna Th\u00fcnnesen, Associate bei Taylor Wessing, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Ver\u00e4u\u00dfert eine Muttergesellschaft s\u00e4mtliche Anteile an ihrer Tochtergesellschaft stellt dies einen umsatzsteuerbaren, jedoch grunds\u00e4tzlich nach \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. f UStG umsatzsteuerfreien Vorgang dar. In Bezug auf die mit der Ver\u00e4u\u00dferung im Zusammenhang stehenden Beratungsleistungen kann dann kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Ein entsprechender Vorsteuerabzug ist jedoch m\u00f6glich, wenn die Ver\u00e4u\u00dferung eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen gem. \u00a7 1 Abs. 1a UStG darstellt. Mit der Frage, wann eine solche Anteilsver\u00e4u\u00dferung eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen darstellen kann, hat sich der BFH in seiner Entscheidung vom 18.09.2019 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/d8de54c3-c0c1-40d6-9a61-89a692f20d8c\">XI R 33\/18<\/a>) besch\u00e4ftigt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) war 100%ige Gesellschafterin der B-GmbH, an die sie Betriebsgrundst\u00fccke entgeltlich vermietete. Die Kl\u00e4gerin war umsatzsteuerliche Organtr\u00e4gerin der B-GmbH, die ihrerseits eine eigenunternehmerische T\u00e4tigkeit in Form der Herstellung von Waren aus\u00fcbt. Die Kl\u00e4gerin verkaufte den \u00fcberwiegenden Anteil ihrer Beteiligung an der B-GmbH an eine Beteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Die restlichen Anteile brachte die Kl\u00e4gerin im Wege einer Sachkapitalerh\u00f6hung in die Erwerberin ein. Zusammen genommen \u00fcbertrug die Kl\u00e4gerin 100% der Anteile an der B-GmbH auf die Erwerberin. Die Kl\u00e4gerin verzichtete nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. f UStG. Die Betriebsgrundst\u00fccke wurden nicht mitver\u00e4u\u00dfert. Die Kl\u00e4gerin begehrte den Vorsteuerabzug f\u00fcr Beratungsleistungen, die sie im Zusammenhang mit der Ver\u00e4u\u00dferung in Anspruch genommen hatte. Das Finanzamt lehnte das ab.<\/p>\n<p><strong>Rechtliche W\u00fcrdigung des FG<\/strong><\/p>\n<p>Das FG N\u00fcrnberg wies die daraufhin erhobene Klage mit Urteil vom 02.05.2018 (2 K 309\/16) als unbegr\u00fcndet ab. Der 2. Senat kam zu dem Ergebnis, dass der Vorsteuerabzug aus den Beratungsleistungen gem. \u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen sei, weil sie in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Ums\u00e4tzen st\u00fcnden. Die Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile sei zwar im Rahmen des Unternehmens der Kl\u00e4gerin erfolgt, da zum einen das Halten der Anteile mit der Vermietung der Betriebsgrundst\u00fccke als steuerpflichtige Leistungen verbunden gewesen sei und zum anderen die Kl\u00e4gerin Organtr\u00e4gerin der B-GmbH war. Somit unterliege die Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile grunds\u00e4tzlich der Umsatzsteuer, sei allerdings gem. \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. f UStG von der Umsatzsteuer befreit.<\/p>\n<p>Eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen (GiG) liege ferner ebenfalls nicht vor, sodass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ums\u00e4tzen auch dadurch nicht begr\u00fcndet werde. Das FG hat offengelassen, ob dem das Urteil des BFH vom 27.01.2011 (V R 38\/09, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB0408155\">DB 2011 S. 565<\/a>) entgegenstehen k\u00f6nnte, da dies jedenfalls durch das Urteil des EuGH vom 30.05.2013 (Rs. C-651\/11, X, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB0598020\">DB 2013 S. 1531<\/a>) \u00fcberholt sei. Mit diesem Urteil hat der EuGH sein Urteil vom 29.10.2009 (Rs. C-29\/08, SKF, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB0342034\">DB 2009 S. 2695<\/a>), auf welches sich der BFH bei seinem Urteil ma\u00dfgeblich st\u00fctzte, erheblich eingeschr\u00e4nkt. So steht \u2013 zumindest nach Lesart des FG N\u00fcrnberg \u2013 die neuere Rechtsprechung des EuGH der Annahme einer GiG im vorliegenden Fall entgegen. Der EuGH habe ausdr\u00fccklich festgestellt, dass eine GiG zwingend voraussetzt, dass eigenst\u00e4ndige Einheiten \u00fcbertragen werden, die eine selbstst\u00e4ndige wirtschaftliche Bet\u00e4tigung erm\u00f6glichen, und diese T\u00e4tigkeit vom Erwerber fortgef\u00fchrt wird; eine blo\u00dfe Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen ohne gleichzeitige \u00dcbertragung von Verm\u00f6genswerten versetze den Erwerber nicht in die Lage, die T\u00e4tigkeit fortzuf\u00fchren. So lag es dem FG zufolge auch in dem zu entscheidenden Fall. Ferner endete die Organschaft mangels \u00dcbertragung der vermieteten Betriebsgrundst\u00fccke mit der \u00dcbertragung der Anteile und mithin das zu einer mehrwertsteuerlich relevanten wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit aufwertende Element; die Absicht der Erwerberin, eine Organschaft zu begr\u00fcnden, reiche f\u00fcr die Annahme einer GiG entsprechend der EuGH-Rechtsprechung nicht aus.<\/p>\n<p><strong>Rechtliche W\u00fcrdigung des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hob im Revisionsverfahren das Urteil des FG N\u00fcrnberg auf (Urteil vom 18.09.2019 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/d8de54c3-c0c1-40d6-9a61-89a692f20d8c\">XI R 33\/18<\/a>) und verwies die Sache zur\u00fcck, da keine tats\u00e4chlichen Feststellungen getroffen wurden, ob zwischen der Erwerberin und der B-GmbH eine Organschaft besteht.<\/p>\n<p>Der XI. Senat stimmte mit dem FG N\u00fcrnberg zun\u00e4chst darin \u00fcberein, dass insoweit Teile des Urteils des V. Senats vom 27.01.2011 (V R 38\/09,<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB0408155\"> a.a.O.<\/a>) der neueren Rechtsprechung des EuGH widerspr\u00e4chen und diese damit als \u00fcberholt anzusehen seien.<\/p>\n<p>Allerdings war das Urteil des FG dennoch aufzuheben, da verkannt wurde, dass die unternehmerische T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin als Organtr\u00e4gerin aufgrund der Organschaft nicht im Halten der Beteiligung, sondern in einer eigenunternehmerischen T\u00e4tigkeit, n\u00e4mlich der Produktion von Waren (ausgef\u00fchrt durch die Organgesellschaft, die B-GmbH), bestand. Sollte zwischen Erwerberin und B-GmbH eine Organschaft vorliegen und die T\u00e4tigkeit somit fortgef\u00fchrt werden, w\u00fcrde die Beteiligung an der B-GmbH ein Teilverm\u00f6gen bzw. hinreichendes Ganzes im Sinne der EuGH-Rechtsprechung darstellen, mit dem die Erwerberin die bisherige eigenunternehmerische T\u00e4tigkeit fortf\u00fchren k\u00f6nnte. Dem steht entsprechend der EuGH-Rechtsprechung nicht entgegen, dass notwendige Gegenst\u00e4nde wie die Betriebsgrundst\u00fccke nicht mit\u00fcbertragen werden, sondern von der Erwerberin angemietet werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>Praxishinweis<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil des BFH entscheidet zwar nicht abschlie\u00dfend in der Sache, liefert jedoch wertvolle Hinweise f\u00fcr die Frage, wann im Fall von Anteilsver\u00e4u\u00dferungen eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen (\u00a7\u00a01 Abs. 1a UStG) zu bejahen sein d\u00fcrfte. Dies d\u00fcrfte vor allem f\u00fcr die Frage eines etwaigen Vorsteuerabzugs im Hinblick auf die Kosten der Anteilsver\u00e4u\u00dferung relevant sein.<\/p>\n<p>Es bleibt bei dem Grundsatz, dass der Vorsteuerabzug bei Kosten f\u00fcr Beratungsleistungen, die ein Steuerpflichtiger zur Durchf\u00fchrung einer Anteilsver\u00e4u\u00dferung in Anspruch nimmt, ausgeschlossen ist, wenn bzw. weil die Beratungsleistungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Ums\u00e4tzen (\u00a7 4 Nr. 8 Buchst. f UStG) stehen.<\/p>\n<p>Das Urteil des BFH befasst sich mit dem speziellen Fall, in dem eine Organschaft zwischen Ver\u00e4u\u00dferin und Zielgesellschaft besteht und die Organschaft bei der Erwerberin fortgef\u00fchrt werden soll. Ma\u00dfgeblich ist demnach, ob die Beteiligung beim Ver\u00e4u\u00dferer als Organgesellschaft eingegliedert war und sie beim K\u00e4ufer ebenfalls in eine Organschaft eingegliedert wird. Nur dann kann die f\u00fcr eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen erforderliche Fortf\u00fchrung einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit angenommen werden. Es kommt hierbei entscheidend auf die Absicht zur Eingliederung in eine neue Organschaft an. Es bedarf in diesem Fall dann keiner Ver\u00e4u\u00dferung zus\u00e4tzlicher Verm\u00f6genswerte (wie im vorliegenden Fall z.B. Betriebsgrundst\u00fccke). Bei der isolierten Ver\u00e4u\u00dferung einer Organgesellschaft ohne Anschlussorganschaft d\u00fcrfte grunds\u00e4tzlich keine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen vorliegen.<\/p>\n<p>Der vom BFH entschiedene Fall hatte eine Ver\u00e4u\u00dferung s\u00e4mtlicher Anteile zum Gegenstand. Ob die Entscheidung auch auf die Ver\u00e4u\u00dferung von geringeren Beteiligungen \u00fcbertragen werden kann, bleibt weiterhin offen.<\/p>\n<p>Es d\u00fcrfte fraglich bleiben, wie der Fall, in dem eine Managementholding, die nicht Organtr\u00e4gerin der Zielgesellschaft ist, ihre Beteiligung ver\u00e4u\u00dfert, zu beurteilen ist. Die Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen setzt eine fortf\u00fchrungsf\u00e4hige wirtschaftliche T\u00e4tigkeit voraus, die in diesem Falle allenfalls in der Erbringung von Managementleistungen gegen\u00fcber der Tochtergesellschaft bestehen k\u00f6nnte. Ob die Erbringung derselben Managementleistungen durch die Erwerberin die Fortf\u00fchrung der urspr\u00fcnglichen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit der Ver\u00e4u\u00dferin darstellt oder die Erbringung einer \u201eneuen\u201c wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit darstellt kann nicht zweifelsfrei beantwortet werden und bleibt daher abzuwarten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ver\u00e4u\u00dfert eine Muttergesellschaft s\u00e4mtliche Anteile an ihrer Tochtergesellschaft stellt dies einen umsatzsteuerbaren, jedoch grunds\u00e4tzlich nach \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. f UStG umsatzsteuerfreien Vorgang dar. 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