{"id":9153,"date":"2020-04-08T17:53:19","date_gmt":"2020-04-08T15:53:19","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9153"},"modified":"2020-04-08T17:53:19","modified_gmt":"2020-04-08T15:53:19","slug":"bfh-gewinne-aus-dem-privaten-weiter-verkauf-von-eintrittskarten-doch-steuerpflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/04\/08\/bfh-gewinne-aus-dem-privaten-weiter-verkauf-von-eintrittskarten-doch-steuerpflichtig\/","title":{"rendered":"BFH: Gewinne aus dem privaten (Weiter-)Verkauf von Eintrittskarten doch steuerpflichtig"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8660\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8660\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8660\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/08\/Voelkel_Tobias_Neu-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/08\/Voelkel_Tobias_Neu-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/08\/Voelkel_Tobias_Neu-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/08\/Voelkel_Tobias_Neu-768x511.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/08\/Voelkel_Tobias_Neu-755x502.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/08\/Voelkel_Tobias_Neu-451x300.jpg 451w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8660\" class=\"wp-caption-text\">Tobias V\u00f6lkel ist Jurist, Dipl.-Fw. und hat 2020 die Steuerberater-pr\u00fcfung abgelegt. Er ist Regierungsrat bei der Finanzverwaltung Baden-W\u00fcrttemberg und derzeit an das BMF abgeordnet. Zuvor war er mehrere Jahre als RA in einer renommierten Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei in M\u00fcnchen t\u00e4tig. Er gibt ausschlie\u00dflich seine pers\u00f6nliche Auffassung wieder.<\/p><\/div>\n<p>In Zeiten vor den Beschr\u00e4nkungen aufgrund des Coronavirus florierte der Handel mit Eintrittskarten f\u00fcr Gro\u00dfereignisse wie z.B. Fu\u00dfballspiele, Konzerte oder Festivals auf Sekund\u00e4rm\u00e4rkten. Durch den Verkauf zu einem Vielfachen des urspr\u00fcnglichen Kaufpreises konnten mitunter hohe Gewinne erzielt werden. Der BFH hat mit Urteil vom 29.10.2019 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/e585d7f9-9995-4ba2-ad50-614cb68bce78\">IX R 10\/18<\/a>) entschieden, dass ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn aus dem privaten (Weiter-)Verkauf von Eintrittskarten der Besteuerung unterliegt. Mit seiner Entscheidung widerspricht der BFH ausdr\u00fccklich der Auffassung der Vorinstanz (FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 02.03.2018 \u2013 5 K 2508\/17).<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger hatten \u00fcber die offizielle UEFA-Website zwei Karten f\u00fcr das Champions-League-Finale 2015 in Berlin zugeteilt bekommen. Die Anschaffungskosten betrugen 330 \u20ac. Nachdem feststand, dass das Finale ohne deutsche Beteiligung stattfinden w\u00fcrde, entschlossen sich die Kl\u00e4ger zum Verkauf der Karten \u00fcber eine Online-Ticketplattform. Aus dem Verkauf erzielten sie nach Abzug der Geb\u00fchren einen Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s i.H.v. 2.907 \u20ac.<\/p>\n<p>Diesen Sachverhalt legten sie gegen\u00fcber der Finanzverwaltung offen. Das Finanzamt erfasste sonstige Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften i.H.v. 2.577 \u20ac. Der hiergegen gerichteten Klage gab das FG Baden-W\u00fcrttemberg statt (Urteil vom 02.03.2018 &#8211; 5 K 2508\/17, vgl. <em>V\u00f6lkel<\/em>, \u00a0<a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/category\/gastbeitrage\/voelekl-tobias\/\">Steuerboard vom 03.08.2018<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung und Argumentation des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hob das Urteil des FG auf und entschied, dass der Gewinn aus dem Verkauf der Eintrittskarten als sonstige Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften gem. \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 22 Nr. 2 EStG steuerpflichtig ist.<\/p>\n<p>In seiner Begr\u00fcndung verneinte der BFH zun\u00e4chst Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen (\u00a7 20 Abs. 2 EStG). Nach Auffassung des Gerichts erf\u00fcllen die Tickets nicht die Merkmale einer Kapitalanlage i.S. des \u00a7 20 Abs. 1 und 2 EStG. Insbesondre liege keine Kapitalforderung i.S. des \u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG vor. Hierf\u00fcr w\u00e4re eine auf eine Geldleistung gerichtete Forderung erforderlich. Nicht erfasst sind auf eine Sachleistung gerichtete Forderungen oder (wie hier) Forderungen, die auf eine Werk- und Mietleistung gerichtet sind.<\/p>\n<p>Mit der Ablehnung der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen war der Weg f\u00fcr die subsidi\u00e4ren sonstigen Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften (\u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 22 Nr. 2 EStG) frei. Danach unterliegen private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte bei anderen Wirtschaftsg\u00fctern (als Grundst\u00fccke und grundst\u00fccksgleiche Rechte) der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als ein Jahr betr\u00e4gt und es sich nicht um Gegenst\u00e4nde des t\u00e4glichen Gebrauchs handelt. Eine Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht ist (auch im Falle von Verlusten) nicht zu pr\u00fcfen (BFH vom 20.08.2013 \u2013 IX R 38\/11, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB0617053\">DB 2013 S. 2364<\/a>).<\/p>\n<p>Nach Auffassung des BFH sind die Tickets als Wirtschaftsg\u00fcter in diesem Sinne zu qualifizieren, denn \u00a7 23 EStG erfasse als Auffangnorm auch Eink\u00fcnfte aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Wertpapieren, soweit diese (wie hier) nicht zu Eink\u00fcnften i.S. des \u00a7 20 EStG f\u00fchren. Dies begr\u00fcndete er mit dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie dem historischen Willen des Gesetzgebers. Der BFH widersprach damit ausdr\u00fccklich der Auffassung der Vorinstanz, die die Tickets als Wertpapiere seit Einf\u00fchrung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 nicht (mehr) dem Anwendungsbereich des \u00a7 23 EStG unterfallen lassen wollte.<\/p>\n<p>Den Ausschlusstatbestand f\u00fcr \u201cGegenst\u00e4nde des t\u00e4glichen Gebrauchs\u201d sah der BFH mangels einer regelm\u00e4\u00dfigen oder zumindest mehrmaligen Nutzung sowie des Wertsteigerungspotenzials nicht gegeben. Ebenso verneinte er die von der Vorinstanz ge\u00e4u\u00dferten verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt eines m\u00f6glichen strukturellen Vollzugsdefizits bei der Besteuerung des Gewinns. \u00dcber die M\u00f6glichkeit der Finanzbeh\u00f6rden, bei Internethandelsplattformen Sammelauskunftsersuchen zu stellen, sei die Steuerentrichtung nicht alleine von der Erkl\u00e4rungsbereitschaft der Steuerpflichtigen abh\u00e4ngig.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem Urteil des BFH steht fest: Gewinne aus dem privaten (Weiter-)Verkauf von Eintrittskarten sind steuerbar. Entsprechende Sachverhalte sind gegen\u00fcber den Finanzbeh\u00f6rden offen zu legen. \u00dcberschreiten die Gewinne im Kalenderjahr die Freigrenze i.H.v. 599,99 \u20ac sind sie steuerpflichtig. Dieses Ergebnis mag f\u00fcr die Betroffenen unerfreulich sein, ist in der Sache jedoch zutreffend. Angesichts des derzeitigen R\u00fcckgangs an Ticket(ver)k\u00e4ufen aufgrund der Beschr\u00e4nkungen durch das Coronavirus hat die Entscheidung m\u00f6glicherweise auch eine positive Folge. Nunmehr k\u00f6nnen auch entsprechende Verluste aus Ticketverk\u00e4ufen steuerlich ber\u00fccksichtigt werden. Diese k\u00f6nnen mit gleichartigen Gewinnen des Vorjahres oder in Folgejahren verrechnet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Zeiten vor den Beschr\u00e4nkungen aufgrund des Coronavirus florierte der Handel mit Eintrittskarten f\u00fcr Gro\u00dfereignisse wie z.B. Fu\u00dfballspiele, Konzerte oder Festivals auf Sekund\u00e4rm\u00e4rkten. Durch den Verkauf zu einem Vielfachen des urspr\u00fcnglichen Kaufpreises konnten mitunter hohe Gewinne erzielt werden. 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