{"id":9163,"date":"2020-04-22T09:27:17","date_gmt":"2020-04-22T07:27:17","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9163"},"modified":"2020-04-22T09:27:17","modified_gmt":"2020-04-22T07:27:17","slug":"update-zur-hinzurechnungsbesteuerung-neues-zum-atad-umsetzungsgesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/04\/22\/update-zur-hinzurechnungsbesteuerung-neues-zum-atad-umsetzungsgesetz\/","title":{"rendered":"Update zur Hinzurechnungsbesteuerung \u2013 Neues zum ATAD-Umsetzungsgesetz"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8871\" style=\"width: 141px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8871\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8871\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Baaske_Laura_V1-131x168.jpg\" alt=\"\" width=\"131\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Baaske_Laura_V1-131x168.jpg 131w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Baaske_Laura_V1-440x566.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Baaske_Laura_V1-768x987.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Baaske_Laura_V1-755x970.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Baaske_Laura_V1-233x300.jpg 233w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Baaske_Laura_V1.jpg 1654w\" sizes=\"(max-width: 131px) 100vw, 131px\" \/><p id=\"caption-attachment-8871\" class=\"wp-caption-text\">RA Laura Baaske, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Das BMF hat einen \u00fcberarbeiteten Referentenentwurf vom 24.03.2020 zur Umsetzung der Anti-Tax-Avoidance-Directive (\u201e<strong>ATAD \u2013 RL<\/strong>\u201c) an die Verb\u00e4nde zirkuliert. Einige der darin enthaltenen \u00c4nderungen der Hinzurechnungsbesteuerung sowie der f\u00fcr die Praxis teils erheblichen Anpassungen des ersten Entwurfs vom 10.12.2019 werden nachfolgend \u00fcberblicksartig dargestellt und bewertet.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Keine \u00c4nderungen des Niedrigsteuersatzes<\/strong><\/p>\n<p>Trotz bedeutender Kritik h\u00e4lt der neue Referentenentwurf weiterhin an der Festsetzung des Niedrigsteuersatzes auf 25\u00a0% fest. Jedoch enth\u00e4lt die Gesetzesbegr\u00fcndung zumindest die Absichtsbekundung, eine Anpassung des Niedrigsteuersatzes bis Ende 2020 vorzunehmen.<\/p>\n<p><strong>Das neue Beherrschungskonzept<\/strong><\/p>\n<p>In den Grundz\u00fcgen bisher unver\u00e4ndert bleibt auch die Anpassung des Beherrschungskonzeptes. Insoweit soll weiterhin eine Abkehr von der \u201egruppenbezogenen\u201c Inl\u00e4nderbeherrschung hin zu einer Betrachtung des einzelnen Inl\u00e4nder-Gesellschafters unter Einbeziehung nahestehender Personen stattfinden (vgl. hierzu <em>Baumgartner<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/02\/20\/hinzurechnungsbesteuerung-geplante-anpassungen-durch-das-atadumsg\/\">Steuerboard vom 20.02.2020<\/a>).<\/p>\n<p>Als nahestehende Personen sollen dabei auch Personen gelten, die in Bezug auf die Zwischengesellschaft durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirken. Bereits bei der Ver\u00f6ffentlichung des ersten Referentenentwurfs hatte es in der Praxis f\u00fcr einige Verunsicherung gesorgt, dass ein Zusammenwirken von mittelbaren und unmittelbaren Gesellschaftern von Personengesellschaften widerleglich vermutet werden soll. Insbesondere im Bereich der sog. Publikums-KGs, wo sich Minderheitsgesellschafter ohne jeden Bezug zueinander gegen\u00fcberstehen, d\u00fcrfte eine derartige Vermutung fernab der Realit\u00e4t liegen. Kommanditisten derartiger Gesellschaften verf\u00fcgen nur \u00fcber beschr\u00e4nkte Mitwirkungsrechte und sind an der Gesellschaft rein kapitalm\u00e4\u00dfig beteiligt. Das Eingreifen der Vermutungswirkung, w\u00fcrde hier zu einer nicht zu rechtfertigenden Verwerfung zwischen Publikumspersonengesellschaft und Kapitalgesellschaften f\u00fchren, denn bei Kapitalgesellschaften wird eine derartige Zurechnung zwischen Gesellschaftern nicht vermutet.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich enth\u00e4lt der \u00fcberarbeitete Referentenentwurf nunmehr eine Regelung, welche vorsieht, dass eine Personengesellschaft selbst nahestehende Person sein kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige an der Personengesellschaft, diese an dem Steuerpflichtigen oder ein Dritter an beiden zu mindestens einem Viertel beteiligt oder gewinnbezugsberechtigt ist oder einen beherrschenden Einfluss aus\u00fcben kann. Damit wird das bereits bekannte und durch den Referentenentwurf noch versch\u00e4rfte Konzept des \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 Hs.\u00a02 i.V.m Abs.\u00a02 AStG-E in die Hinzurechnungsbesteuerung \u00fcberf\u00fchrt. Selbst wenn es dem Steuerpflichtigen gelingen sollte, die Vermutung des Zusammenwirkens zu widerlegen und seine Mitgesellschafter aus diesem Grund nicht als nahestehende Personen anzusehen sind, kann ein anderes f\u00fcr die Personengesellschaft selbst gelten.<\/p>\n<p><strong>Anpassung des Aktivkatalogs<\/strong><\/p>\n<p>Unver\u00e4ndert im Vergleich zum ersten Referentenentwurf wird, entgegen der ATAD-RL, weiterhin an der Ausgestaltung des Aktivkatalogs festgehalten.<\/p>\n<p>Innerhalb dieses Aktivkatalogs haben sich jedoch im \u00fcberarbeiteten Entwurf einige Neuerungen ergeben. Besonders erfreulich ist, dass die in der Praxis bedeutsame Regelung zu Gewinnaussch\u00fcttungen angepasst wurde. Diese enthielt im ersten Entwurf nur einen Verweis auf \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 EStG, was im Ergebnis bedeutet h\u00e4tte, dass Liquidationsaussch\u00fcttungen, anders als Dividenden, stets als passiv anzusehen gewesen w\u00e4ren. Diese Ungleichbehandlung war so offensichtlich nicht gewollt und wurde durch die Aufnahme eines allgemeinen Verweises auf \u00a7\u00a08b Abs.\u00a01 KStG behoben.<\/p>\n<p><strong>Wiederaufnahme des Vorrangs des InvStG<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Erleichterung sorgte in der Fonds-Praxis, dass die \u00dcberarbeitung, anders als noch der erste Referentenentwurf, wieder den bereits unter der derzeitigen Rechtslage geltenden Vorrang des InvStG enth\u00e4lt (\u00a7\u00a7\u00a07 Abs.\u00a05; 13 Abs.\u00a05 AStG-E).<\/p>\n<p>W\u00fcnschenswert w\u00e4re dar\u00fcber hinaus eine gesetzgeberische Klarstellung gewesen, dass dieser Vorrang auch f\u00fcr mittelbare Beteiligungen, an einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft, \u00fcber einen Investmentfonds gilt. Wie von der ATAD-RL vorgegeben, werden im Referentenentwurf, in Abkehr von der derzeit geltenden \u00fcbertragenden Hinzurechnungsbesteuerung (\u00a7\u00a014 AStG), mittelbare Beteiligungen direkt von \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 AStG-E erfasst. Hierdurch entstehende Unsicherheiten in Bezug auf mittelbare Beteiligungen an einer Zwischengesellschaft, die \u00fcber einen Investmentfonds gehalten werden, k\u00f6nnten durch eine gesetzgeberische Klarstellung vermieden werden. Letztlich sollten die wieder aufgenommenen Regelungen zum Vorrang des InvStG jedoch auch ohne eine solche Klarstellung so auszulegen sein, dass der Vorrang des InvStG auch in diesem Fall der Anwendbarkeit der Hinzurechnungsbesteuerung entgegensteht. Bei einer mittelbareren Beteiligung an einer Zwischengesellschaft \u00fcber einen Investmentfonds kommt der der Vorrangregelung zugrundeliegende Gedanke, eine \u00dcberschneidung der Rechtsmaterien des AStG und des InvStG zu vermeiden, in gleicher Weise zur Anwendung.<\/p>\n<p><strong>Zeitrahmen<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00fcberarbeiteten Neuregelungen der Hinzurechnungsbesteuerung sollen nach dem Entwurf erstmals f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2021 Anwendung finden. Die bestehende Dringlichkeit der Umsetzung der ATAD-RL aufgrund des von der EU-Kommission bereits am 30.01.2020 eingeleiteten f\u00f6rmlichen Vertragsverletzungsverfahrens ist aufgrund der Corona-Krise jedoch etwas in den Hintergrund geraten. Die urspr\u00fcnglich f\u00fcr den 08.04.2020 geplante Kabinettsbefassung hat dementsprechend bisher nicht stattgefunden.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Es bleibt abzuwarten, in welcher Form die ATAD-RL schlie\u00dflich final umgesetzt wird. Nicht auszuschlie\u00dfen ist auch, dass aufgrund des zunehmenden Zeitdrucks und der derzeit auf die Bek\u00e4mpfung der Corona-Pandemie verschobenen Priorit\u00e4ten zun\u00e4chst nur eine reduziertere Fassung der Gesetzes\u00e4nderung beschlossen wird.<\/p>\n<p>Aus praktischer Sicht bleibt insbesondere zu hoffen, dass es noch zur Entsch\u00e4rfung der gesetzlichen Vermutung f\u00fcr Gesellschafter von Personengesellschaften kommt oder zumindest die Anforderungen an die Widerlegung dieser Vermutung niedrig angesetzt werden. F\u00fcr den Fondsbereich w\u00e4re dar\u00fcber hinaus eine klarstellende Regelung zum Vorrang des InvStG bei mittelbaren Beteiligungen an Zwischengesellschaften \u00fcber einen Investmentfonds w\u00fcnschenswert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BMF hat einen \u00fcberarbeiteten Referentenentwurf vom 24.03.2020 zur Umsetzung der Anti-Tax-Avoidance-Directive (\u201eATAD \u2013 RL\u201c) an die Verb\u00e4nde zirkuliert. 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