{"id":9166,"date":"2020-04-27T12:40:48","date_gmt":"2020-04-27T10:40:48","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9166"},"modified":"2020-04-27T12:40:48","modified_gmt":"2020-04-27T10:40:48","slug":"sonderausgabenabzug-fuer-altersvorsorgeaufwendungen-auch-bei-arbeitnehmerentsendung-in-die-schweiz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/04\/27\/sonderausgabenabzug-fuer-altersvorsorgeaufwendungen-auch-bei-arbeitnehmerentsendung-in-die-schweiz\/","title":{"rendered":"Sonderausgabenabzug f\u00fcr Altersvorsorgeaufwendungen auch bei Arbeitnehmerentsendung in die Schweiz"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8868\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8868\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8868\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Hang_Verena_V1-168x101.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"101\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Hang_Verena_V1-168x101.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Hang_Verena_V1-440x265.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Hang_Verena_V1-768x463.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Hang_Verena_V1-755x455.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Hang_Verena_V1-498x300.jpg 498w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8868\" class=\"wp-caption-text\">RA Verena Hang, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Wird ein in Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer in die Schweiz entsandt, unterliegt er auch mit seinem schweizerischen Arbeitslohn der deutschen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Trotzdem konnten Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge, die auf dem schweizerischen Arbeitslohn des entsandten Arbeitnehmers basieren, bisher nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der BFH hat nun entschieden, dass dieses Sonderausgabenabzugsverbot gegen die auch im Verh\u00e4ltnis zur Schweiz geltenden Grunds\u00e4tze der Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit und Gleichbehandlung verst\u00f6\u00dft. Mit seiner Entscheidung vom 05.11.2019 erm\u00f6glicht er den Sonderausgabenabzug f\u00fcr Altersvorsorgeaufwendungen grunds\u00e4tzlich auch bei Arbeitnehmerentsendungen in die Schweiz (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/91ec918c-c8b2-4bb1-a5f6-9466b83eca16\">BFH vom 05.11.2019 \u2013 X R 23\/17<\/a>).<!--more--><\/p>\n<p><strong>Ausgangslage<\/strong><\/p>\n<p>Der im Inland wohnhafte Kl\u00e4ger erzielte im Streitjahr 2012 als Angestellter eines im Inland ans\u00e4ssigen Unternehmens Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit. Da er w\u00e4hrend eines erheblichen Zeitraums im Jahr 2012 von seinem Arbeitgeber in die Schweiz entsendet worden war, bezog er \u00fcberwiegend Arbeitslohn aus der Schweiz, der nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz steuerfrei gestellt wurde. Der inl\u00e4ndischen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterlag der Kl\u00e4ger mit seinem gesamten, sowohl aus deutschem als auch aus schweizerischem Arbeitslohn bestehenden Gehalt.<\/p>\n<p>Mit dem Einkommensteuerbescheid 2012 hatte das Finanzamt den steuerfreien Arbeitslohn des Kl\u00e4gers aus der Schweiz zwar einerseits im Wege des Progressionsvorbehalts in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen, ihn aber andererseits bei den abzugsf\u00e4higen Sonderausgaben au\u00dfer Acht gelassen und lediglich die auf dem inl\u00e4ndischen Arbeitslohn entfallenden Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Altersvorsorge ber\u00fccksichtigt. Einen Abzug f\u00fcr die auf den schweizerischen Arbeitslohn entfallenden Pflichtbeitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung hatte das Finanzamt hingegen mit der Begr\u00fcndung versagt, dass diese Beitr\u00e4ge in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem steuerbefreiten Arbeitslohn des Kl\u00e4gers aus der Schweiz und somit mit steuerfreien Einnahmen st\u00fcnden. Dies verhindere ihre Abzugsf\u00e4higkeit (\u00a7 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Der Kl\u00e4ger war hingegen der Auffassung, dass auch die auf seinen schweizerischen Arbeitslohn entfallenden Beitr\u00e4ge an die deutsche Rentenanstalt in voller H\u00f6he als Sonderausgaben anerkannt werden m\u00fcssten, da auch die auf seinen schweizerischen Arbeitslohn entfallenden Beitr\u00e4ge bei seinem Renteneintritt zu voll steuerpflichtigen Renteneink\u00fcnften f\u00fchren w\u00fcrden. Nach einem erfolglosen Einspruch schloss sich das FG Rheinland Pfalz (Urteil vom 23.01.2017 \u2013 5 K 1463\/14) in erster Instanz der Auffassung des Finanzamts an und best\u00e4tigte das Sonderausgabenabzugsverbot, da der steuerfreie schweizerische Arbeitslohn des Kl\u00e4gers gleichzeitig die Verpflichtung zur Abf\u00fchrung der darauf entfallenden Beitr\u00e4ge an den Sozialversicherungstr\u00e4ger ausl\u00f6se (\u00a7 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und insofern ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang best\u00fcnde, sodass vorliegend das Abzugsverbot i.S.v. \u00a7 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG gelte.<\/p>\n<p><strong>Das Revisionsverfahren vor dem BFH<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers vor dem BFH hatte nun Erfolg. Mit Verweis darauf, dass ihm einerseits der volle steuerliche Abzug seiner Vorsorgeaufwendungen versagt werde, andererseits aber sp\u00e4ter die Rentenbez\u00fcge voll besteuert w\u00fcrden, hatte der Kl\u00e4ger die Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots sowie des objektiven Nettoprinzips ger\u00fcgt. Zudem hatte er die Unvereinbarkeit des Abzugsverbot i.S.v. \u00a7 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG mit der Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit ger\u00fcgt, die aufgrund des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens (FZA) zwischen der EU und der Schweiz vorliegend entsprechend gelte.<\/p>\n<p>Der letzteren R\u00fcge ist der BFH nun gefolgt und hat einen Versto\u00df gegen die Grunds\u00e4tze der Arbeitnehmerfreizu\u0308gigkeit und Gleichbehandlung gem. Art. 45 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) bejaht. Dabei hat sich der BFH von der Entscheidung des EuGH (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/ea90d602-01bd-39d2-8ef4-d00a8a0b9cc7\">Urteil vom 22.06.2017 \u2013 Rs. C-20\/16, Bechtel<\/a>) leiten lassen, mit der das Sonderausgabenabzugsverbot von den im Ausland gezahlten Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen einer in Frankreich t\u00e4tigen Beamtin mit Wohnsitz in Deutschland bei Berechnung des Progressionsvorbehalts als Versto\u00df gegen die unionsrechtlich garantierte Arbeitnehmerfreizu\u0308gigkeit qualifiziert wurde. Der Kl\u00e4ger \u2013 so der BFH \u2013 sei durch das Abzugsverbot f\u00fcr die auf seinen schweizerischen Arbeitslohn entfallenden Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge i.S.v. \u00a7 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG in seiner durch das FZA (Art. 9 Abs. 1 und 2 des Anhangs I) gew\u00e4hrleisteten Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit und Gleichbehandlung beschr\u00e4nkt, denn h\u00e4tte er seinen Arbeitslohn im Streitjahr ausschlie\u00dflich im Inland bezogen, w\u00e4ren die von ihm geleisteten Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge vollst\u00e4ndig abzugsf\u00e4hig gewesen. Das Abzugsverbot f\u00fcr die auf schweizerischen Arbeitslohn entfallenden Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge sei daher geeignet, inl\u00e4ndische Arbeitnehmer davon abzuhalten, in der Schweiz eine Besch\u00e4ftigung zu suchen, anzunehmen oder ihr weiter nachzugehen.<\/p>\n<p>Zudem verweist der BFH auf die mit dem Jahressteuergesetz 2018 neu eingef\u00fcgte, r\u00fcckwirkend auf alle offenen F\u00e4lle anwendbare Ausnahme vom Sonderausgabenabzugsverbot gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Hs. 2 EStG. Gem\u00e4\u00df dieser neuen (R\u00fcck-)ausnahmebestimmung sind Vorsorgeaufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, abzugsf\u00e4hig, wenn diese steuerfreien Einnahmen aus einer nichtselbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit in einem EU- oder einem EWR-Mitgliedstaat stammen. Gest\u00fctzt auf den Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts, der sich auch auf den Inhalt des FZA erstreckt, sei die r\u00fcckwirkend eingef\u00fcgt Ausnahme vom Abzugsverbot zwar nicht gem\u00e4\u00df ihrem Wortlaut, wohl aber im Wege unionsrechtskonformer Auslegung auch f\u00fcr F\u00e4lle einer nichtselbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit in der Schweiz anzuwenden.<\/p>\n<p>Nicht gefolgt ist der BFH jedoch der vom Kl\u00e4ger ebenfalls ger\u00fcgten Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots, da diese erstmals mit Beginn der Rentenauszahlungsphase ger\u00fcgt werden k\u00f6nne. Auch sei der Ausschluss des Sonderausgabenabzugs nicht am Ma\u00dfstab des objektiven Nettoprinzips zu messen, da es sich bei Altersvorsorgeaufwendungen eben um Sonderausgaben und nicht um Werbungskosten handle.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird ein in Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer in die Schweiz entsandt, unterliegt er auch mit seinem schweizerischen Arbeitslohn der deutschen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. 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