{"id":917,"date":"2010-09-24T07:07:59","date_gmt":"2010-09-24T06:07:59","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=917"},"modified":"2011-03-10T16:03:25","modified_gmt":"2011-03-10T15:03:25","slug":"same-day-sale-zur-versteuerung-eines-gewinns-aus-der-verauserung-von-mitarbeiteraktien-zusatzlich-zum-arbeitslohn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/09\/24\/same-day-sale-zur-versteuerung-eines-gewinns-aus-der-verauserung-von-mitarbeiteraktien-zusatzlich-zum-arbeitslohn\/","title":{"rendered":"Zur Versteuerung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns von Mitarbeiteraktien zus\u00e4tzlich zum Arbeitslohn"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_425\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-425\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/06\/01\/fliest-ein-einmalkapitalbetrag-bereits-mit-der-ausubung-des-wahlrechts-zugunsten-einer-altersrente-zu\/portner\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-425\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-425\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Portner-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Portner-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Portner.jpg 130w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-425\" class=\"wp-caption-text\">RA StB Dr. Rosemarie Portner LL.M., D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Erwirbt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verbilligt Aktien am Arbeitgeberunternehmen, ist die\u00a0 Verbilligung regelm\u00e4\u00dfig in dem Zeitpunkt als Arbeitslohn zu versteuern, zu dem die Aktien dem Arbeitnehmer \u00fcberlassen werden. Gleiches gilt, wenn ein mit dem Arbeitgeberunternehmen verbundenes Unternehmen, beispielsweise die Muttergesellschaft dem Arbeitnehmer verbilligt Aktien \u00fcberl\u00e4sst. In der Regel verkauft der Arbeitnehmer die Aktien oder einen Teil der Aktien zeitgleich mit der \u00dcberlassung, um die Steuerlast oder den Kaufpreis zu finanzieren &#8211; sog. Same Day Sale.\u00a0\u00a0\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>Bis Ende 2008 war regelm\u00e4\u00dfig zus\u00e4tzlich zum Arbeitslohn ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn zu versteuern. Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ergab sich daraus, dass sich die Verbilligung\u00a0 f\u00fcr die Lohnsteuer aus der Differenz zwischen dem niedrigsten B\u00f6rsenkurs am Tag der \u00dcberlassung und dem Kaufpreis berechnet. Kaufpreis und Verbilligung, mithin der niedrigste Kurs der Aktien, stellen f\u00fcr den Arbeitnehmer die Anschaffungskosten dar, die f\u00fcr die Berechnung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns\u00a0 von dem Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s abzuziehen sind. Der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s entsprach dagegen dem Aktienkurs zum Zeitpunkt der Orderausf\u00fchrung, der in der Regel h\u00f6her war als der f\u00fcr die Lohnsteuer ma\u00dfgebliche niedrigste Kurs. Damit war das Delta &#8211; oftmals zur \u00dcberraschung der Arbeitnehmer &#8211; als Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn zu versteuern, zus\u00e4tzlich zum Arbeitslohn, der aus der Verbilligung resultiert.<\/p>\n<p>Seit dem 1. 1. 2009 unterliegen Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen der Abgeltungsteuer. Werden die Aktien von einem inl\u00e4ndischen Kredit-\/Finanzdienstleistungsinstitut verwahrt oder verwaltet, muss dieses bei der \u00dcbertragung der Aktien von dem Depot des Arbeitgebers in ein Depot des Aktienerwerbers auf den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn, den der Arbeitnehmer aus dem Verkauf erzielt, Kapitalertragsteuer einbehalten. Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn berechnet sich aus der Differenz zwischen dem B\u00f6rsenpreis\/Verkaufserl\u00f6s und den Anschaffungskosten des Arbeitnehmers. Nach \u00a7 43a Abs. 2 Satz 9 EStG ist zur Ermittlung des B\u00f6rsenpreises der niedrigste am Vortag der \u00dcbertragung notierte Kurs anzusetzen, weil bei Ausf\u00fchrung der Order der niedrigste Kurs dieses Handelstages noch nicht bekannt ist.<\/p>\n<p>Nach dem BMF-Schreiben vom 8. 12. 2009 zur lohnsteuerlichen Behandlung\u00a0 von Verm\u00f6gensbeteiligungen kann f\u00fcr die Ermittlung des ma\u00dfgeblichen Kurses (auch) auf den niedrigsten Kurs der Aktien am Vortag der Ausbuchung abgestellt werden. Daneben kann grunds\u00e4tzlich der Tag der Ausbuchung\u00a0 oder der Einbuchung\u00a0 gew\u00e4hlt werden. In F\u00e4llen des Same Day Sale scheidet allerdings der Zeitpunkt der Einbuchung aus, weil die Aktien unmittelbar auf Order des Arbeitnehmers in das Depot des K\u00e4ufers \u00fcbertragen werden. Wird f\u00fcr Zwecke der Lohnsteuer der Vorteil auf der Grundlage des Vortags der Ausbuchung gew\u00e4hlt, ist der Kurs mit dem f\u00fcr die Kapitalertragsteuer ma\u00dfgeblichen Kurs identisch, weil Zeitpunkt der Ausbuchung beim Arbeitgeber und Zeitpunkt der \u00dcbertragung auf ein Depot eines Erwerbers unterschiedliche Blickwinkel derselben Transaktion darstellen. Ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn oder -verlust kann dann nicht entstehen.<\/p>\n<p>Gleiches sollte gelten, wenn die Aktien nicht durch ein inl\u00e4ndisches Kredit-\/Finanzdienstleistungsinstitut \u00fcbertragen werden, das nicht zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichtet ist. Hier m\u00fcsste der Arbeitnehmer einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung deklarieren.<\/p>\n<p>F\u00fcr Arbeitgeber empfiehlt sich, beim Same Day Sale f\u00fcr die Ermittlung der als Arbeitslohn zu versteuernden Verbilligung den niedrigsten Kurs am Vortag der Ausbuchung heranziehen, um einen Gleichlauf zur Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns herbeizuf\u00fchren. Dann l\u00e4sst sich die Versteuerung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns vermeiden.<\/p>\n<p>Irritierend ist jedoch eine bundesweit geltende Verf\u00fcgung des Bayerischen Landsamts f\u00fcr Steuern vom 14. 5. 2009.\u00a0 Dort ist ausgef\u00fchrt, dass &#8222;der Tag der Ausbuchung nicht ma\u00dfgeblicher Zuflusszeitpunkt ist, wenn die Aktien sofort mit der Aus\u00fcbung des Aktienoptionsrechts verkauft werden&#8220;. Ma\u00dfgeblich sei der Zeitpunkt der Aus\u00fcbung. Folge w\u00e4re, dass mangels eines Gleichlaufs zwischen dem f\u00fcr die Lohnsteuer und dem f\u00fcr die Kapitalertragsteuer ma\u00dfgeblichen B\u00f6rsenkurses in der Regel ein steuerbarer Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn entstehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>W\u00f6rtlich genommen w\u00e4re diese Verf\u00fcgung nur auf F\u00e4lle anzuwenden, in denen Aktien verbilligt durch Optionsaus\u00fcbung erworben werden, nicht aber auf einen unmittelbaren, verbilligten Aktienerwerb, beispielsweise im Rahmen eines aufgeschobenen Aktienversprechens (sog. Restricted Stock Units, RSUs). F\u00fcr die Besteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen ist aber allein der verbilligte Erwerb von Aktien ma\u00dfgeblich. Die Art und Weise des verbilligten Aktienerwerbs, ob unmittelbar oder durch Optionsgew\u00e4hrung ist unma\u00dfgeblich.\u00a0 Hinzu kommt, dass der Ausdruck &#8222;Optionsaus\u00fcbung&#8220; insofern unbestimmt ist, als sich danach der Zeitpunkt der \u00dcberlassung nicht hinreichend genau bestimmen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Bleibt zu hoffen, dass diese Verf\u00fcgung aufgehoben wird, um sowohl f\u00fcr die zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichteten Institute als auch die Arbeitnehmer Klarheit bei der Besteuerung eines Same Day Sales zu schaffen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erwirbt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verbilligt Aktien am Arbeitgeberunternehmen, ist die\u00a0 Verbilligung regelm\u00e4\u00dfig in dem Zeitpunkt als Arbeitslohn zu versteuern, zu dem die Aktien dem Arbeitnehmer \u00fcberlassen werden. 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