{"id":9171,"date":"2020-04-30T09:23:48","date_gmt":"2020-04-30T07:23:48","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9171"},"modified":"2020-04-30T09:23:48","modified_gmt":"2020-04-30T07:23:48","slug":"non-profit-organisationen-kein-verlust-der-gemeinnuetzigkeit-bei-verlusten-aufgrund-der-corona-krise","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/04\/30\/non-profit-organisationen-kein-verlust-der-gemeinnuetzigkeit-bei-verlusten-aufgrund-der-corona-krise\/","title":{"rendered":"Non-Profit-Organisationen: Kein Verlust der Gemeinn\u00fctzigkeit bei Verlusten aufgrund der Corona-Krise"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8889\" style=\"width: 146px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8889\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8889\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/05\/Gollan_Anna-Katharina-136x168.jpg\" alt=\"\" width=\"136\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/05\/Gollan_Anna-Katharina-136x168.jpg 136w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/05\/Gollan_Anna-Katharina-440x542.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/05\/Gollan_Anna-Katharina-768x947.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/05\/Gollan_Anna-Katharina-755x931.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/05\/Gollan_Anna-Katharina-243x300.jpg 243w\" sizes=\"(max-width: 136px) 100vw, 136px\" \/><p id=\"caption-attachment-8889\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR Dr. Anna Katharina Gollan, LL.M., Associated Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Gemeinn\u00fctzige Organisationen stehen in der Corona-Krise vor besonderen Herausforderungen. Viele sind nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten in der Lage, ihre Zwecke zu erf\u00fcllen \u2013 man denke an Bildungs-, Kultur-, Sport-, Wohlfahrts- oder Gesundheitseinrichtungen. Zu den Schwierigkeiten bei der Zweckverwirklichung kommt, dass viele Non-Profit-Organisationen bef\u00fcrchten m\u00fcssen, im Zusammenhang mit der Corona-Krise im Bereich der Mittelbeschaffung Verluste zu erleiden. Problematisch ist die Situation auch deshalb, weil die Finanzverwaltung Verluste in den Sph\u00e4ren des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs sowie in der Verm\u00f6gensverwaltung grds. als gemeinn\u00fctzigkeitssch\u00e4dlich ansieht (vgl. AEAO Nr.\u00a04 bis Nr.\u00a09 zu \u00a7\u00a055 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 AO), d.h. es droht grds. die Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit f\u00fcr das Verlustjahr und damit weiterer finanzieller Schaden.<!--more--><\/p>\n<p><strong>BMF-Schreiben vom 09.04.2020<\/strong><\/p>\n<p>Hoffnungsvoll stimmt vor diesem Hintergrund das BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1332757\">DB 2020 S.\u00a0868<\/a>), in dem die Finanzverwaltung rechtzeitig vor den Osterfeiertagen verf\u00fcgte, dass Verluste, die im Jahr 2020 nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb oder in der Verm\u00f6gensverwaltung entstehen, mit Mitteln aus allen Sph\u00e4ren gemeinn\u00fctzigkeitsunsch\u00e4dlich ausgeglichen werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>In seinem <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/XQ1333490\">FAQ-Katalog vom 17.04.2020<\/a> pr\u00e4zisiert das BMF: Voraussetzung f\u00fcr die Unsch\u00e4dlichkeit sei, dass auf die Corona-Krise zur\u00fcckzuf\u00fchrende Verluste, die bis zum 31.12.2020 entstanden sind, ausgeglichen werden. Eine Finanzierung von dauerhaften Verlusten der wirtschaftlichen Bet\u00e4tigung durch Mittel aus dem ideellen Bereich werde hingegen nicht akzeptiert (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/XQ1333490\">FAQ IX.10<\/a>). Zudem soll es zul\u00e4ssig sein, in der Vergangenheit gebildete R\u00fccklagen aufzul\u00f6sen und zu verwenden, um die negativen Auswirkungen der Corona-Krise finanziell abzumildern (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/XQ1333490\">FAQ IX.9<\/a>). Aus diesen Verlautbarungen d\u00fcrfte zu schlie\u00dfen sein, dass ein Ausgleich des Verlusts mit Gewinnen der sechs vorangegangenen oder ggf. des folgenden Jahres \u2013 wie ihn die Finanzverwaltung grds. fordert \u2013 im Fall von \u201eCorona-Verlusten\u201c nicht erforderlich ist, um die Gemeinn\u00fctzigkeit zu erhalten.<\/p>\n<p><strong>Gemeinn\u00fctzigkeitsrechtliche Business Judgment Rule<\/strong><\/p>\n<p>Dieser Ansatz lie\u00dfe sich \u00fcber die aktuelle Krise hinaus verallgemeinern: Nicht nur gesellschaftsrechtlich und stiftungsrechtlich, sondern auch gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlich sollte eine Business Judgment Rule bzw. ein unternehmerisches Ermessen f\u00fcr die Bereiche des wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs sowie der Verm\u00f6gensverwaltung durch die Finanzverwaltung anerkannt werden: Die Betrachtung aus der R\u00fcckschau, d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem der Verlust bereits eingetreten ist, f\u00fchrt weder zivilrechtlich noch gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlich zu zutreffenden Ergebnissen.<\/p>\n<p>Vielmehr sollte in Anlehnung an \u00a7\u00a093 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 AktG gefragt werden, ob ein sorgf\u00e4ltig handelndes Vorstandsmitglied bei einer Entscheidung \u00fcber die Aufnahme oder Fortsetzung eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs oder einer Verm\u00f6gensanlage vern\u00fcnftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information in \u00dcbereinstimmung mit gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlichen Grunds\u00e4tzen zu handeln, insb. mit den Grunds\u00e4tzen der Selbstlosigkeit (\u00a7\u00a055 AO) und der Ausschlie\u00dflichkeit (\u00a7\u00a056 AO). Wie auch f\u00fcr die Frage, ob zivilrechtlich eine Pflichtverletzung vorliegt, kann es f\u00fcr die Gemeinn\u00fctzigkeitssch\u00e4dlichkeit einer mittelbeschaffenden T\u00e4tigkeit nur auf den Zeitpunkt ankommen, in dem diese aufgenommen wurde. Das FG M\u00fcnchen hat dies im Urteil vom 25.04.2016 \u2013 7 K 1252\/14 (EFG 2017 S.\u00a0753) in einem obiter dictum auf den Punkt gebracht: \u201eGemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften sind bei der Wahl der Verm\u00f6gensanlagen weitgehend frei. Sie d\u00fcrfen jede Anlageform w\u00e4hlen, die aus der Sicht ex ante wirtschaftlich sinnvoll ist.\u201c Mangels Entscheidungserheblichkeit hat der BFH bedauerlicherweise keinen Anlass gesehen, ein solches gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlich anzuerkennendes unternehmerisches Ermessen ausdr\u00fccklich zu best\u00e4tigen (BFH vom 22.08.2019 \u2013 V R 67\/16, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1320140\">DB 2019 S.\u00a02555<\/a>). Allerdings hat er bereits fr\u00fcher gesehen, dass es \u2013 wie im Zivilrecht \u2013 auch steuerlich auf die Aus\u00fcbung des \u201epflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessens\u201c von Organmitgliedern einer gemeinn\u00fctzigen Stiftung ankommt (BFH vom 29.02.2008 \u2013 I B 159\/07, BFH\/NV 2008 S.\u00a01203). Umso erfreulicher ist es daher, dass sich in der Corona-Krise auch in der Finanzverwaltung die Einsicht durchzusetzen scheint, dass ein eingetretener Verlust nicht zwingend einen Versto\u00df gegen das Gebot der Selbstlosigkeit indiziert.<\/p>\n<p><strong>Folgerungen f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Die j\u00fcngsten Verlautbarungen der Finanzverwaltung entbinden die gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaften selbstverst\u00e4ndlich nicht davon, etwaige (potentielle) Verlustbetriebe und -anlagen genau im Blick zu behalten: Zum einen sind Verluste nur dann unsch\u00e4dlich, wenn sie \u201enachweislich\u201c aufgrund der Corona-Krise entstanden sind. Durch entsprechende Dokumentation sollten betroffene Organisationen sicherstellen, dass sie diesen Nachweis f\u00fchren k\u00f6nnen. Zum anderen wird die Finanzierung von dauerhaften Verlusten der wirtschaftlichen Bet\u00e4tigung nicht akzeptiert. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, ggf. gegenzusteuern und im Nachgang zu einem bereits eingetretenen Anfangsverlusts weitere Verluste nach M\u00f6glichkeit zu verhindern; auch hierzu sollte eine Dokumentation (z.B. durch entsprechende Vorstandsprotokolle) erfolgen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich werden gemeinn\u00fctzige Organisationen nat\u00fcrlich pr\u00fcfen, welche Corona-Hilfsma\u00dfnahmen sie ggf. in Anspruch nehmen k\u00f6nnen. Neben bisher nur wenigen gerade anlaufenden Programmen speziell f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Organisationen und neben Programmen f\u00fcr bestimmte Bereiche, wie nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz, k\u00f6nnen wirtschaftlich t\u00e4tige Organisationen grds. auch Mittel aus der Corona-Soforthilfe f\u00fcr Unternehmen in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Erfreulich w\u00e4re es, wenn im Rahmen der aktuellen Reform\u00fcberlegungen ein gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlich anzuerkennender Ermessensspielraum in der AO verankert w\u00fcrde (etwa als \u00a7\u00a059 Abs.\u00a02 AO) oder die Finanzverwaltung die aktuelle Krise zumindest zum Anlass n\u00e4hme, die Abschnitte zur Verlusterzielung im AEAO entsprechend zu \u00fcberarbeiten. Gemeinn\u00fctzige Organisationen sind zur Erzielung von Einnahmen darauf angewiesen, ertragreiche (und entsprechend mit Risiken behaftete) Anlageformen zu w\u00e4hlen. Die aktuelle Krise veranschaulicht einmal mehr, dass auch bei h\u00f6chster Sorgfalt im Vorfeld Verluste nicht immer zu vermeiden sind. Auch nach Ende der Krise wird sich das nicht \u00e4ndern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gemeinn\u00fctzige Organisationen stehen in der Corona-Krise vor besonderen Herausforderungen. Viele sind nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten in der Lage, ihre Zwecke zu erf\u00fcllen \u2013 man denke an Bildungs-, Kultur-, Sport-, Wohlfahrts- oder Gesundheitseinrichtungen. 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