{"id":9176,"date":"2020-05-20T12:30:58","date_gmt":"2020-05-20T10:30:58","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9176"},"modified":"2020-05-20T16:17:04","modified_gmt":"2020-05-20T14:17:04","slug":"gewerbliche-praegung-einer-stiftung-co-kg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/05\/20\/gewerbliche-praegung-einer-stiftung-co-kg\/","title":{"rendered":"Gewerbliche Pr\u00e4gung einer Stiftung &amp; Co. KG?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8978\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8978\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8978\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/09\/Weiten_Philipp-168x95.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"95\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/09\/Weiten_Philipp-168x95.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/09\/Weiten_Philipp-440x248.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/09\/Weiten_Philipp-768x432.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/09\/Weiten_Philipp-755x425.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/09\/Weiten_Philipp-500x281.jpg 500w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/09\/Weiten_Philipp.jpg 1372w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8978\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Philipp N.W. Weiten, LL.M., Taylor Wessing, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Das FG M\u00fcnster hat mit j\u00fcngst ver\u00f6ffentlichtem Urteil vom 27.02.2020 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/e9d72336-df05-4100-9fd5-fd31310e27cb\">3 K 3593\/16<\/a>), soweit ersichtlich, als erstes Finanzgericht entschieden, dass eine lediglich verm\u00f6gensverwaltend t\u00e4tige Stiftung &amp; Co. KG nicht nach \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich gepr\u00e4gt ist, wenn eine Familienstiftung ausschlie\u00dflich pers\u00f6nlich haftende und gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugte Komplement\u00e4rin ist. Im konkreten Fall hatte dies zur Folge, dass die Kommanditanteile an der Stiftung &amp; Co. KG mangels Betriebsverm\u00f6gen nicht den erbschaftsteuerlichen Verschonungsregeln der \u00a7\u00a7 13a, 13b ErbStG unterfielen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Die Stiftung &amp; Co. KG ist zivilrechtlich keine eigene Rechtsform, sondern eine KG und damit eine Personengesellschaft. Eine spezialgesetzliche Regelung existiert f\u00fcr die Stiftung &amp; Co. KG nicht, sie ist wie die GmbH &amp; Co. KG ein Kind der Praxis. Bei der Stiftung &amp; Co. KG nimmt die Stiftung die Stellung der Komplement\u00e4rin ein. Die Stiftung &amp; Co. KG bietet sich an, wenn Herrschaftsmacht und Gesellschafterstellung in der Familie auseinandergehalten werden sollen. Die Stiftung wird als Beteiligungsstiftung nur mit geringem Anteil am Gesellschaftsverm\u00f6gen der KG, aber regelm\u00e4\u00dfig mit Mehrfachstimmrechten ausgestattet, wodurch ihr die Kontrolle der KG obliegt. Ein wesentlicher Vorteil der Stiftung &amp; Co. KG gegen\u00fcber der GmbH &amp; Co. KG ist, dass mit der Stiftung ein \u201eeigent\u00fcmerloses\u201c Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsorgan f\u00fcr das KG-Unternehmen zur Verf\u00fcgung steht, das die Unternehmenskontinuit\u00e4t im Sinne des Stifterwillens sicherstellen kann und anders als eine GmbH auch nicht einfach \u201ebeseitigt\u201c werden kann.<\/p>\n<p>Man k\u00f6nnte vermuten, dass eine Stiftung &amp; Co. KG \u2013 wie jede andere Personengesellschaft auch \u2013 origin\u00e4r gewerblich, gewerblich gepr\u00e4gt oder gewerblich infiziert sein kann. Bei einem Blick in das Gesetz wird man diesen Befund jedoch im Hinblick auf die M\u00f6glichkeit einer gewerblichen Pr\u00e4gung einer Stiftung &amp; Co. KG schnell in Zweifel ziehen m\u00fcssen: Denn nach \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist eine nicht origin\u00e4r gewerblich t\u00e4tige Personengesellschaft bekanntlich nur dann gewerblich gepr\u00e4gt, wenn ausschlie\u00dflich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder gesellschaftsfremde Dritte zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung befugt sind.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Nachdem der bislang einzige Kommanditist einer verm\u00f6gensverwaltenden Stiftung &amp; Co. KG verstorben war, hatten die beiden Kl\u00e4ger die Kommanditanteile im Wege der Sondererbfolge erworben und diesen Erwerb als Erwerb beg\u00fcnstigten Betriebsverm\u00f6gens nach \u00a7 13a ErbStG deklariert. Sie waren der Auffassung, dass eine Stiftung &amp; Co. KG mit einer gewerblich gepr\u00e4gten GmbH &amp; Co. KG i.S.d. \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gleichzustellen sei und die Kommanditanteile deshalb beg\u00fcnstigtes Betriebsverm\u00f6gen i.S.d. \u00a7 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG darstellten. Die Finanzverwaltung teilte diese Ansicht nicht, sondern ging von einem Erwerb eines Anteils an einer verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft i.S.d. \u00a7 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG aus. Die gesonderte Feststellung des Werts eines Anteils am Betriebsverm\u00f6gen nach \u00a7 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG wurde deshalb abgelehnt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das FG M\u00fcnster teilte die Auffassung des beklagten Finanzamts; die im Streitfall verm\u00f6gensverwaltend t\u00e4tige Stiftung &amp; Co. KG sei keine gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft i.S.v. \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Die Norm sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Komplement\u00e4rin der Stiftung &amp; Co. KG keine Kapitalgesellschaft (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) sei, sondern eine Stiftung und damit eine K\u00f6rperschaft i.S.d. \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG.<\/p>\n<p>Eine planwidrige Regelungsl\u00fccke, die eine analoge Anwendung des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG rechtfertigen k\u00f6nnte, sei nicht erkennbar. Die Norm habe ihren Ursprung in der durch den BFH mit Beschluss vom 25.06.1984 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/2f830b04-fb99-4ead-bffe-154e795a3096\">GrS 4\/82<\/a>, BStBl. II 1984 S. 751) aufgegebenen Gepr\u00e4gerechtsprechung. Hiernach sei eine GmbH &amp; Co. KG als gewerbliche Personengesellschaft eingestuft worden, weil die allein haftende und gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugte GmbH, die als Kapitalgesellschaft kraft Rechtsform gewerbliche Eink\u00fcnfte beziehe (\u00a7 8 Abs. 2 KStG) und ein gewerbesteuerpflichtiges Unternehmen sei (\u00a7 2 Abs. 2 GewStG), f\u00fcr den Betrieb der Personengesellschaft von einer derartigen Bedeutung sei, dass der gewerbliche Charakter der Eink\u00fcnfte der GmbH auch den Charakter der Eink\u00fcnfte aller Gesellschafter der GmbH &amp; Co. KG bestimme. Daher verbietet sich die analoge Anwendung der Vorschrift auf F\u00e4lle, in denen der allein haftende und gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefuge Gesellschafter keine Kapitalgesellschaft sei, sondern eine Stiftung. Denn diese erziele \u2013 wie sich aus dem Verweis in \u00a7 8 Abs. 2 KStG auf \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG ergebe \u2013 nicht automatisch kraft Rechtsform gewerbliche Eink\u00fcnfte. Eine Stiftung entspreche im \u00dcbrigen auch nicht dem Typus einer Kapitalgesellschaft, da die Mitglieder der Stiftung mangels Beteiligung nicht an deren Verm\u00f6gen und Ergebnis partizipierten.<\/p>\n<p><strong>Einordnung und Ausblick<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong>Das Urteil des FG M\u00fcnster \u00fcberzeugt angesichts des eindeutigen Wortlauts des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, aber auch unter Ber\u00fccksichtigung von Sinn und Zweck des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Die Stiftung &amp; Co. KG kann hiernach keine gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft sein. Denn bei der Stiftung handelt es sich nicht um eine \u201eKapitalgesellschaft\u201c, weshalb die Stiftung der Stiftung &amp; Co. KG auch nicht (wie z.B. die GmbH der GmbH &amp; Co. KG) die Wesensz\u00fcge einer Kapitalgesellschaft verleihen kann. \u00a7 8 Abs. 2 KStG gilt f\u00fcr die Stiftung nicht, sodass die steuerliche Qualifikation der Eink\u00fcnfte der Stiftung von der konkreten Bet\u00e4tigung der Stiftung im Einzelfall abh\u00e4ngt. Eine vergleichbare Pr\u00e4gungswirkung wie von einer GmbH, die aus steuerlicher Sicht stets als gewerblich anzusehen ist, kann von einer Stiftung daher nicht ausgehen. Der BFH hat im Urteil vom 14.03.2007 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/f0d5cee0-8257-4521-bad5-7ef4628ec01e\">XI R 15\/05<\/a>) f\u00fcr den Fall einer ausl\u00e4ndischen Komplement\u00e4rin zwar ausgef\u00fchrt, der Entstehungsgeschichte des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG lasse sich nicht das Erfordernis entnehmen, dass die ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft selbst kraft Rechtsform gewerbliche Eink\u00fcnfte erzielen oder tats\u00e4chlich gewerblich t\u00e4tig sein m\u00fcsse, um eine Personengesellschaft pr\u00e4gen zu k\u00f6nnen. Es sei ausreichend, aber auch erforderlich, dass die ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft nach ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Struktur einer inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft entspreche. Eine Stiftung entspricht jedoch nicht dem vom BFH angesprochenen Typus der Kapitalgesellschaft i.S.d. \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, was das FG M\u00fcnster in seinem Urteil klargestellt hat. Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) und ist beim BFH unter dem Az.: II R 9\/20 anh\u00e4ngig. Es d\u00fcrfte angesichts der vorstehenden Gesichtspunkte eher unwahrscheinlich sein, dass der BFH das Urteil des FG M\u00fcnster aufhebt. Eine h\u00f6chstrichterliche Best\u00e4tigung der fehlenden Pr\u00e4gungswirkung einer Stiftung w\u00e4re jedoch in jedem Fall zu begr\u00fc\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Stiftung &amp; Co. KG kann dann in geeigneten F\u00e4llen ein interessantes Vehikel f\u00fcr Nachfolgegestaltungen in Bezug auf steuerliches Privatverm\u00f6gen bilden, wenn es darum geht, der Familie einerseits die Nachfolge in einen verm\u00f6gensverwaltenden Verm\u00f6genspool zu erlauben, zugleich aber die Kontrolle \u00fcber diesen Verm\u00f6genspool von der Familie zu trennen. Aber auch zur Schaffung verschonungsf\u00e4higen Betriebsverm\u00f6gens i.S.d. \u00a7 13b ErbStG kann die Stiftung &amp; Co. KG durchaus geeignet sein, soweit sie unternehmerisches Verm\u00f6gen (ggf. auch \u00fcber Tochtergesellschaften) h\u00e4lt. Die erforderliche steuerliche Gewerblichkeit der Gesellschaft k\u00f6nnte in diesem Fall auch durch eine gewerbliche Infizierung (\u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) erreicht werden, indem sich die Stiftung &amp; Co. KG z.B. an einem gewerblichen (geschlossenen) Fonds beteiligt. Geht es um die Nachfolge in eine Unternehmensgruppe, kann es sich im Einzelfall auch anbieten, Holdingfunktionen auf Ebene der KG anzusiedeln; dann w\u00e4re diese origin\u00e4r gewerblich t\u00e4tig und es l\u00e4ge jedenfalls Betriebsverm\u00f6gen vor. Vor diesem Hintergrund bietet die Stiftung &amp; Co. KG durchaus flexible Gestaltungsm\u00f6glichkeiten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das FG M\u00fcnster hat mit j\u00fcngst ver\u00f6ffentlichtem Urteil vom 27.02.2020 (3 K 3593\/16), soweit ersichtlich, als erstes Finanzgericht entschieden, dass eine lediglich verm\u00f6gensverwaltend t\u00e4tige Stiftung &amp; Co. KG nicht nach \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich gepr\u00e4gt ist, &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/05\/20\/gewerbliche-praegung-einer-stiftung-co-kg\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,51711],"tags":[59843,2415,59842,25543,59841],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9176"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9176"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9176\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9178,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9176\/revisions\/9178"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9176"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9176"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9176"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}