{"id":9188,"date":"2020-06-03T16:06:21","date_gmt":"2020-06-03T14:06:21","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9188"},"modified":"2020-06-03T16:06:21","modified_gmt":"2020-06-03T14:06:21","slug":"crs-und-dac-6","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/06\/03\/crs-und-dac-6\/","title":{"rendered":"CRS und DAC 6: Kommt die Fristverl\u00e4ngerung rechtzeitig?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8943\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8943\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8943\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/07\/Mocker_Felix-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/07\/Mocker_Felix-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/07\/Mocker_Felix-440x440.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/07\/Mocker_Felix-768x768.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/07\/Mocker_Felix-755x755.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/07\/Mocker_Felix-300x300.jpg 300w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/07\/Mocker_Felix.jpg 785w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8943\" class=\"wp-caption-text\">RA Felix Mocker, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Meldepflichtige Finanzinstitute m\u00fcssen ihre FATCA- und CRS-Meldungen j\u00e4hrlich bis zum 31.07. f\u00fcr das vergangene Jahr gegen\u00fcber dem Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt) abgeben. Angesichts der COVID-19-Pandemie haben eine Reihe von Mitgliedstaaten und Personen bei der EU-Kommission eine Verl\u00e4ngerung der diesj\u00e4hrigen Meldefristen insbesondere im Bereich des automatischen Informationsaustauschs CRS und der Meldung grenz\u00fcberschreitender Steuergestaltungen nach DAC 6 erbeten. Die EU-Kommission ist diesen Bitten nachgekommen und ver\u00f6ffentlichte am 08.05.2020 einen \u2013\u00a0begr\u00fc\u00dfenswerten\u00a0\u2013 finalen Vorschlag f\u00fcr eine Richtlinie zur \u00c4nderung der Amtshilferichtlinie (<a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/taxation_customs\/sites\/taxation\/files\/08-05-2020-proposal_for_a_council_directive_amending_directive_201116eu.pdf\">COM(2020) 197 final<\/a>). Fraglich ist jedoch, ob die Fristverl\u00e4ngerung noch (rechtzeitig) in Kraft treten wird.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Ausgangslage<\/strong><\/p>\n<p>Im Sommer beginnt traditionell die j\u00e4hrliche Meldesaison auf dem Gebiet des automatisierten Informationsaustauschs \u00fcber Finanzkonten nach den internationalen Meldestandards FATCA, einem abkommensbasierten Austausch von Informationen mit den USA \u00fcber Finanzkonten von U.S.-Steuerpflichtigen (vgl. dazu bereits <em>Bujotzek,<\/em> <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2014\/04\/30\/fatca-auch-fonds-mussen-demnachst-daten-uber-us-kunden-und-investoren-liefern\/\">Steuerboard vom 30.04.2014<\/a>), und dem sog. Common Reporting Standard (CRS), einem multilateralen Meldesystem, das auf Initiative der OECD eingef\u00fchrt und in der EU zus\u00e4tzlich auf Grundlage der EU-Amtshilferichtlinie durchgef\u00fchrt wird (vgl. zu diesem bereits <em>Bujotzek,<\/em> <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/05\/06\/common-reporting-standard\">Steuerboard vom 06.05.2016<\/a>; sowie <em>Buge,<\/em> <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/06\/18\/der-common-reporting-standard-fatca-fur-europa\/\">Steuerboard vom 18.06.2015<\/a>).<\/p>\n<p>In diesem Jahr kommen au\u00dferdem erstmalig Meldepflichten bei Nutzung grenz\u00fcberschreitender Steuergestaltungen nach der sog. DAC 6-Richtlinie (\u00c4nderungsrichtlinie (EU) 2018\/822 zur EU-Amtshilferichtlinie) hinzu, die in Deutschland mit Wirkung zum 01.01.2020 umgesetzt wurde (dazu <em>Gens<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/01\/22\/mitteilungspflichten-im-bereich-von-private-equity-und-venture-capital-fonds-bei-nutzung-von-grenzueberschreitenden-steuergestaltungen-nach-dac-6\/\">Steuerboard vom 22.01.2020<\/a>). Danach werden Steuergestaltungen im Sinne von DAC 6, bei denen der erste Schritt der Gestaltung nach dem 24.06.2018 und vor dem 01.07.2020 umgesetzt wurde (sog. \u201eAltf\u00e4lle\u201c), dem BZSt im Zeitfenster vom 01.07.2020 bis zum 31.08.2020 zu melden sein.<\/p>\n<p>Sog. \u201eNeuf\u00e4lle\u201c, bei denen die Steuergestaltung ab dem 01.07.2020 bereitgestellt wird, der Nutzer zu deren Umsetzung bereit oder mindestens ein Nutzer den ersten Schritt zur Umsetzung gemacht hat, sind innerhalb von 30 Tagen nach dem fr\u00fchesten der vorgenannten Zeitpunkte an das BZSt zu melden. Die Meldefrist f\u00fcr Neuf\u00e4lle beginnt daher ebenfalls erstmals am 01.07.2020.<\/p>\n<p><strong>EU Kommission plant Verl\u00e4ngerung von Fristen<\/strong><\/p>\n<p>Am 08.05.2020 hat die EU-Kommission auf Bitten einer Reihe von Mitgliedstaaten einen \u2013\u00a0begr\u00fc\u00dfenswerten\u00a0\u2013 finalen Vorschlag f\u00fcr eine Richtlinie zur \u00c4nderung der Amtshilferichtlinie (<a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/taxation_customs\/sites\/taxation\/files\/08-05-2020-proposal_for_a_council_directive_amending_directive_201116eu.pdf\">COM(2020) 197 final<\/a>) ver\u00f6ffentlicht. Darin ist zum einen vorgesehen, die Frist f\u00fcr die Mitgliedstaaten zum Austausch der von den Finanzinstituten gemeldeten Daten f\u00fcr den Meldezeitraum 2019 untereinander um drei Monate, d.h. bis zum 31.12.2020 zu verl\u00e4ngern. Davon unber\u00fchrt bleibt aber die Verpflichtung deutscher Finanzinstitute, ihre Meldungen bis zum 31.07.2020 an das BZSt abzugeben. Denn die Amtshilferichtlinie \u00fcberl\u00e4sst die Ausgestaltung des CRS-Meldeverfahrens den Mitgliedstaaten. Insoweit ist allein der deutsche Gesetzgeber berufen, die von ihm im Rahmen seines Umsetzungsspielraums festgelegte Meldefrist f\u00fcr Finanzinstitute zu verl\u00e4ngern (oder auf Verwaltungsebene eine Nichtbeanstandung versp\u00e4teter Meldungen innerhalb einer \u201eNachfrist\u201c bekannt zu geben).<\/p>\n<p>Zum anderen sieht der Richtlinienentwurf der EU-Kommission vor, die Fristen zur Abgabe von DAC 6-Meldungen durch Intermedi\u00e4re und\/oder Nutzer in Bezug auf grenz\u00fcberschreitende Steuergestaltungen gegen\u00fcber den zust\u00e4ndigen mitgliedstaatlichen Finanzbeh\u00f6rden zu verl\u00e4ngern. So sollen Meldungen \u00fcber Altf\u00e4lle nicht bis zum 31.08.2020 sondern bis zum 30.11.2020 abzugeben sein. Die 30-t\u00e4gige Meldefrist f\u00fcr Neuf\u00e4lle soll statt am 01.07.2020 erst am 01.10.2020 erstmals zu laufen beginnen, sodass Neuf\u00e4lle erstmals bis sp\u00e4testens zum 30.10.2020 zu melden w\u00e4ren. Die geplante Fristverl\u00e4ngerung hat jedoch keinen Einfluss auf den Stichtag des 01.07.2020 f\u00fcr die Einordnung einer grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung als Neufall. Grenz\u00fcberschreitende Steuergestaltungen, die zwischen dem 01.07.2020 und dem 30.09.2020 dem Grunde nach meldepflichtig werden, gelten daher weiterhin als Neuf\u00e4lle. Lediglich der Beginn der Meldefrist wird bis zum 01.10.2020 gehemmt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus soll die EU-Kommission laut Richtlinienentwurf das Recht erhalten, die vorstehend genannten Fristen im Wege eines delegierten Rechtsakts selbst um h\u00f6chstens drei weitere Monate zu verl\u00e4ngern, wenn die au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde schwerwiegender \u00f6ffentlicher Gesundheitsrisiken infolge der COVID-19-Pandemie w\u00e4hrend der Fristverl\u00e4ngerung anhalten und die Mitgliedstaaten Ausgangsbeschr\u00e4nkungen umsetzen m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>Ausblick \u2013 Wird die Fristverl\u00e4ngerung (rechtzeitig) in Kraft treten?<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr meldepflichtige Finanzinstitute unter CRS bringt der Vorschlag der EU-Kommission im Ergebnis keine Verbesserung; auch in diesem Jahr w\u00fcrde es danach bei dem Ablauf der Meldefrist zum 31.07.2020 bleiben. Allerdings teilte das BZSt bereits am 08.05.2020 in einem Infobrief mit, vor dem Hintergrund der aktuellen Lage f\u00e4nden \u2013\u00a0auch auf internationaler Ebene\u00a0\u2013 unter Hochdruck Gespr\u00e4che zur Verl\u00e4ngerung\/Verschiebung von Fristen statt und neue Informationen w\u00fcrden auf der Internetseite des BZSt sowie in weiteren Infobriefen mitgeteilt. Damit ist eine Fristverl\u00e4ngerung f\u00fcr nach CRS meldepflichtige Finanzinstitute noch nicht endg\u00fcltig vom Tisch. Angesichts dessen, dass viele gr\u00f6\u00dfere Finanzinstitute aufgrund der Menge der zu meldenden Daten mit dem Beginn der Abgabe ihrer Meldungen nicht bis kurz vor Ablauf der Meldefrist am 31.07.2020 warten k\u00f6nnen, sollte eine Verl\u00e4ngerung der CRS-Meldefrist, sofern sie denn beschlossen wird, allenfalls f\u00fcr kleinere Finanzinstitute oder aber dann praktisch relevant werden, wenn sie auch in K\u00fcrze beschlossen wird.<\/p>\n<p>Dasselbe gilt f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung der Meldefristen f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Steuergestaltungen nach DAC\u00a06. Der Effekt der angek\u00fcndigten Fristverl\u00e4ngerung droht zu verpuffen, wenn die Beteiligten gezwungen sind, ihre Meldungen aus Unsicherheit \u00fcber den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Fristverl\u00e4ngerung dennoch im Rahmen der derzeit geltenden Fristen vorzubereiten und an das BZSt abzugeben. Das d\u00fcrfte auch der EU-Kommission bekannt sein. Deshalb sieht ihr Vorschlag zur Verl\u00e4ngerung der Meldefristen vor, dass die Mitgliedstaaten die darin enthaltenen Fristverl\u00e4ngerungen bis sp\u00e4testens zum 31.05.2020 umsetzen und ab dem 01.06.2020 anwenden. Dieser Termin ist allerdings mittlerweile verstrichen, ohne dass auf Ebene der EU das Verfahren zur \u00c4nderung der Amtshilferichtlinie abgeschlossen w\u00e4re. Dem Vernehmen nach wird aber angestrebt, das Verfahren bis Ende Juni abzuschlie\u00dfen. Dagegen wurde der Bundestag zwischenzeitlich bereits aktiv und hat am 28.05.2020 eine Verordnungserm\u00e4chtigung f\u00fcr das Bundesministerium der Finanzen geschaffen, die auf EU-Ebene zu beschlie\u00dfende Fristverl\u00e4ngerung im Wege eines BMF-Schreibens umzusetzen (\u00a7 33 Abs. 5 EGAO). Es bleibt daher nur zu hoffen, dass die geplanten Fristverl\u00e4ngerungen noch vor Fristablauf beschlossen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Meldepflichtige Finanzinstitute m\u00fcssen ihre FATCA- und CRS-Meldungen j\u00e4hrlich bis zum 31.07. f\u00fcr das vergangene Jahr gegen\u00fcber dem Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt) abgeben. 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