{"id":9202,"date":"2020-06-10T14:43:28","date_gmt":"2020-06-10T12:43:28","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9202"},"modified":"2020-06-10T14:43:28","modified_gmt":"2020-06-10T12:43:28","slug":"geplante-modernisierung-des-personengesellschaftsrechts-%e2%80%92-wo-bleibt-das-steuerrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/06\/10\/geplante-modernisierung-des-personengesellschaftsrechts-%e2%80%92-wo-bleibt-das-steuerrecht\/","title":{"rendered":"Geplante Modernisierung des Personengesellschaftsrechts \u2012 Wo bleibt das Steuerrecht?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9201\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9201\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9201\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/06\/Prinz_Ulrich_V3-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/06\/Prinz_Ulrich_V3-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/06\/Prinz_Ulrich_V3-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/06\/Prinz_Ulrich_V3-768x1152.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/06\/Prinz_Ulrich_V3-755x1133.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/06\/Prinz_Ulrich_V3-200x300.jpg 200w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/06\/Prinz_Ulrich_V3.jpg 1181w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><p id=\"caption-attachment-9201\" class=\"wp-caption-text\">Prof. Dr. Ulrich Prinz, WP\/StB, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Das Recht der Personengesellschaften \u2012 insbesondere die Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) als deren Grundform \u2012 soll modernisiert werden. Zu diesem Zweck wurde vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz (BMJV) im April 2018 eine Expertenkommission aus Wissenschaft und Praxis beauftragt, einen ausformulierten Gesetzesentwurf zu erarbeiten, der die Grundlage f\u00fcr ein noch in der laufenden Legislaturperiode umzusetzendes Gesetzgebungsverfahren bilden soll. Entstanden ist der nach dem Ort der abschlie\u00dfenden Klausurtagung benannte sog. Mauracher Entwurf (39 Artikel mit rund 180 Seiten Umfang), der Mitte April 2020 der \u00d6ffentlichkeit vorgestellt wurde und nunmehr intensiv in der gesellschaftsrechtlichen Community durchleuchtet und diskutiert wird (siehe etwa <em>Bergmann<\/em>, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1333487\">DB\u00a02020 S.\u00a0994<\/a>, <em>Fleischer<\/em>, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1334414\">DB 2020 S.\u00a01107<\/a> sowie <em>Noack<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2020\/05\/04\/mauracher-entwurf-zur-reform-des-rechts-der-personengesellschaften\/\">Handelsblatt Rechtsboard vom 04.05.2020<\/a>). Ob die Umsetzung des Entwurfs durch den Gesetzgeber in Anbetracht der Corona-Pandemie tats\u00e4chlich in dieser Legislaturperiode noch gelingt, bleibt abzuwarten. Ungeachtet dessen ist es aber an der Zeit, dass sich auch Steuer- und Bilanzrechtler mit den Folgen der Personengesellschaftsmodernisierung befassen sollten. Bislang sind lediglich in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich des BMJV fallende Rechtsaspekte ber\u00fccksichtigt worden. Das BMF ist an der Modernisierungsdiskussion im Personengesellschaftsrecht bislang wohl nicht aktiv beteiligt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Gesellschaftsrechtliche Kernpunkte der Modernisierung<\/strong><\/p>\n<p>Das Gesetzgebungsvorhaben ist rechtsmethodisch durchaus tiefgreifend. Es will das teils noch aus dem 19. Jahrhundert (mit r\u00f6misch-rechtlichen Wurzeln) stammende Personengesellschaftsrecht, das mit der GbR dem Leittypus einer Gelegenheitsgesellschaft mit gesamth\u00e4nderisch gebundenem Verm\u00f6gen der Gesellschafter folgt, an das zwischenzeitlich ergangene Richterrecht \u2012 insbesondere die Anerkennung der Teilrechtsf\u00e4higkeit der Au\u00dfen-GbR durch den BGH \u2012 und das moderne Wirtschaftsleben anpassen. Der Grundsatz der Gestaltungsfreiheit des Gesellschaftsvertrages bleibt erhalten. Im Mittelpunkt der geplanten Rechts\u00e4nderungen steht die GbR; die Personenhandelsgesellschaften sind von den Rechts\u00e4nderungen dagegen weit weniger ber\u00fchrt. Wesentliche Elemente der Modernisierung lassen sich (vereinfacht) wie folgt benennen:<\/p>\n<ul>\n<li>Das neue gesetzliche Leitbild der GbR ist das einer auf gewisse Dauer ausgerichteten rechtsf\u00e4higen Personengesellschaft (\u00a7\u00a0705 BGB-E), bei der das Gesellschaftsverm\u00f6gen der Gesellschaft selbst und nicht mehr ihren Gesellschaftern zur gesamten Hand zugeordnet wird (\u00a7\u00a0713 BGB-E). Damit verabschiedet sich der Gesetzesentwurf von der Vorstellungswelt der Gesamthand. Die Rechtstechnik der An- und Abwachsungen bei Gesellschafterein- und austritten bleibt aber erhalten. Folgerichtig zum Konzeptwechsel f\u00fchren K\u00fcndigung\/Tod eines Gesellschafters oder dessen Insolvenz nicht mehr zur Aufl\u00f6sung der Gesellschaft, sondern nur zum Ausscheiden des jeweils betroffenen Gesellschafters. In der Kautelarpraxis war dies \u00fcblicherweise ohnehin meist durch Fortsetzungsklauseln so vorgesehen. F\u00fcr die blo\u00dfe \u201eInnen-GbR\u201c gibt es Sonderregeln. <em>Fleischer<\/em> (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1334414\">DB\u00a02020 S.\u00a01113<\/a>) konstatiert, dass sich die strukturellen Gr\u00e4ben zwischen Au\u00dfen- und Innen-GbR durch den Gesetzesentwurf vertiefen.<\/li>\n<li>Der neue \u00a7\u00a0706 BGB \u201einternationalisiert\u201c die GbR. Verwaltungssitz einer GbR ist zuk\u00fcnftig der Ort, an dem die Gesch\u00e4fte der Gesellschaft tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt werden. Dies kann in Deutschland, in einem EU\/EWR-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat erfolgen. Vom Verwaltungssitz kann der gesellschaftsrechtlich vereinbarte und im Gesellschaftsregister eingetragene inl\u00e4ndische \u201eVertragssitz\u201c der Gesellschaft abweichen. Damit hat die GbR \u2012 wie auch die GmbH und AG \u2012 ein Wahlrecht f\u00fcr die Sitzfestlegung. Deshalb k\u00f6nnen Wirtschaftsteilnehmer zuk\u00fcnftig mit der ihnen vertrauten Rechtsform einer GbR oder Personenhandelsgesellschaft Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten auch au\u00dferhalb des deutschen Hoheitsgebiets entfalten. Die freiwillige Erfassung der GbR in einem \u00f6ffentlichen Register flankiert die Internationalisierung.<\/li>\n<li>Das Recht der Personenhandelsgesellschaften mit seiner haftungsbeschr\u00e4nkenden Wirkung soll ausdr\u00fccklich auch f\u00fcr freiberufliche Zwecke ge\u00f6ffnet werden (\u00a7\u00a0107 Abs.\u00a01 HGB-E). Die Rechtsform der KG sowie der GmbH &amp; Co. KG wird folglich \u2012 unter berufsrechtlichem Vorbehalt \u2012 f\u00fcr alle freien Berufe zul\u00e4ssig und tritt damit neben die Partnerschaftsgesellschaft mit beschr\u00e4nkter Berufshaftung (PartGmbH).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Eine Vielzahl weiterer Detail\u00e4nderungen, etwa im Beschlussm\u00e4ngelrecht oder bei der Umwandlungsf\u00e4higkeit einer GbR, kommt hinzu.<\/p>\n<p><strong>Kann die transparente Mitunternehmerbesteuerung zuk\u00fcnftig beibehalten werden? <\/strong><\/p>\n<p>Die Ertragsbesteuerung von Personengesellschaften folgt in langj\u00e4hriger Tradition bislang dem \u201etransparenten Mitunternehmerkonzept\u201c. Zentrale Rechtsgrundlage daf\u00fcr ist \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 EStG. Danach verf\u00fcgen die verschiedenen Mitunternehmerschaftstypen hinsichtlich der Gewinnermittlung und der Einkunftsart zwar \u00fcber eine begrenzte Steuerrechtssubjektivit\u00e4t; die Versteuerung der Gewinnanteile und der sog. Sonderverg\u00fctungen erfolgt dann aber beim jeweiligen Mitunternehmer im Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuerrecht. Es ist eine weitgehende Gleichbehandlung von Mitunternehmer- und Einzelunternehmer beabsichtigt. Entsprechend stellt der Mitunternehmeranteil eines Gesellschafters kein eigenes Wirtschaftsgut dar, sondern repr\u00e4sentiert die Anteile an den im Gesamthandsverm\u00f6gen befindlichen positiven\/negativen Wirtschaftsg\u00fctern. Erg\u00e4nzungsbilanzen mit gesellschafterspezifischen Mehr- und Minderkapitalien, Sonderbetriebsverm\u00f6gen I und II mit Sonderverg\u00fctungen und Sonderbetriebsausgaben sowie die diversen Buchwerttransferm\u00f6glichkeiten zwischen Gesamthandsverm\u00f6gen, Sonderbetriebsverm\u00f6gen und eigenem Betriebsverm\u00f6gen des Mitunternehmers (insbesondere \u00a7\u00a06 Abs.\u00a05 EStG) sind die Folge. F\u00fcr Gewerbesteuerzwecke sind \u2012 ungeachtet der vereinfachenden Administrationsregelungen des \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 GewStG \u2012 die Mitunternehmer in ihrer gesamth\u00e4nderischen Verbundenheit Tr\u00e4ger des Gewerbebetriebs. Gesellschafterwechsel bei verlustf\u00fchrenden Mitunternehmerschaften \u201ezerst\u00f6ren\u201c daher ganz oder teilweise die gewerbesteuerlichen Fehlbetr\u00e4ge gem. \u00a7\u00a010a GewStG.<\/p>\n<p>Das skizzierte \u201eRingen\u201c zwischen Einheits- und Vielheitsbetrachtung der Personengesellschaft und ihre Abgrenzung zum K\u00f6rperschaftsteuerrecht der Kapitalgesellschaften mit getrennter Besteuerung der Anteilseigner hat die Steuerdiskussion seit Zeiten der Bilanzb\u00fcndeltheorie gepr\u00e4gt (als \u00dcberblick <em>M. Fischer<\/em>, Festschrift Crezelius, 2018 S.\u00a0117-136). Der Gro\u00dfe Senat des BFH musste sich seit Mitte der 1980er Jahre mehrfach mit Fragen der Personengesellschaftsbesteuerung befassen. Die klassisch \u201edeutsche Diskussion\u201c um die filigranen Mitunternehmerbesteuerungsgrunds\u00e4tze ist im Ausland auf weites Unverst\u00e4ndnis gesto\u00dfen. Eine Reihe von Qualifikationskonflikten und hybriden internationalen Steuerbeurteilungen sind die Folge. Dennoch \u201eliebt\u201c der Mittelstand seine transparent besteuerte Personengesellschaft insbesondere wegen ihrer hohen Flexibilit\u00e4t. Der Mauracher Entwurf nun wird \u2012 wenn er den Status geltenden Personengesellschaftsrechts erlangt \u2012 offensichtlich Fragen zur Zukunftsf\u00e4higkeit der deutschen Mitunternehmerbesteuerung aufwerfen. Die rechtliche Verselbst\u00e4ndigung der Au\u00dfen-GbR mit eigenem Gesellschaftsverm\u00f6gen weist in Richtung Trennungsprinzip hinsichtlich der Besteuerung von Gesellschaft und Gesellschafter. Das derzeit in Diskussion befindliche Optionsrecht f\u00fcr Personenhandelsgesellschaften zur K\u00f6rperschaftsbesteuerung mittels eines rein \u201esteuerlichen Formwechsels\u201c kann ein erster Schritt in Richtung modernisierter Personengesellschaftsbesteuerung sein. Die blo\u00dfe Innen-GbR wird dagegen deutlich n\u00e4her bei den geltenden Mitunternehmerbesteuerungsgrunds\u00e4tzen verbleiben. Aber dogmatisch wirkt die Diskussion des Mauracher Entwurfs im Steuerrecht viel weiter. Der internationale Typenvergleich f\u00fcr Personengesellschaften und K\u00f6rperschaften wird sich durch den Mauracher Entwurf ver\u00e4ndern. Die doppelbesteuerungsrechtliche Behandlung von Mitunternehmerschaften als anteiligen Betriebsst\u00e4tten der Gesellschafter in Inbound- und Outbound-F\u00e4llen wird angepasst werden m\u00fcssen. Ganz unabh\u00e4ngig vom steuerlichen Konzeptwechsel stellen sich fundamentale \u00dcbergangsfragen zur Herstellung von Rechts- und Planungssicherheit im Mittelstand (insbesondere mit Blick auf Sonderbetriebsverm\u00f6gensfragen, Betriebsaufspaltungen, Buchwertverkn\u00fcpfungsm\u00f6glichkeiten usw.).<\/p>\n<p><strong>W\u00fcnsche an den Gesetzgeber<\/strong><\/p>\n<p>Die gesellschaftsrechtliche Diskussion um den Mauracher Entwurf und die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts nimmt \u201eFahrt auf\u201c. Steuerrechtler in Wissenschaft und Praxis sollten ebenso wie das BMF nicht mehr lange in Anbetracht dieser Diskussion \u201ezuschauen\u201c, sondern die konzeptionellen Rechts\u00e4nderungen auch f\u00fcr das Steuerrecht durchdenken und fortentwickeln. Ansonsten wird das Ertragsteuerrecht der Mitunternehmerschaft zuk\u00fcnftig Schaden nehmen mit gro\u00dfen praktischen Folgen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Recht der Personengesellschaften \u2012 insbesondere die Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) als deren Grundform \u2012 soll modernisiert werden. 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