{"id":9207,"date":"2020-06-15T11:58:56","date_gmt":"2020-06-15T09:58:56","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9207"},"modified":"2020-06-15T11:58:56","modified_gmt":"2020-06-15T09:58:56","slug":"neues-zur-besteuerung-von-zuwendungen-auslaendischer-stiftungen-und-trusts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/06\/15\/neues-zur-besteuerung-von-zuwendungen-auslaendischer-stiftungen-und-trusts\/","title":{"rendered":"Neues zur Besteuerung von Zuwendungen ausl\u00e4ndischer Stiftungen und Trusts"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9206\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9206\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9206\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/06\/Tischendorf_Michael-168x111.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"111\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/06\/Tischendorf_Michael-168x111.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/06\/Tischendorf_Michael.jpg 379w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9206\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Michael Tischendorf, Ma\u00eetre en droit, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>F\u00fcr Destinat\u00e4re ausl\u00e4ndischer Stiftungen gab es unl\u00e4ngst gute Neuigkeiten: Mit Verf\u00fcgung vom 05.03.2020 (DStR 2020 S.\u00a0599) hat sich das Bayerische Landesamt f\u00fcr Steuern (LfSt Bayern) einer Entscheidung des BFH aus dem letzten Jahr angeschlossen, wonach Leistungen ausl\u00e4ndischer Stiftungen an inl\u00e4ndische Destinat\u00e4re nicht der Schenkungsteuer unterliegen, sofern (i) die gew\u00e4hrten Leistungen satzungskonform sind und (ii) der jeweilige Beg\u00fcnstigte kein sogenannter \u201eZwischenberechtigter\u201c ist (BFH vom 03.07.2019 \u2013 II R 6\/16, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1317369\">DB 2019 S.\u00a02616<\/a>; vgl. hierzu <em>Wachter<\/em>, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1317486\">DB 2019 S.\u00a02430<\/a>). F\u00fcr die Steuerpflichtigen und ihre Berater bedeutet dies zun\u00e4chst einen erfreulichen Zugewinn an Planungs- und Rechtssicherheit. Nichtsdestotrotz bleiben auch nach der Entscheidung des BFH und ihrer Umsetzung durch die Finanzverwaltung teils erhebliche Unsicherheiten.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Keine Freigebigkeit i.S.d. \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bei satzungskonformer Leistung<\/strong><\/p>\n<p>Mit klaren Worten brachte der BFH in seiner Entscheidung vom 03.07.2019 (a.a.O.) auf den Punkt, dass Leistungen ausl\u00e4ndischer Stiftungen an inl\u00e4ndische Destinat\u00e4re nur dann freigebig und damit schenkungsteuerpflichtig gem. \u00a7\u00a07 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sind, wenn sie eindeutig unter Versto\u00df gegen die Stiftungssatzung gew\u00e4hrt werden. Dies gilt im \u00dcbrigen auch f\u00fcr Leistungen inl\u00e4ndischer Stiftungen (BFH vom 13.04.2011 \u2013 II R 45\/09, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB0422390\">DB 2011 S.\u00a01424<\/a>). Hintergrund ist dabei die Annahme, dass von einer freigebigen Zuwendung der Stiftung nicht die Rede sein kann, wenn diese in Erf\u00fcllung einer satzungsm\u00e4\u00dfigen Pflicht leistet. Denn in diesen F\u00e4llen fehlt es an der subjektiven Voraussetzung einer freigebigen Zuwendung: dem Willen zur Freigebigkeit, der nur dann vorliegt, wenn der Zuwendende sich bewusst ist, die Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck zu erbringen.<\/p>\n<p>Um eine Zuwendung als freigebig einordnen zu k\u00f6nnen, muss der Satzungsversto\u00df zudem \u201eeindeutig\u201c sein. Das bedeutet, dass es grunds\u00e4tzlich nicht Aufgabe der Finanzverwaltung oder der Finanzgerichte ist, zu kl\u00e4ren, ob die Gew\u00e4hrung einer bestimmten Zuwendung gegen die Stiftungssatzung versto\u00dfen hat. Vielmehr billigt der BFH den Stiftungsorganen insofern einen gewissen \u201eBeurteilungs- und Ermessensspielraum\u201c zu. Die hierdurch gesetzten Grenzen werden erst \u00fcberschritten, wenn die Gew\u00e4hrung der Zuwendung sich f\u00fcr einen verst\u00e4ndigen und unbefangenen Dritten schlechterdings nicht mehr mit der Stiftungssatzung in \u00dcbereinstimmung bringen l\u00e4sst. Durch die Gew\u00e4hrung dieser \u201estiftungsinternen Einsch\u00e4tzungspr\u00e4rogative\u201c soll zum einen verhindert werden, dass die Finanzbeh\u00f6rden und -gerichte eine Auslegung der Stiftungssatzung anstelle der hierzu in erster Linie berufenen Stiftungsorgane vornehmen m\u00fcssen. Zum anderen will der BFH schlicht dem praktischen Problem vorbeugen, dass die Frage der Satzungskonformit\u00e4t einer Zuwendung nach ausl\u00e4ndischem Stiftungsrecht zu beurteilen ist, dessen Ermittlung im Einzelfall gewisse Schwierigkeiten bereiten kann. Die Feststellungslast f\u00fcr Umst\u00e4nde, die einen eindeutigen Satzungsversto\u00df begr\u00fcnden, liegt demgem\u00e4\u00df bei der Finanzverwaltung.<\/p>\n<p><strong>Keine Zwischenberechtigung i.S.v. \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG ohne gesicherten Rechtstitel<\/strong><\/p>\n<p>Weil eine Besteuerung nach \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG im Streitfall ausschied, hatte der BFH \u00fcberdies Gelegenheit, sich zur Besteuerung nach \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG zu \u00e4u\u00dfern. Nach dieser Bestimmung gilt als Schenkung unter Lebenden auch der Erwerb durch \u201eZwischenberechtigte\u201c w\u00e4hrend des Bestehens einer Verm\u00f6gensmasse ausl\u00e4ndischen Rechts. Der Begriff des Zwischenberechtigten wurde in der Vergangenheit \u00e4u\u00dferst weit verstanden, denn hierunter fiel im Grunde jede Person, die w\u00e4hrend des Bestehens der Verm\u00f6gensmasse Auszahlungen aus dieser erh\u00e4lt (BFH vom 27.09.2012 \u2013 II R 45\/10, BStBl. II 2013 S.\u00a084, zu einem US-amerikanischen Trust). In seiner Entscheidung vom 03.07.2019 (a.a.O.) hat der BFH den Begriff des Zwischenberechtigten nunmehr deutlich enger gefasst. Zwischenberechtigter sei demnach nur, wer unabh\u00e4ngig von einem konkreten Aussch\u00fcttungsbeschluss \u00fcber eine Rechtszust\u00e4ndigkeit an dem in der Verm\u00f6gensmasse gebundenen Verm\u00f6gen und\/oder an den durch die Verm\u00f6gensmasse erzielten Ertr\u00e4gen verf\u00fcge. Es bed\u00fcrfe eines \u201erechtlich verfestigten Titels\u201c am Verm\u00f6gen. Nicht zwischenberechtigt sei daher, wer \u00fcber keine Rechte an oder Anspr\u00fcchen gegen\u00fcber der Verm\u00f6gensmasse verf\u00fcge. Denn von einer \u201eBerechtigung\u201c k\u00f6nne nicht die Rede sein, wenn der Beg\u00fcnstigte die Zuwendung auf der Basis einer reinen Ermessensentscheidung der zust\u00e4ndigen Stiftungsorgane erhalte, ohne hierauf einen rechtlich gefestigten Anspruch zu haben.<\/p>\n<p>Nicht zweifelsfrei beantwortet hat der BFH indes die Frage, ob \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG \u00fcberhaupt auf ausl\u00e4ndische Stiftungen anwendbar ist oder ob die Bestimmung vielmehr von vornherein nur f\u00fcr ausl\u00e4ndische Trusts gilt. Die Vorinstanz, das FG Baden-W\u00fcrttemberg (Urteil vom 22.04.2015 \u2013 <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/9941971b-0a9c-32a5-9d81-a37e5f9ae4c6\">7 K 2471\/12<\/a>), hatte hierzu die Auffassung vertreten, dass auch ausl\u00e4ndische Stiftungen unter den Begriff der Verm\u00f6gensmasse ausl\u00e4ndischen Rechts i.S.v. \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Hs. 2 ErbStG fielen. Im einschl\u00e4gigen Schrifttum wird dies \u00fcberwiegend verneint \u2013 und auch der BFH hat mit Beschluss vom 21.07.2014 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/0812349d-571d-318a-be34-d206a4ea6707\">II B 40\/14<\/a>) ernstliche Zweifel daran ge\u00e4u\u00dfert, dass ausl\u00e4ndische Stiftungen unter den Begriff der Verm\u00f6gensmasse ausl\u00e4ndischen Rechts gefasst werden k\u00f6nnen. Die Tatsache allerdings, dass der BFH in seinem Urteil vom 03.07.2019 (a.a.O.) eine Besteuerung nach \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG im Falle einer ausl\u00e4ndischen Stiftung (erst) an der Tatbestandsvoraussetzung des \u201eZwischenberechtigten\u201c scheitern l\u00e4sst, k\u00f6nnte vermuten lassen, dass der BFH insoweit zwischenzeitlich die Ansicht des FG Baden-W\u00fcrttemberg teilt. Denn im vom BFH konkret entschiedenen Streitfall ging es um eine Stiftung schweizerischen Rechts, nicht um einen Trust.<\/p>\n<p>Nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt ist au\u00dferdem, ob die vom BFH im Urteil vom 03.07.2019 (a.a.O.) gefundene \u2013 enge \u2013 Interpretation des Begriffs des Zwischenberechtigten auch auf die Beg\u00fcnstigten von Trusts \u00fcbertragen werden kann oder ob f\u00fcr diese weiterhin die bisherige \u2013 weite \u2013 Definition gilt. M.E. kann f\u00fcr die Beg\u00fcnstigten von Trusts nichts anderes gelten. Eine dahingehende Einschr\u00e4nkung kann der Entscheidung nicht entnommen werden. Vor diesem Hintergrund d\u00fcrften vor allem die Beg\u00fcnstigten sogenannter <em>discretionary trusts <\/em>Grund zum Aufatmen haben. Denn bei diesen steht den Beg\u00fcnstigten kein gefestigter Zahlungsanspruch zu. Vielmehr steht es bei diesen Gestaltungen im Ermessen des <em>trustee<\/em>, ob und in welcher H\u00f6he wann an wen Zuwendungen gew\u00e4hrt werden. Von einer \u201eZwischenberechtigung\u201c des jeweiligen Zahlungsempf\u00e4ngers kann in diesen F\u00e4llen nur schwerlich die Rede sein.<\/p>\n<p><strong>Fazit und Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgung des LfSt Bayern vom 05.03.2020 hat in Bezug auf die Besteuerung von Zuwendungen ausl\u00e4ndischer Stiftungen und Trusts Wesentliches zur Herstellung von Rechtssicherheit beitragen k\u00f6nnen. Auch wurde die Schenkungsteuerbarkeit derartiger Leistungen weit zur\u00fcckgenommen. Eine Belastung mit Schenkungsteuer d\u00fcrfte nur noch in Betracht kommen, wenn die Leistung entweder eindeutig satzungswidrig ist oder die inl\u00e4ndischen Leistungsempf\u00e4nger \u00fcber einen verfestigten Rechtstitel verf\u00fcgen. Hierauf wird in der Beratungspraxis in Zukunft besonderes Augenmerk zu richten sein.<\/p>\n<p>Sofern nach dem vorstehend Gesagten eine Belastung mit Schenkungsteuer in Frage kommt, stellt sich jedoch das \u2013 weiterhin unbeantwortete \u2013 Problem, inwiefern es daneben auch zu einer Ertragsbesteuerung und damit einer Doppelbelastung mit Schenkung- und Ertragsteuer kommen kann. Das FG M\u00fcnchen (Urteil vom 15.05.2019 \u2013 4 K 2033\/16, DStR 2019 S.\u00a01921 m. Anm. <em>Friz\/Gr\u00fcnwald<\/em>) hat hierzu entschieden, dass sich jedenfalls die Zurechnungsbesteuerung nach \u00a7 15 AStG einerseits und die Belastung mit Schenkungsteuer nach \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG andererseits nicht ausschl\u00f6ssen, sondern nebeneinander zur Anwendung kommen k\u00f6nnten. Weil diesbez\u00fcglich ein Revisionsverfahren anh\u00e4ngig ist (II R 31\/19) hat der BFH schon bald Gelegenheit, erneut zur Besteuerung von Zuwendungen ausl\u00e4ndischer Stiftungen und Trusts Stellung zu beziehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr Destinat\u00e4re ausl\u00e4ndischer Stiftungen gab es unl\u00e4ngst gute Neuigkeiten: Mit Verf\u00fcgung vom 05.03.2020 (DStR 2020 S.\u00a0599) hat sich das Bayerische Landesamt f\u00fcr Steuern (LfSt Bayern) einer Entscheidung des BFH aus dem letzten Jahr angeschlossen, wonach Leistungen ausl\u00e4ndischer Stiftungen an inl\u00e4ndische &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/06\/15\/neues-zur-besteuerung-von-zuwendungen-auslaendischer-stiftungen-und-trusts\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,59859],"tags":[44900,59860,7848,32558,59861,59862],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9207"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9207"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9207\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9209,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9207\/revisions\/9209"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9207"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9207"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9207"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}