{"id":9215,"date":"2020-06-30T11:43:26","date_gmt":"2020-06-30T09:43:26","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9215"},"modified":"2020-06-30T11:43:26","modified_gmt":"2020-06-30T09:43:26","slug":"aktuelle-fragen-des-investmentsteuergesetzes-und-der-hinzurechnungsbesteuerung-bei-private-equity-fonds","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/06\/30\/aktuelle-fragen-des-investmentsteuergesetzes-und-der-hinzurechnungsbesteuerung-bei-private-equity-fonds\/","title":{"rendered":"Aktuelle Fragen des Investmentsteuergesetzes und der Hinzurechnungsbesteuerung bei Private Equity Fonds"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8451\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8451\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8451\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/02\/Blischke_Andre-168x131.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"131\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/02\/Blischke_Andre-168x131.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/02\/Blischke_Andre-440x344.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/02\/Blischke_Andre-768x600.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/02\/Blischke_Andre-755x590.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/02\/Blischke_Andre-384x300.jpg 384w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8451\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Andr\u00e9 Blischke, P+P P\u00f6llath + Partners, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Im Rahmen des von der P+P Training GmbH ausgerichteten \u201eMunich Private Equity Training\u201c, das vom 15. bis zum 19.06.2020 als Online-Veranstaltung stattgefunden hat (eMUPET), stand u.a. eine Auswahl aktueller Fragen des Investmentsteuergesetzes (InvStG) und der Hinzurechnungsbesteuerung bei Private Equity (PE) Fonds auf dem Programm. Auf die wesentlichen und f\u00fcr die Beratungspraxis bedeutsamen Aspekte, die der Verfasser zusammen mit Dr. Alexander Mann (Mitglied der hessischen Finanzverwaltung), <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/category\/gastbeitrage\/bujotzek-peter\/\">Dr. Peter Bujotzek<\/a> und <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/category\/gastbeitrage\/ronald-buge\/\">Ronald Buge<\/a> (beide P+P Po\u0308llath + Partners) besprochen hat, wird nachfolgend n\u00e4her eingegangen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>\u201ePassive Grenzverletzungen\u201c infolge der COVID-19-Pandemie<\/strong><\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 09.04.2020 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1332783\">DB 2020 S.\u00a0870<\/a>) hat das BMF auf Anfrage des BVI klargestellt, dass eine sog. passive Grenzverletzung zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.04.2020 bei Investmentfonds und bei Spezial-Investmentfonds grunds\u00e4tzlich keinen \u201ewesentlichen\u201c Versto\u00df gegen Anlagebedingungen darstellt.<\/p>\n<p>Unterschritt ein Aktienfonds z.B. aufgrund einer Wertminderung der Kapitalbeteiligungen an Portfoliounternehmen infolge der COVID-19-Pandemie die sog. Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote, d.h. bestand sein Aktivverm\u00f6gen (Verkehrswert der Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde) zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.04.2020 nur noch zu 50\u00a0% oder weniger aus Kapitalbeteiligungen, endete dadurch nicht die Eigenschaft als Aktienfonds mangels \u201ewesentlichen\u201c Versto\u00dfes gegen die Anlagebedingungen i.S.v. \u00a7 2 Abs. 6 Satz 4 InvStG. Entsprechendes gilt bei passiven Grenzverletzungen f\u00fcr den Status als Misch-, Immobilien-, Auslands-Immobilien- oder Spezial-Investmentfonds.<\/p>\n<p>Besteht eine solche passive Grenzverletzung auch nach dem 30.04.2020 fort, kann der Investmentfonds nach den allgemeinen Regelungen (vgl. Rn.\u00a02.18, 2.40 des <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/8bd98e40-a4b7-4bbd-a133-4351e219ce39\">BMF-Schreibens vom 21.05.2019, BStBl. I 2019 S.\u00a0527<\/a>) den Verlust seines Status abwenden, wenn er unverz\u00fcglich nach Kenntnis der Grenzverletzung ihm m\u00f6gliche und zumutbare Ma\u00dfnahmen unternimmt, um die f\u00fcr ihn erforderlichen Quoten wiederherzustellen. Eine Unterschreitung ma\u00dfgeblicher Quoten ist daher auch nach dem 30.04.2020 unsch\u00e4dlich, wenn und solange die individuellen Umst\u00e4nde bzw. die Marktgegebenheiten eine Heilung der jeweiligen Grenzverletzung (noch) nicht erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p><strong>Sonderfragen im Zusammenhang mit Teilfreistellungen bei Anlegern in der Rechtsform einer Personengesellschaft<\/strong><\/p>\n<p>Das sog. E-Mobilit\u00e4tsgesetz (vom 12.12.2019, BGBl. I 2019 S.\u00a02451) stellt mit Wirkung vom 01.01.2020 durch \u00a7\u00a020 Abs.\u00a03a InvStG klar, dass sich die H\u00f6he anwendbarer Teilfreistellungen bei Beteiligung einer Personengesellschaft als Anleger an einem Aktien- oder Mischfonds nach den Verh\u00e4ltnissen der Gesellschafter der Personengesellschaft bestimmt (Durchgriff durch die Personengesellschaft). D.h., dass nicht nur die sog. Grundteilfreistellung nach \u00a7\u00a020 Abs. 1 Satz\u00a01 InvStG zur Anwendung gelangen kann, sondern dass die erh\u00f6hten Teilfreistellungen nach \u00a7 20 Abs. 1 Satz\u00a02 f. InvStG anzuwenden sind, wenn und soweit die Investmentertr\u00e4ge anteilig auf (mit-)unternehmerisch t\u00e4tige nat\u00fcrlichen Personen bzw. K\u00f6rperschaften entfallen.<\/p>\n<p>Entgegen zum Teil im Schrifttum vertretener Auffassung (<em>Neumann<\/em>, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1210568\">DB 2016 S.\u00a01779<\/a>; Bl\u00fcmich\/<em>Mann<\/em>, 151. EL M\u00e4rz 2020, InvStG 2018 \u00a7 20 Rn. 38ad) ist ein entsprechender Durchgriff sowohl durch verm\u00f6gensverwaltende als auch durch gewerbliche Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) auch schon vor Inkrafttreten des \u00a7 20 Abs.\u00a03a InvStG zum 01.01.2020 nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen zul\u00e4ssig und geboten, um zu einer sachlich zutreffenden Besteuerung der Gesellschafter der Personengesellschaft zu gelangen (BMF vom 21.05.2019, BStBl\u00a0I 2019 S.\u00a0527, Rn.\u00a020.5; P\u00f6llath\/Rodin\/Wewel\/<em>Bujotzek\/Blischke<\/em>, Private Equity und Venture Capital Fonds, \u00a7\u00a025 Rn.\u00a0226).<\/p>\n<p>Verfahrensrechtlich werden Investmentertr\u00e4ge im Rahmen des gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens bei Personengesellschaften derzeit noch aus verwaltungsinternen\/technischen Gr\u00fcnden ohne Abzug anwendbarer Teilfreistellungen festgestellt (sog. Brutto-Methode). Teilfreistellungen werden daher bindend erst auf Gesellschafterebene ber\u00fccksichtigt. Demzufolge d\u00fcrften auch etwaige Antr\u00e4ge auf Ber\u00fccksichtigung von Teilfreistellungen nach \u00a7\u00a020 Abs. 4 InvStG derzeit erst auf Ebene jedes einzelnen Gesellschafters abschlie\u00dfend bearbeitet werden k\u00f6nnen. Vorsorglich empfiehlt sich bis auf Weiteres dennoch ein entsprechender Antrag sowohl im Feststellungsverfahren auf Ebene der Personengesellschaft als auch im Veranlagungsverfahren auf Gesellschafterebene.<\/p>\n<p>In k\u00fcnftigen Veranlagungszeitr\u00e4umen sollen die technischen Voraussetzungen geschaffen werden, die Investmentertr\u00e4ge bereits im Feststellungsverfahren der Personengesellschaften bindend nach Abzug der anwendbaren Teilfreistellungen festzustellten (sog. Netto-Methode). Antr\u00e4ge auf Ber\u00fccksichtigung von Teilfreistellungen nach \u00a7\u00a020 Abs. 4 InvStG m\u00fcssten dann in jedem Fall bereits auf Ebene der Personengesellschaft gestellt werden.<\/p>\n<p><strong>DBA-Berechtigung inl\u00e4ndischer Investmentfonds<\/strong><\/p>\n<p>Durch \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Satz 1, Abs.\u00a02 InvStG i.d.F. des sog. E-Mobilit\u00e4tsgesetzes wurde ausdr\u00fccklich klargestellt, dass inl\u00e4ndische Investmentfonds unbeschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig sind. Andere Eink\u00fcnfte als inl\u00e4ndische Beteiligungseinnahmen, inl\u00e4ndische Immobilienertr\u00e4ge und sonstige inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte i.S.v. \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 bis 5 InvStG sind auf Ebene eines Investmentfonds nur sachlich steuerbefreit.<\/p>\n<p>Damit ist f\u00fcr abkommensrechtliche Zwecke gekl\u00e4rt, dass inl\u00e4ndische Investmentfonds \u201eans\u00e4ssig\u201c i.S.v. Art.\u00a04 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 OECD-MA und damit regelm\u00e4\u00dfig als abkommensberechtigt anzusehen sind (Bl\u00fcmich\/<em>Mann<\/em>, 151. EL M\u00e4rz 2020, InvStG 2018 \u00a7 6 Rn. 94). F\u00fcr inl\u00e4ndische Investmentfonds sind durch die Finanzverwaltung dementsprechend ab dem 01.01.2020 auch Ans\u00e4ssigkeitsbescheinigungen auszustellen.<\/p>\n<p><strong>Erwerbbarkeit von AIF-Anteilen durch Spezial-Investmentfonds<\/strong><\/p>\n<p>Eine weitere f\u00fcr die Praxis wichtige Frage ist, ob Spezial-Investmentfonds (\u00a7\u00a7\u00a025 ff. InvStG) Anteile an Investmentverm\u00f6gen als zul\u00e4ssige Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde gem. \u00a7\u00a026 Nr.\u00a04 InvStG erwerben d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Anteile an anderen Investmentfonds sind f\u00fcr Spezial-Investmentfonds jedenfalls gem. \u00a7\u00a026 Nr.\u00a04 Buchst.\u00a0h) InvStG erwerbbar, wenn der andere Investmentfonds die Voraussetzungen der \u00a7\u00a026 Nr.\u00a01 bis 7 InvStG erf\u00fcllt. PE-Investmentfonds erf\u00fcllen diese Voraussetzungen aber regelm\u00e4\u00dfig nicht, insb. in Ermangelung von R\u00fcckgaberechten i.S.v. \u00a7\u00a026 Nr.\u00a02 InvStG und mangels Einhaltung der 20%-Grenze des \u00a7\u00a026 Nr.\u00a05 InvStG.<\/p>\n<p>Anteile an anderen PE-Investmentfonds k\u00f6nnen f\u00fcr Spezial-Investmentfonds allerdings alternativ gem. \u00a7\u00a026 Nr.\u00a04 Buchst. m InvStG als Beteiligungen an Kapitalgesellschaften erwerbbar sein, wenn der Investmentfonds als Kapitalgesellschaft organisiert ist und der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann, oder als Wertpapiere gem. \u00a7\u00a026 Nr.\u00a04 Buchst. a InvStG, wenn die Voraussetzungen des \u00a7\u00a0193 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a07 KAGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b der <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/node\/csh-da-filter!bffd7a96172ff06e17ad401df3675267b5383f5e--WKDE_LTR_0000030480%25238451a95599bd3d28a593454698f4316d?sourceDocumentId=3d083077-6b83-386b-ae1f-5773165ec10e\">Richtlinie 2007\/16\/EG<\/a> (sog. OGAW-RL) erf\u00fcllt sind. Entgegen zwischenzeitlich anderslautender Auffassung in einem Entwurf eines BMF-Schreibens vom 16.12.2019 geht nun auch das BMF in einem neuen Entwurf vom 16.06.2020 hiervon aus. Danach sollen als Wertpapier ausgestaltete Investmentanteile ausdr\u00fccklich \u201ealternativ\u201c zu \u00a7\u00a026 Nr.\u00a04 Buchst.\u00a0h InvStG nach \u00a7 26 Nr. 4 Buchst. a InvStG erworben werden k\u00f6nnen, und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen der \u00a7\u00a026 Nr. 1 bis 7 InvStG nicht erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt ist, ob und inwieweit Anteile an AIF-Personengesellschaften gem. \u00a7\u00a026 Nr.\u00a04 InvStG erwerbbar sind. W\u00e4hrend nach dem Entwurf des BMF-Schreibens vom 16.06.2020 bei Beteiligungen an verm\u00f6gensverwaltenden oder gem. \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich gepr\u00e4gten AIF-Personengesellschaften wohl regelm\u00e4\u00dfig eine Durchschau auf die von der Personengesellschaft gehaltenen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde vorzunehmen sein soll, d\u00fcrften jedenfalls Anteile an origin\u00e4r gewerblichen oder gem. \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gewerblich infizierten AIF-Personengesellschaften selbst gem. \u00a7 26 Nr. 4 Buchst. a InvStG unter den Vorrausetzungen von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b der OGAW-RL als Wertpapiere erwerbbar sein.<\/p>\n<p>Entgegen der (wohl) a.A. des BMF muss aber aufgrund des klaren Wortlauts der Norm auch ein als Wertpapier ausgestalteter Anteil an einer verm\u00f6gensverwaltenden AIF-Personengesellschaft selbst gem. \u00a7\u00a026 Nr.\u00a04 Buchst.\u00a0a InvStG erwerbbar sein. F\u00fcr eine Durchschau auf die Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde der Personengesellschaft in diesen F\u00e4llen findet sich keine St\u00fctze im Gesetz. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob ein Anteil an einer Personengesellschaft im steuerlichen Sinn als Wirtschaftsgut anzusehen ist, weil \u00a7\u00a026 Nr.\u00a04 InvStG an den handelsrechtlichen Begriff des \u201eVerm\u00f6gensgegenstandes\u201c ankn\u00fcpft und der Anteil an einer Personengesellschaft selbst jedenfalls als Verm\u00f6gensgegenstand im handelsrechtlichen Sinn zu qualifizieren ist.<\/p>\n<p><strong>Verh\u00e4ltnis des InvStG zur Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG<\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a07 Abs.\u00a07 AStG finden die Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung nach \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 bis 6a AStG keine Anwendung, wenn auf die Eink\u00fcnfte, f\u00fcr die die ausl\u00e4ndische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die Vorschriften des InvStG anzuwenden sind.<\/p>\n<p>Demzufolge sind nach aktueller Rechtslage die nicht unter \u00a7\u00a08 Abs. 1 AStG fallenden, sog. passiven Eink\u00fcnfte (Zwischeneink\u00fcnfte) eines ausl\u00e4ndischen Investmentfonds nicht den deutschen Anlegern des Investmentfonds im Wege der Hinzurechnungsbesteuerung zuzurechnen. Diese klare Abgrenzung der Anwendungsbereiche des InvStG und der Vorschriften \u00fcber die Hinzurechnungsbesteuerung sollte die Gesetzesanwendung vereinfachen und Zweifelsfragen beseitigen (BT-Drucks.\u00a018\/8739, S. 118).<\/p>\n<p>Ihrem Vereinfachungszweck entsprechend muss die Sperrwirkung des \u00a7\u00a07 Abs.\u00a07 AStG auch hinsichtlich der Zwischeneink\u00fcnfte von nachgeschalteten Zwischengesellschaften i.S.v. \u00a7\u00a014 AStG greifen, d.h. in Bezug auf Zwischeneink\u00fcnfte von Zwischengesellschaften, an denen der Investmentfonds beteiligt ist. Diese teleologische Auslegung wird durch die Binnensystematik des AStG best\u00e4tigt. Denn die Rechtsfolge des \u00a7\u00a014 AStG besteht allein in einer sog. Sprung-Zurechnung von Zwischeneink\u00fcnften der nachgeschalteten Zwischengesellschaft an die jeweils vorgeschaltete ausl\u00e4ndische Gesellschaft (Flick\/Wassermeyer\/Baumhoff\/Sch\u00f6nfeld\/<em>Wassermeyer<\/em>, Au\u00dfensteuerrecht, 93. Lieferung 05.2020, \u00a7\u00a07 AStG Rn. 234). Ist diese vorgeschaltete ausl\u00e4ndische Gesellschaft aber ein Investmentfonds, greift jedenfalls auf dieser Ebene die Sperrwirkung des \u00a7\u00a07 Abs.\u00a07 AStG. Eine sog. Sprung-Zurechnung bei einer dem Investmentfonds nachgeschalteten Zwischengesellschaft nach \u00a7 14 AStG f\u00fchrte daher ins Leere.<\/p>\n<p>Anders als noch im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/XQ1322383\">ATAD-Umsetzungsgesetz \u2013 ATADUmsG<\/a>) vom 10.12.2019 (siehe hierzu \u00a0<em>Fest<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/12\/20\/die-geplante-reform-der-hinzurechnungsbesteuerung-und-deren-auswirkung-auf-auslaendische-investmentfonds-gemaess-invstg\/\">Steuerboard vom 20.12.2019<\/a>) sieht der \u00fcberarbeitete Referentenentwurf vom 24.03.2020 vor, dass der Vorrang des InvStG vor den Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung sowohl bei Zwischeneink\u00fcnften (\u00a7\u00a07 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 des Entwurfs) als auch bei Zwischeneink\u00fcnften mit Kapitalanlagecharakter (\u00a7\u00a013 Abs.\u00a05 des Entwurfs) im Grunde fortbestehen soll. Dem Wortlaut nach gilt dieser Vorrang aber weiterhin nur, \u201ewenn auf die Eink\u00fcnfte, f\u00fcr die die ausl\u00e4ndische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes (\u2026) anzuwenden sind\u201c, d.h. hinsichtlich der Zwischeneink\u00fcnfte, die ein ausl\u00e4ndischer Investmentfonds selbst erzielt.<\/p>\n<p>Nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt ist, ob der Vorrang des InvStG k\u00fcnftig auch hinsichtlich der Zwischeneink\u00fcnfte von dem Investmentfonds nachgeschalteten Zwischengesellschaften fortbestehen soll. Dem Vernehmen nach soll eine solche Sperrwirkung aufgrund zwingender Vorgaben der ATAD nicht mehr f\u00fcr \u201enormale\u201c Zwischeneink\u00fcnfte (\u00a7\u00a07 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 des Entwurfs) m\u00f6glich sein. F\u00fcr die f\u00fcr die PE-Branche wohl wichtigeren Zwischeneink\u00fcnfte mit Kapitalanlagecharakter (\u00a7\u00a013 Abs.\u00a05 des Entwurfs) ist ein Fortbestehen der Sperrwirkung des InvStG hingegen auch bei nachgeschalteten Zwischengesellschaften m\u00f6glich, d.h. nicht durch die ATAD ausgeschlossen, und mit Blick auf die urspr\u00fcnglich intendierte Vereinfachung der Gesetzesanwendung w\u00fcnschenswert. Da das System der sog. Sprung-Zurechnung nach \u00a7\u00a014 AStG durch eine unmittelbare Zurechnung von Zwischeneink\u00fcnften nachgeschalteter\/mittelbarer Zwischengesellschaften ersetzt werden soll, wird das vorgenannte systematische Argument einer Sperrwirkung sp\u00e4testens auf Ebene des Investmentfonds k\u00fcnftig entfallen. Daher sollte eine Sperrwirkung des InvStG hinsichtlich der Zwischeneink\u00fcnfte von dem Investmentfonds nachgeschalteten Zwischengesellschaften ausdr\u00fccklich geregelt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen des von der P+P Training GmbH ausgerichteten \u201eMunich Private Equity Training\u201c, das vom 15. bis zum 19.06.2020 als Online-Veranstaltung stattgefunden hat (eMUPET), stand u.a. eine Auswahl aktueller Fragen des Investmentsteuergesetzes (InvStG) und der Hinzurechnungsbesteuerung bei Private Equity (PE) &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/06\/30\/aktuelle-fragen-des-investmentsteuergesetzes-und-der-hinzurechnungsbesteuerung-bei-private-equity-fonds\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[45633,2241],"tags":[59870,2735,59868,44894,59866,59867,3253,59869],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9215"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9215"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9215\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9220,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9215\/revisions\/9220"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9215"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9215"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9215"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}