{"id":9221,"date":"2020-07-03T14:35:33","date_gmt":"2020-07-03T12:35:33","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9221"},"modified":"2020-07-03T14:35:33","modified_gmt":"2020-07-03T12:35:33","slug":"gewerbesteuerpflicht-des-einbringungsgewinns-i-und-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/07\/03\/gewerbesteuerpflicht-des-einbringungsgewinns-i-und-ii\/","title":{"rendered":"Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns I und II"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9014\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9014\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9014\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/11\/Deschenhalm_Tobias_V1-168x111.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"111\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/11\/Deschenhalm_Tobias_V1-168x111.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/11\/Deschenhalm_Tobias_V1.jpg 379w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9014\" class=\"wp-caption-text\">StB Tobias Deschenhalm, P+P P\u00f6llath und Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Mit seinen am 27.02.2020 ver\u00f6ffentlichten Urteilen hat der BFH in zwei Parallelentscheidungen zur Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns (\u201eEBG\u201c) I und II geurteilt (BFH vom 11.07.2019 \u2013 I R 26\/18, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1328129\">DB 2020 S.\u00a0425<\/a>) und I R 13\/18, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1328127\">DB 2020 S. 427<\/a>) und widerspricht damit den Ausf\u00fchrungen der Finanzverwaltung in Tz. 22.13 im Umwandlungssteuererlass.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Einbringungsgewinn I und II unterliegt nicht der Gewerbesteuer<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung des BFH unterliegt der EBG I bzw. II nicht der Gewerbesteuer, wenn eine nat\u00fcrliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft zum Buchwert einbringt und innerhalb der Sperrfrist der Einbringende oder sein Erbe einen Teil dieser erhaltenen Anteile ver\u00e4u\u00dfert (I R 26\/18, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1328129\">DB 2020 S.\u00a0425<\/a>), bzw. die Kapitalgesellschaft einen miteingebrachten Kapitalgesellschaftsanteil ver\u00e4u\u00dfert (I R 13\/18, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1328127\">DB 2020 S. 427<\/a>) und die urspr\u00fcngliche Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Da den beiden Urteilen nahezu dieselbe Urteilsbegr\u00fcndung zugrunde liegt, wird in der nachfolgenden Urteilsdiskussion lediglich auf die Entscheidung I R 26\/18 detailliert eingegangen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt (verk\u00fcrzt)<\/strong><\/p>\n<p>Die nat\u00fcrliche Person A war zu 57% an der X-KG beteiligt. Im Jahr 2013 wurde die X-KG gem. \u00a7 25 UmwStG i.V.m. \u00a7 190 UmwG in eine AG (X-AG) unter Fortf\u00fchrung der steuerlichen Buchwerte formgewechselt. Im Rahmen des Formwechsels erhielt A entsprechend seiner vorherigen Beteiligung an der X-KG Aktien an der X-AG.<\/p>\n<p>A verstarb ein Jahr sp\u00e4ter und wurde von seiner Ehefrau B beerbt. Seine Tochter Z forderte anstelle des ihr zugedachten Verm\u00e4chtnisses ihren Pflichtteil. B \u00fcbertrug daher im Rahmen eines im Jahr 2015 abgeschlossenen Verm\u00e4chtnisverzichts- und Abfindungsvertrags zur Abfindung des Pflichtteilsanspruchs neben einer Geldzahlung einen Teil ihrer Aktien der X-AG auf Z.<\/p>\n<p>Die \u00dcbertragung wurde im Rahmen der Gewerbesteuererkl\u00e4rung der X-AG nicht ber\u00fccksichtigt. Das Finanzamt vertrat jedoch im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung die Auffassung, dass die \u00dcbertragung der Aktien von B an Z einen EBG I i.S.d. \u00a7 22 Abs. 1 UmwStG ausgel\u00f6st habe und dieser der Gewerbesteuer unterliege.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung und Argumentation des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH folgt mit seiner Entscheidung der Argumentation des vorinstanzlichen Finanzgerichts K\u00f6ln (Urteil vom 19.07.2018 &#8211; 6 K 2507\/16), welches den EBG I im vorliegenden Sachverhalt nicht der Gewerbesteuer unterworfen hat.<\/p>\n<p><strong>Keine Zweifel an Entstehung des EBG I<\/strong><\/p>\n<p>Zwischen den Beteiligten bestand zu Recht kein Streit dar\u00fcber, dass die im Rahmen der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs vollzogene Aktien\u00fcbertragung von B an Z einen r\u00fcckwirkend zu besteuernden EBG I i.S.d. \u00a7 22 Abs. 1 UmwStG ausgel\u00f6st hat (entsprechende Anwendung der \u00a7\u00a7 20-23 UmwStG gem. \u00a7 25 Satz 1 UmwStG). Die Aktien sind von A im Rahmen des als Sacheinlage eines Mitunternehmeranteils zu behandelnden Formwechsels der X-KG erworben worden. Die Aktien\u00fcbertragung durch B \u2013 als Rechtsnachfolgerin des A \u2013 an Z zur Erf\u00fcllung des Pflichtteilsanspruchs stellte eine Ver\u00e4u\u00dferung i.S.d. \u00a7 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG dar.<\/p>\n<p><strong>Gegen Gewerbesteuerpflicht sprechen Wortlaut und systematischer Zusammenhang des Gesetzes<\/strong><\/p>\n<p>Nach Ansicht des BFH sprechen der Wortlaut und der systematische Zusammenhang des \u00a7 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG daf\u00fcr, dass aufgrund des r\u00fcckwirkenden Charakters der Norm der Gewinn auch gewerbesteuerrechtlich den Rechtsnormen unterworfen ist, die f\u00fcr eine Gewinnrealisierung im Zeitpunkt der Einbringung zum Tragen gekommen w\u00e4ren. Hierf\u00fcr spricht auch, dass abweichend von anderen Regelungsbereichen des Umwandlungssteuergesetzes (s. z.B. \u00a7\u00a7\u00a018, 23 Abs.\u00a05 UmwStG) der Gesetzgeber f\u00fcr die gewerbesteuerrechtliche Behandlung des EBG\u00a0I keine gesetzliche Sonderregelung getroffen hat.<\/p>\n<p>Der Senat f\u00fchrt dahingehend aus, dass der EBG I in der Weise zu besteuern ist, wie auch die urspr\u00fcngliche Einbringung bzw. vorliegend der Formwechsel. Gem. \u00a7 7 Satz 2 GewStG geh\u00f6rt der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung oder der Aufgabe einer Mitunternehmerbeteiligung, soweit er auf eine nat\u00fcrliche Person als unmittelbaren Mitunternehmer entf\u00e4llt, nicht zum Gewerbeertrag und unterliegt somit nicht der Gewerbesteuer. Da vorliegend A seine gesamte Mitunternehmerbeteiligung steuerlich \u201ever\u00e4u\u00dfert\u201c hat, unterliege ein etwaig damals entstandener Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn wie auch der nunmehr entstandene EBG I nicht der Gewerbesteuer.<\/p>\n<p><strong>Gegenteilige Auffassung zur Finanzverwaltung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzamt argumentierte mit Verweis auf den Umwandlungssteuerlass (BMF vom 11.11.2011, Umwandlungssteuererlass, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB0464115\">DB0464115<\/a>, Tz.\u00a022.07), dass der EBG I im Streitfall deshalb der Gewerbesteuer unterliege, weil B lediglich einen Teil der von ihrem verstorbenen Ehemann beim Formwechsel erhaltenen Aktien ver\u00e4u\u00dfert habe. Da jedoch der r\u00fcckwirkende Charakter des EBG I auf den Zeitpunkt der Einbringung\/Formwechsel abzielt, ist die gewerbesteuerliche Behandlung zu diesem Zeitpunkt entscheidend, sodass es keine Rolle spielt, ob beim ausl\u00f6senden Moment des EBG I nur ein Teil der Anteile ver\u00e4u\u00dfert wurde. Die sp\u00e4tere Ver\u00e4u\u00dferung der erhaltenen Anteile f\u00fchrt ggf. nach allgemeinen Vorschriften (z.B. \u00a7\u00a017 EStG) zu einem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn, ist aber selbst nicht Besteuerungsgegenstand des \u00a7\u00a022 Abs.\u00a01 UmwStG, sondern lediglich das ausl\u00f6sende Moment f\u00fcr die r\u00fcckwirkende Besteuerung des Einbringungsvorgangs.<\/p>\n<p><strong>Parallelentscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>In der Parallelentscheidung (I R 13\/18, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1328127\">DB 2020 S.\u00a0427<\/a>) wurde ein EBG II durch den Verkauf von miteingebrachten Kapitalgesellschaftsanteilen ausgel\u00f6st. Auch hier entschied der BFH mit derselben Argumentation, dass aufgrund der zum Einbringungszeitpunkt gewerbesteuerfreien Einbringung, auch der EBG II selbst nicht der Gewerbesteuer unterliegt.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die o.g. Entscheidungen des BFH sind f\u00fcr die Praxis sehr zu begr\u00fc\u00dfen und sorgen f\u00fcr weitere Rechtssicherheit im Bereich des Umwandlungssteuerrechts. Sie sind dogmatisch nachvollziehbar und best\u00e4tigen die Ausf\u00fchrungen der herrschenden Meinung im Schrifttum. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die gegenteilige Ansicht des BFH in Bezug auf Tz. 22.08 des Umwandlungssteuererlasses reagieren wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit seinen am 27.02.2020 ver\u00f6ffentlichten Urteilen hat der BFH in zwei Parallelentscheidungen zur Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns (\u201eEBG\u201c) I und II geurteilt (BFH vom 11.07.2019 \u2013 I R 26\/18, DB 2020 S.\u00a0425) und I R 13\/18, DB 2020 S. 427) und &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/07\/03\/gewerbesteuerpflicht-des-einbringungsgewinns-i-und-ii\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[51729,2241],"tags":[18836,59871,44969,2627,3122],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9221"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9221"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9221\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9223,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9221\/revisions\/9223"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9221"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9221"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9221"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}