{"id":9226,"date":"2020-07-14T10:07:48","date_gmt":"2020-07-14T08:07:48","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9226"},"modified":"2020-07-14T10:07:48","modified_gmt":"2020-07-14T08:07:48","slug":"managementbeteiligungen-und-meldepflicht-ein-praktischer-versuch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/07\/14\/managementbeteiligungen-und-meldepflicht-ein-praktischer-versuch\/","title":{"rendered":"Managementbeteiligungen und Meldepflicht: Ein praktischer Versuch"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7860\" style=\"width: 233px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7860\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-7860\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/02\/Barbara_Koch-Schulte_NEU-440x440.jpg\" alt=\"\" width=\"223\" height=\"223\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/02\/Barbara_Koch-Schulte_NEU-440x440.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/02\/Barbara_Koch-Schulte_NEU-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/02\/Barbara_Koch-Schulte_NEU-768x768.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/02\/Barbara_Koch-Schulte_NEU-755x755.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/02\/Barbara_Koch-Schulte_NEU-300x300.jpg 300w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/02\/Barbara_Koch-Schulte_NEU.jpg 785w\" sizes=\"(max-width: 223px) 100vw, 223px\" \/><p id=\"caption-attachment-7860\" class=\"wp-caption-text\">Dr. Barbara Koch-Schulte, Rechtsanw\u00e4ltin, Steuerberaterin, Partnerin, P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Zum 01.07.2020 ist die Meldepflicht f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Steuergestaltungen in Kraft getreten. Die in den \u00a7\u00a7 138d bis 138k AO niedergelegten Regelungen sind nicht nur umfangreich, sondern auch undurchsichtig. Ein BMF-Schreiben, das den interessierten Rechtsanwender durch das Dickicht der Regelungen f\u00fchrt, liegt derzeit nur im Entwurf vor. Nachfolgend soll f\u00fcr den Sachverhalt von Managementbeteiligungen versucht werden, die Meldepflicht zu kl\u00e4ren.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt Managementbeteiligungen<\/strong><\/p>\n<p>Private Equity-Fonds bieten beim Erwerb von Unternehmen den Managern dieser Unternehmen h\u00e4ufig eine Kapitalbeteiligung zum Erwerb an. Die Manager erwerben die Anteile nicht direkt, sondern \u00fcber eine steuerlich transparente GmbH &amp; Co. KG. Die Gesellschaft, an der die Beteiligung begr\u00fcndet wird, liegt nicht immer in Deutschland, sondern z.T. im Ausland, z.B. in Luxemburg oder den Niederlanden. Beteiligte Manager, GmbH &amp; Co. KG, Holdinggesellschaft und Fonds schlie\u00dfen eine Gesellschaftervereinbarung, in der sie ihre Rechtsbeziehungen untereinander regeln.<\/p>\n<p><strong>Meldepflicht f\u00fcr Managementbeteiligungen?<\/strong><\/p>\n<p>Um die sachlichen Voraussetzungen der Mitteilungspflicht zu kl\u00e4ren, ist nach dem im Entwurf vorliegenden BMF-Schreiben eine bestimmte Pr\u00fcfungsreihenfolge einzuhalten. Dabei konzentriert sich der Beitrag vor allem auf die anwendbaren Kennzeichen, die sog. Hallmarks. Denn Ertr\u00e4ge aus Managementbeteiligungen unterliegen der Einkommensteuer, f\u00fcr die in jedem Fall die Meldepflicht greift. Auch von einer grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung ist wohl auszugehen, jedenfalls wenn entweder die Holdinggesellschaft oder mindestens ein Manager im Ausland ans\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Die Kennzeichen einer Steuergestaltung (sog. Hallmarks) sind der Kernbereich der Regelungen \u00fcber die Meldepflicht. Zu unterscheiden sind nach \u00a7 138e AO unbedingte und bedingte Kennzeichen. Bei den bedingten Kennzeichen gem. \u00a7 138e Abs. 1 AO muss neben dem Vorliegen des Kennzeichens als weitere Voraussetzung erf\u00fcllt sein, dass ein verst\u00e4ndiger Dritter unter Ber\u00fccksichtigung aller wesentlichen Fakten und Umst\u00e4nde vern\u00fcnftigerweise erwarten kann, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile der Gestaltung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils i.S.d. \u00a7 138d Abs. 3 AO ist. Bei den unbedingten Kennzeichen nach \u00a7138e Abs. 2 AO ist ein solcher Relevanztest nicht erforderlich und es reicht alleine das Vorliegen des entsprechenden Kennzeichens. F\u00fcr den oben beschriebenen Sachverhalt kommen nur bedingte Kennzeichen in Betracht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Qualifizierte Vertraulichkeitsklauseln<\/strong><\/p>\n<p>Ein Kennzeichen ist durch sog. Qualifizierte Vertraulichkeitsklauseln erf\u00fcllt, die es dem Beteiligten verbieten, den relevanten Sachverhalt der Steuergestaltung gegen\u00fcber der Finanzverwaltung offenzulegen. Zwar enthalten Managementbeteiligungsvereinbarungen in der Regel Vertraulichkeitsklauseln. Diese zielen aber nicht darauf ab, die ordentliche Besteuerung in Deutschland zu vermeiden und enthalten in der Regel entsprechende \u00d6ffnungsklauseln f\u00fcr die Offenlegung im Besteuerungsverfahren. Aufgrund der gesetzlichen Offenlegungspflichten werden die Beteiligung und auch die Erl\u00f6se daraus aber auch ohne \u00d6ffnungsklausel regelm\u00e4\u00dfig gegen\u00fcber den Finanzbeh\u00f6rden erkl\u00e4rt und sowohl im Veranlagungsverfahren als auch im Rahmen von Betriebspr\u00fcfungen die Vertragsdokumentation umfassend offengelegt. In der Zukunft ist besonders darauf zu achten, dass Vertraulichkeitsklauseln ausdr\u00fccklich die Offenlegung gegen\u00fcber den Finanzbeh\u00f6rden erlauben.<\/p>\n<p><strong>Standardisierte Dokumentation oder Struktur<\/strong><\/p>\n<p>Ein weiteres Kennzeichen betrifft die Verwendung einer standardisierten Dokumentation oder Struktur. Das Kennzeichen soll Gestaltungen erfassen, die in einer Vielzahl weiterer F\u00e4lle in im Wesentlichen gleicher Weise eingesetzt werden k\u00f6nnen. F\u00fcr Managementbeteiligungen hat sich die oben beschriebene Struktur als besonders praktikabel herausgestellt. Sie wird daher in \u00e4hnlicher Form \u00f6fter verwendet. Allerdings enthalten die vertraglichen Regelungen zum Teil substanzielle Unterschiede in der Ausgestaltung von Rechten und Pflichten der Parteien. Auch wird nicht immer dieselbe Struktur gew\u00e4hlt, sondern es kommen sehr verschiedene Kapitalstrukturen oder auch Beteiligungsgesellschaften vor.<\/p>\n<p>Die Vielzahl der Gestaltungen zeigt sich deutlich in der Schwierigkeit der Rechtsprechung, diese Sachverhalte zu erfassen. So greift jede finanzgerichtliche Entscheidung auf das Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse und die spezifischen Umst\u00e4nde des Einzelfalls zur\u00fcck. Es ist in der Rechtsprechung bisher nicht gelungen, ein einheitliches &#8222;Modell&#8220; herauszuarbeiten, welches der Finanzverwaltung als Grundlage der steuerlichen Qualifikation solcher Sachverhalte dienen k\u00f6nnte. Dies l\u00e4sst daran zweifeln, dass im Fall von Managementbeteiligungen tats\u00e4chlich bereits ein hinreichend verfestigter Standard im Sinne des Gesetzes vorliegt. Da allerdings der Gesetzeswortlaut und auch der Entwurf des BMF-Schreibens hier sehr vage bleiben, l\u00e4sst sich die Annahme einer standardisierten Dokumentation oder Struktur im Fall von \u201etypischen&#8220; Managementbeteiligungen vermutlich nicht ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Unklar ist, wo in diesem Fall die Grenze verl\u00e4uft, wenn die Beteiligung z.B. nicht \u00fcber eine deutsche GmbH &amp; Co. KG gehalten wird, sondern als Direktbeteiligung in eine luxemburgische Gesellschaft strukturiert w\u00e4re.<\/p>\n<p><strong>Umwandlung von Eink\u00fcnften<\/strong><\/p>\n<p>Als weiteres Kennzeichen kommt im vorliegenden Fall die Umwandlung von Eink\u00fcnften in Betracht. Darunter soll die Umqualifizierung oder Umwandlung von Eink\u00fcnften in niedriger besteuerte Eink\u00fcnfte fallen.<\/p>\n<p>Dieses Kennzeichen k\u00f6nnte erf\u00fcllt sein, wenn die Strukturierung einer Managementbeteiligung z.B. der Umwandlung von Arbeitslohn in Kapitaleink\u00fcnfte dienen w\u00fcrde, wie dies z.T. von Finanz\u00e4mtern vertreten wird. Denn zwischen den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen und den Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit besteht eine Steuersatzdifferenz von ca. 20%. Diese Annahme mag aber nicht \u00fcberzeugen, da Arbeitslohn grunds\u00e4tzlich ohne Einsatz eines Kapitalinvestments als Entgelt f\u00fcr eine praktische T\u00e4tigkeit gew\u00e4hrt wird. In diesem Fall w\u00fcrde man negieren, dass die Manager f\u00fcr den Erwerb der Beteiligung ein erhebliches Eigeninvestment leisten. Der Sachverhalt Erzielung von Arbeitslohn unterscheidet sich in seinem wirtschaftlichen Gehalt also erheblich vom Sachverhalt Erzielung von Kapitaleink\u00fcnften.<\/p>\n<p>Es bleiben also auch hier Zweifel, ob das entsprechende Kennzeichen durch den Sachverhalt Managementbeteiligung tats\u00e4chlich erf\u00fcllt ist und eine \u201eUmwandlung von Eink\u00fcnften\u201c gegeben ist.<\/p>\n<p><strong>Relevanztest<\/strong><\/p>\n<p>Geht man von der Annahme eines bedingten Kennzeichens aus, muss au\u00dferdem der sog. Relevanztest erf\u00fcllt sein. Insofern muss substantiiert dargelegt werden, dass der steuerliche Vorteil kein Hauptvorteil der Gestaltung ist, sondern lediglich Reflex- oder Randerscheinung der Gestaltung. Managementbeteiligungen werden aufgesetzt, um einen Interessengleichlauf zwischen dem Private Equity-Fonds als Hauptgesellschafter und dem Management der Gesellschaft zu schaffen. Durch die \u00dcbernahme einer Gesellschafterposition mit wirtschaftlichem Risiko ist der Manager nicht mehr nur weisungsabh\u00e4ngiger Angestellter, sondern er ist Mitgesellschafter wie der Private Equity Fonds auch. Das funktioniert nur, wenn er auch tats\u00e4chlich Risiko tr\u00e4gt und echter Gesellschafter wird, und ein substanzielles Eigeninvestment t\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich ist die g\u00fcnstigere Besteuerung von Kapitaleink\u00fcnften ein Vorteil, der mit einer solchen Managementbeteiligung einhergeht. Ginge es hier aber wirklich vor allem darum, einen Steuervorteil zu erreichen, so m\u00fcsste das Investment nicht so hoch sein. Insofern sind auch hier begr\u00fcndete Zweifel gegeben, ob der Relevanztest im Fall einer Managementbeteiligung bestanden ist.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Am Beispiel der Managementbeteiligung zeigen sich deutlich die Schw\u00e4chen und die fehlende Praktikabilit\u00e4t der Regelungen zur Meldepflicht bei grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltungen. Dennoch wird man alleine schon aus Gr\u00fcnden der Vorsicht bei den drohenden Geldbu\u00dfen zun\u00e4chst von einer Meldepflicht f\u00fcr Managementbeteiligungen ausgehen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Bei genauerer Betrachtung l\u00e4sst das Ganze jedoch eine gewisse Absurdit\u00e4t erkennen: Denn im Fall der Managementbeteiligung erw\u00e4chst der steuerliche Vorteil in keinem Fall aus der grenz\u00fcberschreitenden Gestaltung. Es geht in diesen F\u00e4llen nicht darum, aus der grenz\u00fcberschreitenden Beteiligung Steuervorteile zu generieren. Der Steuervorteil, wenn er denn als solcher zu sehen w\u00e4re, resultiert aus dem rein innerdeutschen Unterschied zwischen den Einkunftsarten und den daraus resultierenden Steuers\u00e4tzen f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen und Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit. In anderen L\u00e4ndern kann es sein, dass der Sachverhalt v\u00f6llig anders beurteilt wird, und nicht als meldepflichtig eingestuft werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Insofern w\u00e4re es sinnvoll, wenn das BMF Mitarbeiter- und Managementbeteiligungen in den Katalog der Ausnahmen nach \u00a7 138d Abs. 3 Satz 3 AO aufnehmen w\u00fcrde, um sinnlosen Meldeaufwand zu vermeiden. Denn Managementbeteiligungen sind auch ohne Meldepflicht ohne weiteres f\u00fcr den deutschen Fiskus zu erfassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum 01.07.2020 ist die Meldepflicht f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Steuergestaltungen in Kraft getreten. 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