{"id":9238,"date":"2020-07-21T13:42:27","date_gmt":"2020-07-21T11:42:27","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9238"},"modified":"2020-07-21T13:42:27","modified_gmt":"2020-07-21T11:42:27","slug":"tax-compliance-praxis-investmentfonds-der-blick-auf-die-teilfreistellungsquote-ueber-die-laufzeit-eines-auslaendischen-aktienfonds-nach-dem-invstg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/07\/21\/tax-compliance-praxis-investmentfonds-der-blick-auf-die-teilfreistellungsquote-ueber-die-laufzeit-eines-auslaendischen-aktienfonds-nach-dem-invstg\/","title":{"rendered":"Tax Compliance Praxis Investmentfonds \u2013 Der Blick auf die Teilfreistellungsquote \u00fcber die Laufzeit eines ausl\u00e4ndischen Aktienfonds nach dem InvStG"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9047\" style=\"width: 211px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9047\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-9047\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/12\/Fest_Andre-440x564.jpg\" alt=\"\" width=\"201\" height=\"253\" \/><p id=\"caption-attachment-9047\" class=\"wp-caption-text\">StB\/Tax Advisor Andr\u00e9 Fest ist Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Seit dem Veranlagungszeitraum 2018 gilt das Investmentsteuergesetz in seiner aktuellen Fassung (InvStG). Die Regelungen haben Vorrang gegen\u00fcber den allgemeinen steuerlichen Regelungen. Die Besteuerung auf Anlegerebene regeln die \u00a7\u00a7 16 ff. InvStG. Als <strong>Grundsatz<\/strong> gilt, dass s\u00e4mtliche <strong>Investmentertr\u00e4ge<\/strong>, die ein Anleger eines Investmentfonds bezieht, <strong>steuerpflichtig<\/strong> sind. Hierunter fallen Aussch\u00fcttungen jeglicher Art, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Investmentanteilen. Qualifiziert der Investmentfonds als Aktien-, Misch-, Immobilien- oder Auslands-Immobilienfonds, greift die beg\u00fcnstigende <strong>Teilfreistellung<\/strong>. Sie gilt f\u00fcr alle Investmentertr\u00e4ge. Die H\u00f6he der jeweiligen Teilfreistellungsquote bemisst sich nach dem zuvor bestimmten Fondstyp und der konkreten Anlegerklasse (\u00a7 20 InvStG).<!--more--><\/p>\n<p>Zur Gew\u00e4hrleistung der beg\u00fcnstigten Aktienteilfreistellung m\u00fcssen bei einem <strong>Aktienfonds<\/strong> gem\u00e4\u00df den <strong>Anlagebedingungen<\/strong> fortlaufend mehr als 50% des Aktivverm\u00f6gens in Kapitalbeteiligungen angelegt sein (\u00a7 20 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 2 Abs. 6 Satz 1 InvStG). Qualifiziert der <strong>Investmentfonds<\/strong> formal nicht als Aktienfonds, da die Anlagebedingungen keine hinreichenden Aussagen zum Erreichen der Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote enthalten oder per-se gar keine Anlagebedingungen existieren, hat der Anleger nach \u00a7 20 Abs. 4 InvStG die M\u00f6glichkeit, durch geeignete <strong>Nachweise<\/strong> aufzuzeigen, dass der Investmentfonds rein tats\u00e4chlich durchgehend die Anforderungen an die Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote erf\u00fcllt (vgl. ebenso BMF-Schreiben zum InvStG vom 21.05.2019, Tz. 20.11 und 20.12).<\/p>\n<p>Mit Blick auf die Laufzeit und den damit einhergehenden Phasen eines Investmentfonds ergeben sich nachstehende Konstellationen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Zeitraums von sechs Monaten nach <strong>Neuauflage<\/strong> ist die tats\u00e4chliche Portfoliozusammensetzung vorerst ohne Bedeutung. Die f\u00fcr einen Aktienfonds vorgegebene Kapitalbeteiligungsquote muss in diesem Zeitraum noch nicht erf\u00fcllt sein (BMF-Schreiben zum InvStG vom 21.05.2019, Tz. 2.8). Nach Ablauf der \u201eAnlaufphase\u201c muss die Kapitalbeteiligungsquote mehr als 50% des Aktivverm\u00f6gens betragen, um direkt in den Genuss der Aktienteilfreistellung zu gelangen. Ist das nicht der Fall, greift im Einzelfall eine geringere oder gar keine Teilfreistellung.<\/p>\n<p>Mit dem weiteren <strong>Aufbau des Portfolios<\/strong> kann sich die Teilfreistellungsquote entsprechend der Kapitalbeteiligungsquote \u00e4ndern. \u00a7 22 Abs. 1 Satz 1 InvStG regelt f\u00fcr diesen Fall, dass bei einer \u00c4nderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes der Investmentanteil als ver\u00e4u\u00dfert und am Folgetag als angeschafft gilt (sog. <strong>Ver\u00e4u\u00dferungs- und Anschaffungsfiktion)<\/strong>. F\u00fcr F\u00e4lle nach \u00a7 20 Abs. 4 InvStG (s.o.) greift \u00a7 22 Abs. 1 Satz 2 InvStG. Der Investmentanteil gilt dann mit Ablauf des Veranlagungszeitraums als ver\u00e4u\u00dfert, in dem der Anleger nach \u00a7 20 Abs. 4 InvStG die Voraussetzungen f\u00fcr eine Teilfreistellung nachgewiesen hat, aber in dem folgenden Veranlagungszeitraum keinen Nachweis f\u00fcr die Teilfreistellung oder den Nachweis f\u00fcr einen anderen Teilfreistellungssatz erbringt. Der Gewinn aus der fiktiven Ver\u00e4u\u00dferung wird eingefroren und gilt erst in dem Zeitpunkt als zugeflossen, in dem der Investmentanteil tats\u00e4chlich ver\u00e4u\u00dfert wird (\u00a7 22 Abs. 3 InvStG). Als Ver\u00e4u\u00dferung gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 13 InvStG auch die Anteilsr\u00fcckgabe. Neben dem Zufluss des fiktiven Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns erfolgt zudem die Besteuerung des Gewinns aus der tats\u00e4chlichen Ver\u00e4u\u00dferung unter Ber\u00fccksichtigung der fiktiven Anschaffungskosten.<\/p>\n<p>Auch im Zeitraum des <strong>Abbaus des Portfolios<\/strong> m\u00fcssen die relevanten Quoten eingehalten werden. F\u00e4llt nunmehr die Kapitalbeteiligungsquote auf 50% oder weniger, entf\u00e4llt die Aktienteilfreistellung; im ung\u00fcnstigsten Fall ebenso die f\u00fcr einen Mischfonds. Auch dieser Fall ist unter \u00a7 22 Abs. 1 InvStG zu fassen, mithin jeweils die <strong>Ver\u00e4u\u00dferungs- und Anschaffungsfiktionen<\/strong> zu beachten. Zudem gilt es, das fiktive Ver\u00e4u\u00dferungsergebnis zu ermitteln. Der Zufluss stellt wiederum auf die tats\u00e4chliche Ver\u00e4u\u00dferung des Investmentanteils ab (s.o.).<\/p>\n<p>Am Ende der Laufzeit hat zudem der <strong>Beginn der Liquidation<\/strong> Einfluss auf die Besteuerung. Als Beginn der Abwicklung eines ausl\u00e4ndischen Investmentfonds gilt grunds\u00e4tzlich der Zeitpunkt, zudem das Recht der Verwaltungsstelle zur Verwaltung des Investmentfonds erlischt. Typischerweise erfolgt dies durch Beschluss. Ausl\u00e4ndische Investmentfonds haben jedoch die M\u00f6glichkeit, einen davon abweichenden Beginn der Abwicklung nachzuweisen, was im Einzelfall zu pr\u00fcfen ist (\u00a7 17 Abs. 2 Satz 2 InvStG).<\/p>\n<p>F\u00fcr Aussch\u00fcttungen <strong>vor dem Beginn der Liquidation<\/strong> gilt oben genanntes. Aussch\u00fcttungen <strong>nach dem Beginn der Liquidation<\/strong> im Abwicklungszeitraum qualifizieren typischerweise auch steuerlich als solche. Die Einordnung der Liquidationserl\u00f6se als Ver\u00e4u\u00dferung(-serl\u00f6se) ist nur dann gegeben, wenn die Liquidation beendet ist (sog. beendete Abwicklung oder Liquidation; \u00a7 2 Abs. 13 InvStG). Die Auskehrung w\u00e4hrend der Abwicklungsphase hat jedoch einen gravierenden Unterschied zur Auskehrung kurz vor Liquidationsbeginn. In der Abwicklungsphase kommt es korrespondierend zum Zeitraum nach Neuauflage nicht mehr darauf an, ob der Investmentfonds die vorausgesetzte Verm\u00f6genszusammenstellung tats\u00e4chlich erreicht (BMF-Schreiben zum InvStG vom 21.05.2019, Tz. 2.8). Mithin greift die beg\u00fcnstigte Teilfreistellung auch auf Aussch\u00fcttungen w\u00e4hrend der Abwicklung. Die H\u00f6he des steuerpflichtigen Anteils bestimmt sich nach \u00a7 17 Abs. 1 InvStG.<\/p>\n<p>Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die Teilfreistellung w\u00e4hrend der Laufzeit eines Investmentfonds (mehrfach) \u00e4ndern kann. Die Portfoliozusammensetzung unter Ber\u00fccksichtigung der Phase, in der sich der Investmentfonds befindet, hat wesentlichen Einfluss auf die H\u00f6he der Teilfreistellung und die steuerpflichtigen Investmentertr\u00e4gen auf Ebene des Anlegers im jeweiligen Veranlagungszeitraum.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit dem Veranlagungszeitraum 2018 gilt das Investmentsteuergesetz in seiner aktuellen Fassung (InvStG). Die Regelungen haben Vorrang gegen\u00fcber den allgemeinen steuerlichen Regelungen. Die Besteuerung auf Anlegerebene regeln die \u00a7\u00a7 16 ff. InvStG. 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