{"id":9240,"date":"2020-07-24T15:33:57","date_gmt":"2020-07-24T13:33:57","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9240"},"modified":"2020-07-24T15:33:57","modified_gmt":"2020-07-24T13:33:57","slug":"die-behandlung-privater-darlehensverluste-im-jahr-2020","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/07\/24\/die-behandlung-privater-darlehensverluste-im-jahr-2020\/","title":{"rendered":"Die Behandlung privater Darlehensverluste im Jahr 2020"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8673\" style=\"width: 230px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8673\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8673\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/08\/Baumgartner_Raphael-440x293.jpg\" alt=\"\" width=\"220\" height=\"151\" \/><p id=\"caption-attachment-8673\" class=\"wp-caption-text\">StB Dipl.-Fw. (FH) Raphael Baumgartner, P+P P\u00f6llath + Partners Rechtsanw\u00e4lte und Steuerberater mbB, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Aufgrund der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BFH zur Behandlung privater Darlehensverluste und des damit einhergehenden Paradigmenwechsel hat sich die steuerliche Behandlung von Darlehensverlusten seit 2017 grundlegend ver\u00e4ndert. Aufgrund der Rechtsprechungs\u00e4nderung wurde schlie\u00dflich der Gesetzgeber t\u00e4tig, der mit zwei \u201eNichtanwendungsgesetzen\u201c reagierte. Mit den Neureglungen ergeben sich neue Problemfelder.<!--more--><\/p>\n<p><strong>BFH-Rechtsprechung \u2013 Wieso wurde der Gesetzgeber t\u00e4tig?<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem Grundsatzurteil vom 11.07.2017 (BFH vom 11.07.2017 \u2013 IX R 36\/15, BStBl. II 2019 S. 208 = DB 2017 S. 2330) \u00e4nderte der BFH seine langj\u00e4hrige Rechtsprechung zur Behandlung ausgefallener Finanzierungshilfen eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft. W\u00e4hrend Rechtsprechung und Finanzverwaltung (BMF vom 21.10.2010, BStBl. I 2010 S. 832 = DB 2010 S. 2417) solche Darlehensverluste bis zu jenem Urteil als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten im Bereich des \u00a7\u00a017\u00a0EStG ber\u00fccksichtigten und somit ein steuerlicher Abzug in H\u00f6he von 60% m\u00f6glich war, hielt der IX. Senat an dieser Auffassung nicht l\u00e4nger fest, denn die Rechtsgrundlage hierf\u00fcr sei aufgrund der \u00c4nderungen durch das MoMiG entfallen. Rechtsfolge der neuen Rechtsprechung ist, dass Gesellschafterdarlehen nicht l\u00e4nger als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten i.S.d. \u00a7\u00a017\u00a0EStG behandelt werden konnten. Aufgrund der langj\u00e4hrigen Rechtsprechung gew\u00e4hrt der BFH jedoch Vertrauensschutz, wonach die fr\u00fchere Rechtsprechung in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden ist, wenn die eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis einschlie\u00dflich 27.09.2017 gew\u00e4hrt wurde oder eigenkapitalersetzend geworden ist. In der Praxis ist diesbez\u00fcglich jedoch zu pr\u00fcfen, ob ein im Schrifttum f\u00fcr m\u00f6glich gehaltener Verzicht auf die Anwendung der Vertrauensschutzregelung nicht zu einem g\u00fcnstigeren Ergebnis f\u00fchrt. Die Finanzverwaltung hat sich der ge\u00e4nderten Rechtsauffassung des BFH angeschlossen (BMF vom 05.04.2019, BStBl. I 2019S. 257 = DB 2019 S. 818), weshalb ohne ein weiteres Urteil Darlehensverluste im Privatverm\u00f6gen unber\u00fccksichtigt geblieben w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Dieses Problem behob der BFH mit einem Urteil vom 24.10.2017 (BFH vom 24.10.2017 \u2013 VIII R 13\/15; DB 2017 S. 3035; vgl. <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/04\/09\/endgueltiger-ausfall-privater-darlehensforderungen-fuehrt-zu-steuerlich-abziehbarem-verlust\/\"><em>Bujotzek<\/em>, Steuerboard vom 09.04.2018<\/a>) und leitete damit einen Paradigmenwechsel ein. Der VIII. Senat entschied, entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, dass ein endg\u00fcltiger Darlehensausfall im Privatverm\u00f6gen einer Ver\u00e4u\u00dferung zu 0 \u20ac gleichstehe und zu einem Verlust i.S.d. \u00a7 20 EStG f\u00fchren kann. Zur Begr\u00fcndung wurde ausgef\u00fchrt, dass der Gesetzgeber mit Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer eine vollst\u00e4ndige Erfassung aller Wertver\u00e4nderungen von Kapitalanlagen erreichen wollte, wozu nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste z\u00e4hlen. Der X. Senat (BFH vom 09.07.2019 \u2013 X R 9\/17, DB 2020 S. 89; vgl. <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/01\/14\/bfh-urteilt-erneut-zum-ausfall-von-gesellschafterdarlehen-und-deren-refinanzierung\/\"><em>Weiss<\/em>, Steuerboard vom 14.01.2020<\/a>) schloss sich der Auffassung des VIII. Senats mit der Ma\u00dfgabe an, dass das Darlehen nach dem 31.12.2008 begr\u00fcndet werden musste, um einen Verlust ber\u00fccksichtigen zu k\u00f6nnen. Mit einem weiteren Urteil vom 06.08.2019 (BFH vom 06.08.2019 \u2013 VIII R 18\/16; DB 2019 S. 2559; vgl. <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/11\/28\/forderungsverzicht-nach-einfuehrung-der-abgeltungsteuer-bfh-widerspricht-finanzverwaltung\/\"><em>Treeck<\/em>, Steuerboard vom 28.11.2019<\/a>) entwickelte der VIII. Senat seine Rechtsprechung fort und erkannte auch den Verlust aus dem Verzicht auf ein nicht werthaltiges Darlehen an, soweit diesem Anschaffungskosten gegen\u00fcberstehen. Dabei stellte der BFH auch klar, dass solche Verluste zu 100% mit positiven Eink\u00fcnften anderer Einkunftsarten, wie z.B. den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, verrechnet werden k\u00f6nnen, wenn die Beteiligungsquote an der darlehensnehmenden Gesellschaft mindestens 10% betr\u00e4gt (\u00a7\u00a032d\u00a0Abs.\u00a02\u00a0Satz\u00a01\u00a0Nr.\u00a01\u00a0Buchst.\u00a0b\u00a0EStG). Die Urteile wurden trotz der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BFH bis heute weder im Bundessteuerblatt noch im Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer (BMF vom 18.01.2016, BStBl. I 2016 S. 85) ver\u00f6ffentlicht, weshalb sich die Finanzverwaltung nicht an die Urteile gebunden sieht.<\/p>\n<p><strong>Reaktionen des Gesetzgebers<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem \u201eJStG 2019\u201c vom 12.12.2019 wurde \u00a7\u00a017\u00a0Abs.\u00a02a\u00a0EStG eingef\u00fchrt (vgl. <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/08\/01\/jstg-2019-zur-geplanten-anpassung-der-abziehbarkeit-von-aufwendungen-bei-%c2%a7%c2%a7-17-und-20-estg\/\"><em>Mocker<\/em>, Steuerboard vom 01.08.2019<\/a>). Die Vorschrift \u00fcberschreibt das o.g. BFH-Urteil vom 11.07.2017 und stellt damit die alte Rechtslage wieder her. Der Ausfall gesellschaftsrechtlich veranlasster Darlehen eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligungsquote von mindestens 1% f\u00fchrt somit wieder zu nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten im Bereich des \u00a7\u00a017\u00a0EStG und kann daher maximal zu 60% ber\u00fccksichtigt werden. G\u00fcltig ist die Vorschrift unabh\u00e4ngig vom Zeitpunkt der Darlehenshingabe f\u00fcr alle Ver\u00e4u\u00dferungen bzw. Aufl\u00f6sungen von Kapitalgesellschaften, die nach dem 31.07.2019 erfolgt sind (\u00a7\u00a052\u00a0Abs.\u00a025a\u00a0EStG). Auf Antrag kann die Neuregelung sogar auf F\u00e4lle angewendet werden, bei denen die Ver\u00e4u\u00dferung vor dem 31.07.2019 erfolgt ist.<\/p>\n<p>Mit dem Gesetz zur Einf\u00fchrung einer Pflicht zur Mitteilung grenz\u00fcberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019 wurde au\u00dferdem eine neue Verlustabzugsbeschr\u00e4nkung im Bereich des \u00a7\u00a020\u00a0Abs.\u00a06\u00a0S.\u00a06\u00a0EStG f\u00fcr Darlehensverluste aufgenommen, die nach dem 31.12.2019 entstehen. Danach d\u00fcrfen Verluste aus<\/p>\n<ul>\n<li>der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,<\/li>\n<li>der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsg\u00fcter i.S.d. \u00a7\u00a020\u00a0Abs.\u00a01\u00a0EStG,<\/li>\n<li>der \u00dcbertragung wertloser Wirtschaftsg\u00fcter i.S.d. \u00a7\u00a020\u00a0Abs.\u00a01\u00a0EStG auf einen Dritten oder<\/li>\n<li>einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsg\u00fctern i.S.d. \u00a7\u00a020\u00a0Abs.\u00a01\u00a0EStG<\/li>\n<\/ul>\n<p>nur i.H.v. 10.000 \u20ac mit Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen verrechnet werden. Nicht verrechnete Verluste k\u00f6nnen je Folgejahr bis zur H\u00f6he von 10.000 \u20ac mit Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen verrechnet werden. W\u00e4hrend Gewinne aus Kapitalverm\u00f6gen somit uneingeschr\u00e4nkt besteuert werden, wird der Verlustabzug durch den Gesetzgeber massiv eingeschr\u00e4nkt. Die verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung zwischen Gewinnen und Verlusten aus Kapitalverm\u00f6gen steht der Norm quasi \u201eauf die Stirn geschrieben\u201c und sollte in jedem Fall nicht akzeptiert werden.<\/p>\n<p><strong>Verlustber\u00fccksichtigung und Praxisempfehlungen<\/strong><\/p>\n<p>Fasst man den Wirrwarr aus Verwaltungsmeinung, BFH-Rechtsprechung und Gesetzes\u00e4nderung zusammen, so ergibt sich folgendes Ergebnis:<\/p>\n<p>Verluste aus Darlehen zwischen nat\u00fcrlichen Personen und aus Darlehen an Kapitalgesellschaften, an denen der Darlehensgl\u00e4ubiger zu weniger als 1% oder lediglich mittelbar beteiligt ist (vgl. BFH vom 09.07.2019 \u2013 X R 9\/17, DB 2020 S. 89), k\u00f6nnen nach der ge\u00e4nderten Rechtsprechung des BFH und wegen der Gesetzes\u00e4nderungen nur im Rahmen des \u00a7 20 EStG ber\u00fccksichtigt werden, da eine Anwendung des \u00a7 17 EStG ausscheidet. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber quasi konkludent die Auffassung des BFH akzeptiert, wonach ein Darlehensausfall und ein Darlehensverzicht mit einer Ver\u00e4u\u00dferung gleichzustellen ist. Verluste aus einem Darlehensausfall oder -verzicht, die ab dem 01.01.2020 entstehen, sind somit grunds\u00e4tzlich ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig, k\u00f6nnen aufgrund der gesetzlichen Neuregelung jedoch nur bis zur H\u00f6he von 10.000 \u20ac pro Jahr ber\u00fccksichtigt werden. F\u00fcr Verluste, die in den Jahren vor 2020 entstanden sind, ist, trotz der bisher ablehnenden Haltung der Finanzverwaltung, ein Antrag auf Verlustber\u00fccksichtigung zu stellen, um entsprechende Verfahren offen zu halten, insbesondere weil in diesen Jahren die Begrenzung auf 10.000 \u20ac nicht galt.<\/p>\n<p>Sofern o.g. Voraussetzungen nicht vorliegen, besteht f\u00fcr Darlehensverluste im Jahr 2020 ein Konkurrenzverh\u00e4ltnis zwischen der Anwendung des \u00a7\u00a017\u00a0Abs.\u00a02a EStG und des \u00a7\u00a020\u00a0EStG (vgl. <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/02\/14\/verluste-aus-forderungsausfaellen-und-mehr-eine-unendliche-geschichte\/\"><em>Buge<\/em>, Steuerboard vom 14.02.2020<\/a>). Im Schrifttum wird dar\u00fcber diskutiert, ob eine ggf. g\u00fcnstigere Ber\u00fccksichtigung im Rahmen der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen \u00fcberhaupt noch m\u00f6glich ist, oder ob eine solche aufgrund des generellen Vorrangs des \u00a7 17 EStG vor \u00a7 20 EStG ausscheidet. In letzterem Fall k\u00f6nnten im schlimmsten Fall sogar Verluste aus Vorjahren r\u00fcckwirkend aberkannt werden und stattdessen bei der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnberechnung im Rahmen des \u00a7 17 EStG nur zu 60% zu ber\u00fccksichtigen sein. Um ein solches ggf. nachteiliges Ergebnis zu vermeiden, k\u00f6nnte beispielsweise eine Holding-Struktur durch einen steuerneutralen Anteilstausch (\u00a7 21 Abs. 2 UmwStG) geschaffen werden. In solchen Strukturen scheidet eine vorrangige Anwendung des \u00a7 17 Abs. 2a EStG mangels direkter Beteiligung an der darlehensnehmenden Gesellschaft bereits dem Grunde nach aus, weshalb nur \u00a7 20 EStG einschl\u00e4gig sein kann und der Verlust somit zu 100% mit s\u00e4mtlichen Einkunftsarten verrechnet werden kann. Alternativ k\u00f6nnte die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft ver\u00e4u\u00dfert werden, wobei das Darlehen weder mitver\u00e4u\u00dfert wird, noch darauf verzichtet wird. Ein sp\u00e4terer Darlehensausfall bzw. -verzicht kann sodann \u2013 mangels einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft \u2013 im Rahmen des \u00a7 20 EStG erfasst werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufgrund der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BFH zur Behandlung privater Darlehensverluste und des damit einhergehenden Paradigmenwechsel hat sich die steuerliche Behandlung von Darlehensverlusten seit 2017 grundlegend ver\u00e4ndert. 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