{"id":9244,"date":"2020-07-29T15:55:01","date_gmt":"2020-07-29T13:55:01","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9244"},"modified":"2020-07-29T15:55:01","modified_gmt":"2020-07-29T13:55:01","slug":"neues-zum-vorsteuerabzug-bei-holdinggesellschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/07\/29\/neues-zum-vorsteuerabzug-bei-holdinggesellschaften\/","title":{"rendered":"Neues zum Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5462\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5462\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5462\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-168x111.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"111\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-168x111.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-440x292.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-755x502.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5.jpg 1024w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-5462\" class=\"wp-caption-text\">RA Gerald Herrmann, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Mit dem Urteil vom 12.02.2020 \u2013 XI R 24\/18 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1336656\">DB 2020 S.\u00a01267<\/a>) hat der BFH die Anforderungen eines Vorsteuerabzugs bei Holdinggesellschaften als konsequente Schlussfolgerung aus der EuGH-Rechtsprechung verdeutlicht und gelockert.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt <\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine Holdinggesellschaft (GmbH &amp; Co. KG) mit dem Unternehmensgegenstand des Erwerbs, der Errichtung, Verwaltung und des Betreibens von Anlagen und des Eingehens von Beteiligungen zu diesem Zweck. Die Holdinggesellschaft machte Vorsteuern f\u00fcr die Kosten ihr gegen\u00fcber erbrachter Eingangsleistungen geltend, wie Steuerberatungs- und Buchf\u00fchrungsarbeiten und Beratungsleistungen einer Rechtsanwaltskanzlei, die sich auch auf Projekte der Tochtergesellschaften bezogen.<\/p>\n<p>Kernpunkt der Entscheidung war die Frage, wann die Holdinggesellschaft eine ausreichende Ausgangsleistung gegen\u00fcber ihren Tochtergesellschaften erbracht hat und in welchem Zusammenhang diese mit den Eingangsleistungen stehen muss, damit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.<\/p>\n<p>Die Beurteilung der Ausgangsleistungen der Holdinggesellschaft war aufgrund der unzureichenden Sachverhaltsangabe der Kl\u00e4gerin nicht m\u00f6glich, sodass die Sache an das FG zur\u00fcckverwiesen wurde.<\/p>\n<p>In einem <em>obiter dictum<\/em> hat der BFH allerdings seine Anforderungen an die Berechtigung einer Holdinggesellschaft zum Vorsteuerabzug dargelegt, die im Folgenden erl\u00e4utert werden.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des BFH <\/strong><\/p>\n<p><strong> 1. Eigene wirtschaftliche T\u00e4tigkeit der Holdinggesellschaft <\/strong><\/p>\n<p>Ein Vorsteuerabzug wird nur dann gew\u00e4hrt, wenn die Holdinggesellschaft selbst umsatzsteuerbare Ausgangsums\u00e4tze erbringt, d.h. wenn sie Unternehmerin im umsatzsteuerlichen Sinne ist. Das ist der Fall, wenn die Holdinggesellschaft eine gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt (\u00a7 2 Abs. 1 UStG) bzw. wenn eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit i.S.d. Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten EG-Richtlinie (RL 77\/388\/EWG) vorliegt.<\/p>\n<p>Der EuGH sieht den blo\u00dfen Erwerb und das Halten von Gesellschaftsanteilen nicht als wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten einer Holdinggesellschaft, vielmehr ist ein mittelbarer oder unmittelbarer Eingriff in die Verwaltung der Tochtergesellschaft(en) erforderlich.<\/p>\n<p>Nach der bisherigen Rechtsprechung liegt ein solcher Eingriff vor, wenn die Leistung der Holdinggesellschaft die Durchf\u00fchrung von Transaktionen umfasst, die der Mehrwertsteuer unterliegen, wie das Einbringen von administrativen, finanziellen, kaufm\u00e4nnischen und technischen Dienstleistungen an ihre Tochtergesellschaften (<em>Larentia + Minerva<\/em>, EU:C:2015:496 = <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB0771527\">DB 2015 S. 1696<\/a>, Tz. 19 ff<em>.<\/em>;<em> Cibo Participations<\/em>, EU:C:2001:495 = <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB0011483\">DB 2001 S. 2482<\/a>, Tz. 18 ff.).<\/p>\n<p>Der Eingriffsbegriff wurde bereits vom EuGH weit ausgelegt, sodass ein Eingriff dar\u00fcber hinaus alle Ums\u00e4tze der Holdinggesellschaft umfasst, die eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit i.S.d. Richtlinie darstellen. Eine zus\u00e4tzliche Eingriffsqualit\u00e4t ist dann nicht mehr erforderlich (<em>Marle Participations<\/em>, EU:C:2018:537 = HFR 2018 S. 753 Tz. 32).<\/p>\n<p>Der BFH hat in seiner aktuellen Entscheidung daraus jetzt den allgemeinen Schluss gezogen, dass die Ausgangsleistungen an die Tochtergesellschaften \u201ekeine besondere Qualit\u00e4t (z.B. im Sinne eines \u201eEingreifens\u201c) aufweisen m\u00fcssen\u201c (BFH vom 12.02.2020 \u2013 XI R 24\/18 = <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1336656\">DB 2020 S.\u00a01267<\/a>, Tz. 35).<\/p>\n<p>Damit stellt er sich wohl gegen die Finanzverwaltung, die neben einer unternehmerischen Leistung i.S.d. \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 und \u00a7 2 Abs. 1 UStG noch zus\u00e4tzlich einen unmittelbaren Eingriff in die Verwaltung der Tochtergesellschaften fordert (vgl. UStAE 2.3 Abs. 3 Satz 5 Nr. 3).<\/p>\n<p>Daneben bleibt der BFH in dem Urteil auch seiner Linie treu, dass eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit keine Gewinnerzielung(sabsicht) voraussetzt. Bereits im Jahr 2017 hatte er entschieden, dass eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit bzw. ein entgeltlicher Umsatz auch dann vorliegt, wenn eine Dienstleistung zum Selbstkostenpreis oder sogar darunter ausgef\u00fchrt wird (BFH vom 28.06.2017 \u2013 XI R 12\/15 = <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1248104\">DB 2017 S.\u00a02005<\/a>, \u00a0Tz. 33). Im hier besprochenen Urteil wurde ebenfalls darauf hingewiesen, dass das Vorliegen einer Marge bei einer Holdinggesellschaft f\u00fcr die Qualifikation als Leistung gegen Entgelt nicht erforderlich und eine Gewinnerzielungsabsicht allgemein im Umsatzsteuerrecht nicht entscheidend ist (BFH vom 12.02.2020, a.a.O., Tz. 45).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich f\u00fchrt der BFH aus, dass f\u00fcr eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit kein Einsatz eigenen Personals der Holdinggesellschaft n\u00f6tig ist (BFH vom 12.02.2020, a.a.O., Tz. 54).<\/p>\n<p><strong> 2. Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistungen <\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug muss grunds\u00e4tzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz vorliegen (BFH vom 06.04.2016 \u2013 V R 6\/14 = <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1206983\">DB 2016 S. 1412<\/a>, Tz. 27; UStAE 2.3 Abs. 4 Satz 3).<\/p>\n<p>Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die Aufwendungen f\u00fcr die gesellschaftsrechtliche Beteiligung zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsums\u00e4tze geh\u00f6ren (UStAE 2.3 Abs. 4 Satz 4).<\/p>\n<p>Einhellig sind solche Kostenelemente in den Ausgangsums\u00e4tzen enthalten, wenn eine Weiterberechnung der Eingangskosten an die Tochtergesellschaften stattgefunden hat, also die Kosten f\u00fcr die Eingangsleistungen amortisiert werden.<\/p>\n<p>Der BFH l\u00e4sst in der Entscheidung im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung einen Vorsteuerabzug aber dar\u00fcber hinaus auch ohne eine Weiterberechnung der Kosten zu, wenn es sich bei den Kosten f\u00fcr die Eingangsdienstleistungen um allgemeine Aufwendungen der steuerpflichtigen Holdinggesellschaft handelt. Allgemeine Aufwendungen liegen vor, wenn sie als solche Bestandteile des Preises ihrer Leistungen an die Tochtergesellschaften sind. Diese Verkn\u00fcpfung soll bereits der Anforderung eines \u201eKostenelements\u201c gen\u00fcgen. Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang wird nach der BFH-Rechtsprechung bei diesen allgemeinen Aufwendungen nicht mehr gefordert. Vielmehr kann ein ausreichender Zusammenhang hier in der wirtschaftlichen Verkn\u00fcpfung mit der Gesamtt\u00e4tigkeit gesehen werden (BFH vom 12.02.2020, a.a.O., Tz.\u00a060 f.; EuGH-Urteil <em>Larentia + Minerva<\/em>, a.a.O., Tz. 24).<\/p>\n<p>Demgem\u00e4\u00df geh\u00f6ren \u201edie Kosten einer in die Verwaltung einer Tochtergesellschaft eingreifenden Holdinggesellschaft f\u00fcr die verschiedenen im Rahmen einer Beteiligung an dieser Tochtergesellschaft erworbenen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen der Steuerpflichtigen\u201c (BFH vom 12.02.2020, a.a.O., Tz. 61).<\/p>\n<p>Damit lockert der BFH im Einklang mit dem EuGH die strickten Anforderungen einer klaren Zuordnung der Eingangsleistung als Kostenelement und einem erkennbaren und objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang, wie die Finanzverwaltung (UStAE 2.3 Abs. 4 Satz 3 und 4) sie wohl fordert.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus stellt der BFH klar, dass diese allgemeinen Aufwendungen unabh\u00e4ngig vom Ergebnis der Wirtschaftst\u00e4tigkeit der Holdinggesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigen. Der Umfang der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit und der Erfolg der Holdinggesellschaft sind damit keine Kriterien, die zu der Beurteilung eines ausreichenden Zusammenhangs zwischen Eingangsleistung und Ausgangsleistung herangezogen werden k\u00f6nnen und haben damit keine Auswirkung auf die Berechtigung zum Vorsteuerabzug (BFH vom 12.02.2020, a.a.O., Tz. 61).<\/p>\n<p>Dies k\u00f6nnte einen Richtungswechsel der Rechtsprechung andeuten. Noch im Jahr 2016 hatte der BFH den erforderlichen Zusammenhang zwischen Eingangsleistungen zum Einwerben von Kapital und den Ausgangsums\u00e4tzen an die Tochtergesellschaft abgelehnt, weil das eingeworbene Kapital in keinem Verh\u00e4ltnis zu dem Beteiligungserwerb steht (BFH vom 06.04.2016, a.a.O., Tz. 34).<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung hat diese Wertung \u00fcbernommen und lehnt ein Recht auf Vorsteuerabzug f\u00fcr Leistungen im Zusammenhang mit dem Einwerben von Kapital zur Anschaffung einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung ab, wenn das eingeworbene Kapital in keinem Verh\u00e4ltnis zu der im unternehmerischen Bereich gehaltenen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung steht (UStAE 15.22 Abs. 1 Satz 4).<\/p>\n<p>Zwar bezieht sich der BFH in der Entscheidung mit seiner Aussage, dass der Umfang der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit unerheblich sei, nur auf den Fall der allgemein im Rahmen der Beteiligung an der Tochtergesellschaft erworbenen Eingangsdienstleistungen. Allerdings liegt hier die Annahme nahe, dass ein Missverh\u00e4ltnis im Sinne des UStAE alleine nicht ausschlaggebend sein sollte, vielmehr muss dar\u00fcber hinaus \u2013 wie auch in der EuGH-Rechtsprechung gefordert \u2013 ein Missbrauch anzunehmen sein.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH setzt in seiner Entscheidung konsequent die nach und nach durch die EuGH-Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tze zum Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften um, wobei sich der Trend hin zu einer gro\u00dfz\u00fcgigeren Handhabung entwickelt.<\/p>\n<p>Zum einen findet eine Erleichterung dahingehend statt, dass das Erfordernis eines Eingriffs in die Verwaltung der Tochtergesellschaft vernachl\u00e4ssigt werden kann und das Vorliegen einer wirtschaftlichen \u2013 also umsatzsteuerbaren \u2013 T\u00e4tigkeit gen\u00fcgt. Eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit muss dabei weder mit Gewinnerzielungsabsicht, noch unter Einsatz eigenen Personals erfolgen.<\/p>\n<p>Des Weiteren gen\u00fcgt f\u00fcr einen Zusammenhang zwischen den Eingangs- und Ausgangsleistungen f\u00fcr allgemeine Aufwendungen der Holdinggesellschaft \u2013 wie Kosten f\u00fcr Dienstleistungen, die im Rahmen einer Beteiligung an der Tochtergesellschaft erworben wurden \u2013 die allgemeine Verkn\u00fcpfung mit der wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit. Die Anforderung der Finanzverwaltung nach einer klaren Zuordnung der Eingangsleistung als Kostenelement ist damit nach der Rechtsprechung f\u00fcr diese allgemeinen Kosten nicht mehr n\u00f6tig.<\/p>\n<p>Diese Entscheidung ist zu begr\u00fc\u00dfen und es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtslage sowohl auf nationaler, als auch auf europ\u00e4ischer Ebene weiterentwickelt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem Urteil vom 12.02.2020 \u2013 XI R 24\/18 (DB 2020 S.\u00a01267) hat der BFH die Anforderungen eines Vorsteuerabzugs bei Holdinggesellschaften als konsequente Schlussfolgerung aus der EuGH-Rechtsprechung verdeutlicht und gelockert.<\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,25545],"tags":[45039,2485,2409,59884,18847],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9244"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9244"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9244\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9247,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9244\/revisions\/9247"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9244"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9244"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9244"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}