{"id":9249,"date":"2020-08-06T11:59:33","date_gmt":"2020-08-06T09:59:33","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9249"},"modified":"2020-08-06T11:59:33","modified_gmt":"2020-08-06T09:59:33","slug":"schenkungswiderruf-als-ein-der-grunderwerbsteuer-unterliegender-erwerbsvorgang","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/08\/06\/schenkungswiderruf-als-ein-der-grunderwerbsteuer-unterliegender-erwerbsvorgang\/","title":{"rendered":"Schenkungswiderruf als ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9248\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9248\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9248\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/08\/Loecherbach_Sebastian_V1-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/08\/Loecherbach_Sebastian_V1-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/08\/Loecherbach_Sebastian_V1-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/08\/Loecherbach_Sebastian_V1-768x511.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/08\/Loecherbach_Sebastian_V1-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/08\/Loecherbach_Sebastian_V1-450x300.jpg 450w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/08\/Loecherbach_Sebastian_V1.jpg 943w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9248\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAfStR Dr. Sebastian L\u00f6cherbach, LL.M., Senior Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Mit Urteil vom 04.03.2020 (II R 2\/17; vgl. hierzu <em>F\u00fcssenich<\/em>, StR kompakt, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1339373\">DB1339373<\/a>) hat der BFH erstmals Grunds\u00e4tze im Zusammenhang mit der \u00e4u\u00dferst praxisrelevanten Frage aufgestellt, ob Grunderwerbsteuer auch durch den Widerruf einer Schenkung ausgel\u00f6st werden kann.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Anfang 2007 war V (Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger) mit einer Beteiligungsquote von 10% als Kommanditist an der A GmbH &amp; Co. KG beteiligt. Weitere Kommanditisten waren die S\u00f6hne des V zu gleichen Teilen (je 45%). Zus\u00e4tzlich war V mit einer Beteiligungsquote von 75% als Kommanditist an der grundbesitzhaltenden E GmbH &amp; Co. KG beteiligt; die Beteiligung hatte er im Jahr 2003 von ausscheidenden Kommanditisten erworben. Die \u00fcbrigen 25% der Kommanditanteile der E GmbH &amp; Co. KG hielt die A GmbH &amp; Co. KG.<\/p>\n<p>V hatte seinen beiden S\u00f6hnen im Jahr 1995 die Kommanditbeteiligungen an der A GmbH &amp; Co. KG jeweils unter Vorbehalt eines lebenslangen Nie\u00dfbrauchs schenkweise \u00fcbertragen, wobei er zus\u00e4tzlich unwiderruflich zur Aus\u00fcbung der Stimm- und Verwaltungsrechte aus den \u00fcbertragenen Kommanditanteilen bevollm\u00e4chtigt wurde. Er behielt sich vertraglich zudem das Recht vor, die Schenkungen frei zu widerrufen und die R\u00fcck\u00fcbertragung der Kommanditanteile zu verlangen. Von diesem freien Widerrufsrecht machte V schlie\u00dflich im Jahr 2007 Gebrauch und die S\u00f6hne kamen dem Verlangen des V nach R\u00fcck\u00fcbertragung der Kommanditanteile nach.<\/p>\n<p>Das Finanzamt beurteilte den Widerruf der Schenkungen durch V und die damit verbundene Vereinigung der Kommanditanteile an der A GmbH &amp; Co. KG als Verwirklichung des Tatbestandes des \u00a7\u00a01 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG in Bezug auf die grundbesitzhaltende E GmbH &amp; Co. KG. Nachdem Einspruch und Klage erfolglos geblieben sind, wandte sich V mit der Revision an den BFH. Die Steuerbefreiung nach \u00a7\u00a03 Nr. 6 i.V.m \u00a7\u00a06 Abs. 2 GrEStG wurde von der Finanzverwaltung wegen \u00a7\u00a06 Abs. 4 GrEStG zutreffend mit 25 % angesetzt. Dies war zwischen den Beteiligten nicht streitig und daher nicht Gegenstand des Verfahrens.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des BFH<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Schenkungswiderruf als grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem Besprechungsurteil hat der BFH entschieden, dass \u00a7\u00a01 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG die Steuerpflicht an das Rechtsgesch\u00e4ft und nicht an die tats\u00e4chliche Vereinigung der Gesellschaftsanteile in einer Hand kn\u00fcpft. Unter Rechtsgesch\u00e4ft in diesem Sinne seien einseitige und zweiseitige Rechtsgesch\u00e4fte zu verstehen, die einen Anspruch auf \u00dcbertragung einer oder mehrerer Anteile an der Gesellschaft begr\u00fcnden und die in einem schuldrechtlichen Gesch\u00e4ft angelegt seien. Vor diesem Hintergrund hat der BFH den Widerruf einer Schenkung als entsprechendes Rechtsgesch\u00e4ft erfasst, da dieser in den jeweiligen Schenkungsvertr\u00e4gen (= schuldrechtliches Gesch\u00e4ft) bereits angelegt war. Unter Verweis auf das Zivilrecht stellt der BFH fest, dass der Widerruf als Gestaltungsrecht selbst zwar kein Schuldverh\u00e4ltnis begr\u00fcnde, gleichwohl aber den Inhalt eines bereits bestehenden Schuldverh\u00e4ltnisses \u00e4ndere.<\/p>\n<p>Aufgrund der Aus\u00fcbung des vorbehaltenen, freien Widerrufs der Schenkungen mussten die S\u00f6hne die von ihnen insgesamt gehaltenen 90% der Kommanditanteile an der A GmbH &amp; Co. KG an V zur\u00fcck\u00fcbertragen. Mit Aus\u00fcbung des Widerrufs der Schenkungen waren dem V aufgrund der 25%-Beteiligung der A GmbH &amp; Co. KG an der grundbesitzhaltenden E GmbH &amp; Co. KG mittelbar Anteile von 22,5% (= 90% von 25%) an der E GmbH &amp; Co. KG zuzurechnen. Die \u00fcbrigen 77,5% waren ebenfalls V zuzurechnen, und zwar zu 75% unmittelbar und zu 2,5% (= 10% von 25%) mittelbar \u00fcber die A GmbH &amp; Co. KG.<\/p>\n<p><strong>2. Keine grunderwerbsteuerliche Zurechnung der (geschenkten) Anteile aufgrund Vorbehaltsnie\u00dfbrauchs und unwiderruflicher Vollmacht f\u00fcr Stimm- und Verwaltungsrechte<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH stellt schlie\u00dflich klar, dass die unwiderrufliche Vollmacht zugunsten des V f\u00fcr die grunderwerbsteuerliche Zurechnung der geschenkten Kommanditanteile an die S\u00f6hne als Gesellschafter unerheblich sei. Die Kommanditanteile seien den Vollmachtgebern und nicht dem Bevollm\u00e4chtigten zuzurechnen. Dem Bevollm\u00e4chtigten werde nur die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, die wesentlichen Gesellschafterrechte f\u00fcr den Gesellschafter wahrzunehmen. Entsprechend hatte der BFH bereits zu \u00a7\u00a01 Abs. 2a Satz 1 GrEStG entschieden (BFH vom 30.08.2017 \u2013 II R 39\/15, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1259017\">DB 2018 S.\u00a033<\/a>) und ausgef\u00fchrt, dass die Einr\u00e4umung einer umfassenden, unwiderruflichen Vollmacht zur Aus\u00fcbung der Rechte aus einem Gesellschaftsanteil nicht ausreicht, um eine mittelbare \u00c4nderung des Gesellschafterbestandes i.S.v. \u00a7\u00a01 Abs. 2a Satz 1 GrEStG im Hinblick auf den von der Vollmacht umfassten Gesellschaftsanteil anzunehmen.<\/p>\n<p><strong>3. Keine Anteilsvereinigung vor Schenkungswiderruf<\/strong><\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hatte V argumentiert, dass die Kommanditanteile der E GmbH &amp; Co. KG bereits im Jahr 2003 gem. \u00a7\u00a01 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a GrEStG a.F. in seiner Hand vereinigt gewesen seien, weshalb eine Anteilsvereinigung durch den Widerruf (2007) ausscheide. Seine S\u00f6hne seien als von ihm abh\u00e4ngige Personen i.S.d. \u00a7\u00a01 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a GrEStG a.F. anzusehen.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr h\u00e4tten die S\u00f6hne allerdings im Hinblick auf die Kommanditanteile weisungsgebunden gegen\u00fcber V sein m\u00fcssen. Eine entsprechende Weisungsgebundenheit hat der BFH mangels Verpflichtung zur Herausgabe der Kommanditanteile verneint. Die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit, die Schenkungen zu widerrufen und die \u00dcbertragung der Kommanditanteile zu verlangen, begr\u00fcndet nach Auffassung des BFH gerade keinen Herausgabeanspruch. Dies gilt ebenso f\u00fcr den vorbehaltenen Nie\u00dfbrauch und die unwiderrufliche Vollmacht hinsichtlich der Stimm- und Verwaltungsrechte.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>In der praktischen Beratung von schenkweisen \u00dcbertragungen von Gesellschaftsanteilen spielt der Vorbehalt eines Widerrufs regelm\u00e4\u00dfig eine wichtige Rolle. Der Schenker m\u00f6chte sich das Recht vorbehalten, die Gesellschaftsanteile zur\u00fcckzuverlangen; teilweise nur beim Vorliegen bestimmter (Widerrufs-)Gr\u00fcnde, teilweise \u2013 wie im Besprechungsurteil \u2013 aber auch frei (bei der \u00dcbertragung von Mitunternehmeranteilen wird allerdings vom Vorbehalt eines freien Widerrufsrechts weit weniger Gebrach gemacht, da ein solcher der M\u00f6glichkeit der Inanspruchnahme der erbschaftsteuerlichen Betriebsverm\u00f6gensbeg\u00fcnstigung entgegensteht).<\/p>\n<p>Bei der tats\u00e4chlichen Aus\u00fcbung des Widerrufs denkt man zun\u00e4chst an die schenkung- und ertragsteuerlichen Folgen. Schenkungsteuerlich entf\u00e4llt mit der R\u00fcck\u00fcbertragung des Gesellschaftsanteils eine etwaig f\u00fcr die urspr\u00fcngliche \u00dcbertragung festgesetzte Schenkungsteuer r\u00fcckwirkend, wobei die R\u00fcck\u00fcbertragung ihrerseits steuerfrei ist (vgl. \u00a7\u00a029 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Ertragsteuerlich stellt sich die R\u00fcck\u00fcbertragung grunds\u00e4tzlich als steuerneutral dar; jedoch entf\u00e4llt auch hier ein ggf. unbeabsichtigt ausgel\u00f6ster Steuertatbestand (z.B. Ver\u00e4u\u00dferung) r\u00fcckwirkend.<\/p>\n<p>Die BFH-Entscheidung zeigt, dass im Falle eines Widerrufs der Schenkung von Gesellschaftsanteilen daneben stets auch potentielle grunderwerbsteuerliche Folgen im Blick behalten werden m\u00fcssen, sobald eine von der Anteilsr\u00fcck\u00fcbertragung betroffene Gesellschaft (und sei es auch nur mittelbar) Grundbesitz hat. Der BFH hat ausdr\u00fccklich klargestellt, dass der Widerruf einer Schenkung ein Rechtsgesch\u00e4ft i.S.d. \u00a7\u00a01 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG darstellen kann, wenn das Widerrufsrecht im schuldrechtlichen Gesch\u00e4ft (regelm\u00e4\u00dfig Schenkungsvertrag) angelegt ist.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft sind die personenbezogenen Befreiungen des \u00a7\u00a03 GrEStG auf die Vereinigung von Anteilen an einer Personengesellschaft nach \u00a7\u00a01 Abs. 3 Nr.\u00a01 und Nr. 2 GrEStG anwendbar. Im hier besprochenen Fall wurde die Steuerbefreiung des \u00a7\u00a03 Nr. 6 GrEStG (aufgrund von \u00a7\u00a06 Abs. 4 GrEStG) anteilig gew\u00e4hrt. Beim Erwerb durch Verwandte ist darauf zu achten, dass \u00a7\u00a03 Nr. 6 GrEStG nur bei Verwandtschaftsverh\u00e4ltnissen in gerader Linie eingreift (in absteigender Linie die Kinder und Enkel usw. und in aufsteigender Linie z.B. die Eltern und Gro\u00dfeltern). Daher sind insbesondere Erwerbe durch Geschwister nicht steuerbefreit, da diese in der Seitenlinie verwandt sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 04.03.2020 (II R 2\/17; vgl. hierzu F\u00fcssenich, StR kompakt, DB1339373) hat der BFH erstmals Grunds\u00e4tze im Zusammenhang mit der \u00e4u\u00dferst praxisrelevanten Frage aufgestellt, ob Grunderwerbsteuer auch durch den Widerruf einer Schenkung ausgel\u00f6st werden kann.<\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,59885],"tags":[2624,7796,59887,59888,7683],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9249"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9249"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9249\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9251,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9249\/revisions\/9251"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9249"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9249"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9249"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}