{"id":9255,"date":"2020-08-12T11:40:54","date_gmt":"2020-08-12T09:40:54","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9255"},"modified":"2020-08-12T11:43:24","modified_gmt":"2020-08-12T09:43:24","slug":"bfh-zur-umsatzsteuer-bei-mitgliedsrabatten-fuer-supermarktkunden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/08\/12\/bfh-zur-umsatzsteuer-bei-mitgliedsrabatten-fuer-supermarktkunden\/","title":{"rendered":"BFH zur Umsatzsteuer bei Mitgliedsrabatten f\u00fcr Supermarktkunden"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9254\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9254\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9254\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/08\/Schulz_Jan-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/08\/Schulz_Jan-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/08\/Schulz_Jan-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/08\/Schulz_Jan-768x512.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/08\/Schulz_Jan-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/08\/Schulz_Jan-450x300.jpg 450w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9254\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Jan Schulz, LL.M. (London), Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>In einem j\u00fcngst ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 18.12.2019 (XI\u00a0R 21\/18, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1335877\">DB 2020 S.\u00a01154<\/a>) befasst sich der BFH mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Mitgliedsrabatten f\u00fcr Kunden beim Einkauf im Supermarkt. Dabei kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Gew\u00e4hrung der Rabattberechtigung eine selbstst\u00e4ndige Leistung darstellt, die dem Regelsteuersatz von 19 Prozent (derzeit auf 16 Prozent herabgesetzt) unterliegt.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte an verschiedenen Standorten Bio-Superm\u00e4rkte betrieben. Die Kunden der Bio-Superm\u00e4rkte konnten entweder zum ausgewiesenen Normalpreis oder als Mitglied mit einem bestimmten Rabatt einkaufen. Neben diesem Rabatt sollten Mitglieder auch bei ausgew\u00e4hlten Partnerunternehmen Rabatte von bis zu 20\u00a0Prozent erhalten. F\u00fcr die Mitgliedschaft zahlten Kunden einerseits eine einmalige Kaution, die sie am Ende ihrer Mitgliedschaft zur\u00fcckerhalten sollten, und andererseits einen festen monatlichen Mitgliedsbeitrag. Der sog. Aufnahmevertrag, der die Vertragsbedingungen der Mitgliedschaft regelte, wurde unmittelbar zwischen dem Kunden und der Supermarktbetreiberin geschlossen.<\/p>\n<p>Die Supermarktbetreiberin qualifizierte die Mitgliedsbeitr\u00e4ge der Kunden als Entgelt f\u00fcr steuerbare Nebenleistungen zu den Warenverk\u00e4ufen im Bio-Supermarkt. Dort bot sie \u00fcberwiegend Produkte an, die dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterlagen, teilweise aber auch Produkte zum Regelsteuersatz. Entsprechend dem Verh\u00e4ltnis ihrer Warenverk\u00e4ufe teilte sie die Mitgliedsbeitr\u00e4ge auf beide Steuers\u00e4tze auf.<\/p>\n<p>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung beurteilte das Finanzamt die Mitgliedsbeitr\u00e4ge als Gegenleistungen f\u00fcr eigenst\u00e4ndige Leistungen, die g\u00e4nzlich dem Regelsteuersatz unterliegen sollten, und setzte eine dementsprechend erh\u00f6hte Umsatzsteuer fest. Sowohl der Einspruch der Supermarktbetreiberin als auch die Klage vor dem FG blieben erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Im Ergebnis best\u00e4tigt der BFH die Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts und weist die Revision daher als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>1. Mitgliedschaft als selbstst\u00e4ndige Leistung<\/strong><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst best\u00e4tigt der BFH die Auffassung, dass es sich bei der Mitgliedschaft um einen selbstst\u00e4ndigen Leistungsgegenstand handelt. Dem Mitgliedsbeitrag des Kunden steht als Gegenleistung die Berechtigung zum verbilligten Erwerb der Waren gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>Die Auffassung der Supermarktbetreiberin, wonach es sich bei dem Mitgliedsrabatt zusammen mit dem Warenkauf um eine komplexe einheitliche Leistung handele, teilt der BFH nicht. Zum einen k\u00f6nnen die Mitgliedsbeitr\u00e4ge weder als Anzahlung f\u00fcr k\u00fcnftige Warenk\u00e4ufe der Kunden, noch als Gutschein eingestuft werden, da die gezahlten Mitgliedsbeitr\u00e4ge nicht etwa sp\u00e4ter auf den Kaufpreis des Kunden angerechnet werden. Daher fehlt es an einem Zusammenhang zwischen der Zahlung des Kunden f\u00fcr seine Mitgliedschaft und dem Wert des sp\u00e4ter gew\u00e4hrten Rabatts auf den Kaufpreis. Zum anderen k\u00f6nnen Kunden die Waren der Supermarktbetreiberin auch ohne eine Mitgliedschaft zum regul\u00e4ren Kaufpreis erwerben.<\/p>\n<p><strong>2. Anwendbarkeit des Regelsteuersatzes<\/strong><\/p>\n<p>In Bezug auf die H\u00f6he der Umsatzsteuer best\u00e4tigt der BFH, dass die Mitgliedsbeitr\u00e4ge dem Regelsteuersatz von 19\u00a0Prozent (derzeit 16\u00a0Prozent) unterliegen. In Bezug auf die Gew\u00e4hrung einer Rabattberechtigung ist kein Erm\u00e4\u00dfigungstatbestand erf\u00fcllt. Das gilt insbesondere dann, wenn sich die Berechtigung f\u00fcr einen Rabatt auf das gesamte Warensortiment bezieht, zu dem Waren sowohl zum erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz als auch zum Regelsteuersatz geh\u00f6ren.<\/p>\n<p><strong>Schlussfolgerungen f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Eine besondere Relevanz hat das BFH-Urteil f\u00fcr Einzelhandelsunternehmen, die mit ihren Kunden einen Mitgliedsrabatt vereinbart haben und die erhaltenen Mitgliedsbeitr\u00e4ge bisher zum erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz oder nur teilweise zum Regelsteuersatz versteuert haben. Legt man die Grunds\u00e4tze des BFH-Urteils zugrunde, k\u00f6nnen betroffene Einzelhandelsunternehmen damit rechnen, dass Mitgliedsbeitr\u00e4ge f\u00fcr Rabattprogramme fortan zum Regelsteuersatz zu versteuern sind. Hierdurch k\u00f6nnen sich die wirtschaftlichen Kosten der angebotenen Rabattmodelle zulasten der Einzelhandelsunternehmen deutlich erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>Allerdings l\u00e4sst der BFH in seinem Urteil ausdr\u00fccklich offen, wie der Fall zu entscheiden gewesen w\u00e4re, wenn sich die Rabattberechtigung ausschlie\u00dflich auf solche Waren bezogen h\u00e4tte, die dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterliegen. Diesen Umstand betont der BFH ausdr\u00fccklich in der Pressemitteilung vom 20.05.2020 zu seinem Urteil. Dar\u00fcber hinaus ist es auch unklar, ob der BFH eine einheitliche Leistung anerkannt h\u00e4tte, wenn der Mitgliedsbeitrag mit dem sp\u00e4teren verbilligten Warenkauf verrechnet worden w\u00e4re \u2013 entweder als Zahlkarte oder in Form von Bonuspunkten.<\/p>\n<p>Betroffene Einzelhandelsunternehmen sollten das BFH-Urteil zum Anlass nehmen, ihre Rabattmodelle auf m\u00f6gliche umsatzsteuerliche Risiken zu \u00fcberpr\u00fcfen und ggf. an die Vorgaben des Urteils anzupassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem j\u00fcngst ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 18.12.2019 (XI\u00a0R 21\/18, DB 2020 S.\u00a01154) befasst sich der BFH mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Mitgliedsrabatten f\u00fcr Kunden beim Einkauf im Supermarkt. 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