{"id":9267,"date":"2020-08-19T18:05:22","date_gmt":"2020-08-19T16:05:22","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9267"},"modified":"2020-08-19T18:05:22","modified_gmt":"2020-08-19T16:05:22","slug":"veraeusserungserloese-aus-einer-managementbeteiligung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/08\/19\/veraeusserungserloese-aus-einer-managementbeteiligung\/","title":{"rendered":"Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6se aus einer Managementbeteiligung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8957\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8957\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8957\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Bandener_Silke-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Bandener_Silke-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Bandener_Silke-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Bandener_Silke-768x512.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Bandener_Silke-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Bandener_Silke-450x300.jpg 450w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8957\" class=\"wp-caption-text\">RA Silke Simmer, LL.M., Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Beteiligt sich ein Arbeitnehmer im Rahmen eines mit sog. \u201eSweet Equity\u201c gestalteten Beteiligungsmodells kapitalm\u00e4\u00dfig an seinem Arbeitgeber, werden Erl\u00f6se aus der Ver\u00e4u\u00dferung dieser gesellschaftsrechtlichen Beteiligung von der Finanzverwaltung h\u00e4ufig den Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit zugeordnet. Der BFH hingegen stellte bereits mit seiner richtungsweisenden Entscheidung vom 04.10.2016 \u2013 IX R 43\/15 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1227663\">DB 2017 S.\u00a0522<\/a>) wesentliche Ma\u00dfst\u00e4be zur Abgrenzung von Arbeitslohn und Kapitalverm\u00f6gen bei Mitarbeiter- und Managementbeteiligungen auf (vgl. <em>Koch-Schulte<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/01\/27\/entwarnung-bei-der-besteuerung-von-managementbeteiligungen-bfh-bestaetigt-besteuerung-als-veraeusserungsgewinn\/\">Steuerboard vom 27.01.2017<\/a>). W\u00e4hrend auf das BFH-Urteil uneinheitliche finanzgerichtliche Entscheidungen zu Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6sen aus Managementbeteiligungen folgten, geht das FG Baden-W\u00fcrttemberg in seinem Urteil vom 26.02.2020 (2 K 1774\/17) mit der Argumentationslinie des BFH zur Anerkennung der Kapitalbeteiligung als Sonderrechtsverh\u00e4ltnis konform.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Entscheidung des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 26.02.2020 \u2013 2 K 1774\/17<\/strong><\/p>\n<p>Ein Investor erwarb im Jahr 2005 einen Gesch\u00e4ftsbereich in der Absicht, diesen mittelfristig durch einen B\u00f6rsengang wieder zu ver\u00e4u\u00dfern (sog. Exit). Im Jahr 2006 bot der Investor ausgew\u00e4hlten F\u00fchrungspersonen der operativen Gesellschaft die Teilnahme an einem sog. Managementbeteiligungsprogramm (MPP) an, wonach die Teilnehmer \u00fcber eine f\u00fcr diesen Zweck gegr\u00fcndete GmbH &amp; Co. KG (Manager-KG) Anteile an der Unternehmensgruppe erwarben. Zudem zeichneten die Manager verzinsliche Darlehen in Form sog. (Luxemburger) Preferred Equity Certificates (PECs) als Fremdkapital. Das Verh\u00e4ltnis dieser Finanzinstrumente zueinander war f\u00fcr das Management im Vergleich zum Investor durch den Erwerb eines signifikant h\u00f6heren Eigenkapitalanteils gepr\u00e4gt, sog. \u201eSweet Equity\u201c.<\/p>\n<p>Bereits im Jahr 2007 erfolgte der B\u00f6rsengang. Die Manager-KG erhielt Aktien im Wert ihrer bisherigen Unternehmensbeteiligung. Das Finanzamt des Kl\u00e4gers ber\u00fccksichtigte daher f\u00fcr den Vz. 2007 Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung an der Unternehmensgruppe in Form des \u201eTauschs\u201c als geldwerten Vorteil bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit, wogegen ein Manager klagte.<\/p>\n<p>Weil der 2.\u00a0Senat des FG Baden-W\u00fcrttemberg keine vorrangige Veranlassung durch das Arbeitsverh\u00e4ltnis erkennen konnte, gab er der Klage statt, indem er die aus dem Tausch resultierenden Gewinne als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen qualifizierte.<\/p>\n<p><strong>Kapitalbeteiligung als Sonderrechtsverh\u00e4ltnis<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die steuerrechtliche Behandlung der vom Manager erworbenen Beteiligung ist relevant, welche Veranlassung im Vordergrund steht: das Arbeitsverh\u00e4ltnis oder das Kapital\u00fcberlassungsverh\u00e4ltnis. Grunds\u00e4tzlich kann die Kapitalbeteiligung als eigenst\u00e4ndige Erwerbsgrundlage zur Eink\u00fcnfteerzielung als Sonderrechtsverh\u00e4ltnis selbst\u00e4ndig neben das Arbeitsverh\u00e4ltnis treten, wenn diese nicht auf der Nutzung der eigenen Arbeitskraft des Arbeitnehmers beruht. Bei einem freiwilligen Investment des Managers aus Mitteln seines Privatverm\u00f6gens, auf das er keinen arbeitsvertraglichen Anspruch hatte, ist der Leistungsaustausch, der der Einr\u00e4umung einer Unternehmensbeteiligung zugrunde lag, \u201eauf einen Anspruch gegen Geld und nicht gegen Arbeitskraft\u201c gerichtet, wie das FG zutreffend herausstellte.<\/p>\n<p>Entgegen der Argumentation der Finanzverwaltung lehnte das FG einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil ab, da der Manager eine \u201eechte\u201c Beteiligung erworben hatte. Seinem wirtschaftlichen Eigentum i.S.d. \u00a7\u00a039 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 AO standen nach Auffassung des FG die dem MPP zugrunde liegenden Bestimmungen wie Beschr\u00e4nkungen der Stimm- und Gewinnbezugsrechte, die Vinkulierung der Anteile, Leaver-Klauseln sowie die Begr\u00fcndung von Mitverkaufspflichten und -rechten nicht entgegen. Diese ordnete das FG als dem Gesch\u00e4ftsmodell geschuldete Beschneidungen der Eigentumsrechte und somit Ausdruck der Inhaberschaft an den Anteilen ein.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zum eher vom Verkaufserfolg zur\u00fcckblickenden Finanzamt ma\u00df das FG auch dem vollen Verlustrisiko, dem der Kl\u00e4ger unterlag, eine starke indizielle Wirkung zugunsten der Besteuerung als Kapitalverm\u00f6gen bei.<\/p>\n<p><strong>Sweet Equity<\/strong><\/p>\n<p>Der Umstand allein, dass den Managern ein Investment angeboten wurde, das die Chance auf eine im Vergleich zum Investor \u00fcberproportionale Gewinnsteigerung beinhaltete (sog. Sweet Equity), ist aus Sicht des FG jedenfalls f\u00fcr die Besteuerung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns im Exit nicht ausreichend f\u00fcr die Annahme eines geldwerten Vorteils. Im Gegensatz zum 8.\u00a0Senat des FG Baden-W\u00fcrttemberg (vgl. <em>Koch-Schulte<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/05\/29\/sweet-oder-sweat-zur-disproportionalen-zeichnung-von-kapitalinstrumenten-bei-managementbeteiligungen\/\">Steuerboard vom 29.05.2019<\/a>), sieht der 2.\u00a0Senat das disproportionale Zeichnen von Finanzinstrumenten bei Managementbeteiligungsprogrammen als typische Konstellation an. Der Investor nehme in der Hoffnung auf eine Wertsteigerung des Unternehmens bewusst in Kauf, dass der beteiligte Manager effektiv eine h\u00f6here Rendite erwirtschaften k\u00f6nne als er selbst, gleichzeitig aber auch ein erh\u00f6htes Verlustrisiko tr\u00e4gt.<\/p>\n<p><strong>Ergebnis und Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Das FG Baden-W\u00fcrttemberg verneinte den Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverh\u00e4ltnis \u2013 im Einklang mit der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung \u2013 im Ergebnis zu Recht.<\/p>\n<p>Die Einzelfallumst\u00e4nde w\u00fcrdigte das FG \u00fcberzeugend im Wesentlichen unter den Gesichtspunkten<\/p>\n<ul>\n<li>der wirksamen Beteiligung durch Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen und den damit verbundenen wesentlichen Gesellschaftsrechten und<\/li>\n<li>des Totalverlustrisikos in Bezug auf das get\u00e4tigte Investment.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Entscheidungsgr\u00fcnde lassen erkennen, dass sich in der Rechtsprechung bestimmte markt\u00fcbliche MPP-Regelungen inzwischen \u201eals Ausdruck und Folge einer typischen Mitarbeiterbeteiligung\u201c darstellen und \u2013\u00a0zumindest f\u00fcr den erkennenden Senat des FG Baden-W\u00fcrttemberg\u00a0\u2013 wesentliche Grundfragen zur steuerrechtlichen Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Kapitaleink\u00fcnfte mittlerweile gekl\u00e4rt sind. Dementsprechend hat das FG die Revision auch nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Anh\u00e4ngig ist aber noch die Revision (Az. VIII R 21\/17) gegen das Urteil des 8.\u00a0Senats des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 26.06.2017 \u2013 8 K 4018\/14. Hier hat der BFH die Chance, seine Rechtsprechung aus Oktober 2016 weiter zu festigen und insbesondere die steuerliche W\u00fcrdigung von Sweet Equity zu kl\u00e4ren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beteiligt sich ein Arbeitnehmer im Rahmen eines mit sog. \u201eSweet Equity\u201c gestalteten Beteiligungsmodells kapitalm\u00e4\u00dfig an seinem Arbeitgeber, werden Erl\u00f6se aus der Ver\u00e4u\u00dferung dieser gesellschaftsrechtlichen Beteiligung von der Finanzverwaltung h\u00e4ufig den Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit zugeordnet. 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