{"id":9278,"date":"2020-09-01T15:19:26","date_gmt":"2020-09-01T13:19:26","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9278"},"modified":"2020-09-01T15:19:26","modified_gmt":"2020-09-01T13:19:26","slug":"depotumschichtungen-und-verschmelzungen-koennen-zu-erbschaft-und-schenkungsteuer-fuehren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/09\/01\/depotumschichtungen-und-verschmelzungen-koennen-zu-erbschaft-und-schenkungsteuer-fuehren\/","title":{"rendered":"Depotumschichtungen und Verschmelzungen k\u00f6nnen zu Erbschaft- und Schenkungsteuer f\u00fchren"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9277\" style=\"width: 141px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9277\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9277\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/09\/Fischnaler_-Ricardo-131x168.jpg\" alt=\"\" width=\"131\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/09\/Fischnaler_-Ricardo-131x168.jpg 131w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/09\/Fischnaler_-Ricardo-233x300.jpg 233w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/09\/Fischnaler_-Ricardo.jpg 413w\" sizes=\"(max-width: 131px) 100vw, 131px\" \/><p id=\"caption-attachment-9277\" class=\"wp-caption-text\">StB\/Dipl.-Kfm.\/LL.M. Ricardo Fischnaler ist Director bei der WTS Steuer-beratungsgesell-schaft mbH in K\u00f6ln.<\/p><\/div>\n<p>Mit f\u00fcnf Urteilen, jeweils vom 22.01.2020 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1341576\">II R 8\/18<\/a>, II R 13\/18, II R 18\/18, II R 21\/18 und II R 41\/18), hat der II. Senat des BFH zu der Frage Stellung genommen, ob Umschichtungen innerhalb eines Wertpapierdepots (sog. Aktivtausch) zu jungem Verwaltungsverm\u00f6gen i.S.d. \u00a7 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. f\u00fchrt, das erbschaft- und schenkungsteuerlich nicht beg\u00fcnstigt und somit voll steuerpflichtig ist. Diese Frage hat der II. Senat des BFH in allen Streitf\u00e4llen bejaht und damit die profiskalische Auffassung der Finanzverwaltung best\u00e4tigt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Alle f\u00fcnf Streitf\u00e4lle hatten gemeinsam, dass Unternehmensanteile erbschaftsteuerlich beg\u00fcnstigt \u00fcbertragen wurden und sich im Betriebsverm\u00f6gen Wertpapiere (z.B. Bundesanleihen, Bundesobligationen, Fondsanteile und St\u00fcckaktien) befanden, die innerhalb der letzten beiden Jahre vor dem \u00dcbertragungsstichtag durch Verk\u00e4ufe und Neuanschaffungen umgeschichtet wurden. Hierbei wurden die Neuanschaffungen aus den Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6sen sowie aus weiteren betrieblichen Mitteln finanziert. Da sowohl Wertpapiere (\u00a7 13b Abs. 4 Nr. 4 ErbStG) als auch Finanzmittel (\u00a7 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) zum Verwaltungsverm\u00f6gen geh\u00f6ren, wurde letztlich Verwaltungsverm\u00f6gen in anderes Verwaltungsverm\u00f6gen innerhalb der Zwei-Jahresfrist vor \u00dcbertragungsstichtag getauscht (sog. Aktivtausch).<\/p>\n<p>In allen Streitf\u00e4llen qualifizierte die Finanzverwaltung die innerhalb der Zwei-Jahresfrist get\u00e4tigten Neuanschaffungen als junges und damit voll steuerpflichtiges Verwaltungsverm\u00f6gen. Mit den o.g. Urteilen hat der BFH nun die Auffassungen der Finanzverwaltung sowie der Finanzgerichte best\u00e4tigt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde des BFH<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Wirtschaftsgutbezogene Betrachtung des jungen Verwaltungsverm\u00f6gens<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung des BFH ist f\u00fcr die Frage, ob sich Verwaltungsverm\u00f6gen weniger als zwei Jahre im Betriebsverm\u00f6gen befand und damit nicht beg\u00fcnstigtes junges Verwaltungsverm\u00f6gen i.S.d. \u00a7 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. vorliegt, jedes einzelne Wirtschaftsgut gesondert zu betrachten. Eine Saldierung oder eine gruppenbezogene Betrachtung sei nicht vorzunehmen. Aus welchen Mitteln die Zuk\u00e4ufe von neuen Wertpapieren finanziert wurde sei irrelevant. Daher f\u00fchre auch die Finanzierung von Wertpapieren aus betrieblichen Mitteln innerhalb des Zwei-Jahreszeitraums zu jungem Verwaltungsverm\u00f6gen.<\/p>\n<p><strong>2. Kein Vorliegen von Missbrauch im Einzelfall erforderlich<\/strong><\/p>\n<p>Die Auffassung der Kl\u00e4ger, \u00a7 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG sei teleologisch dahin zu reduzieren, dass nur aus dem Privatverm\u00f6gen in das Betriebsverm\u00f6gen eingelegtes Verwaltungsverm\u00f6gen erfasst werde, teilte der BFH nicht. Ebenso wenig \u00fcberzeugte den BFH die Auffassung, dass Umschichtungen von \u201ealten\u201c Wertpapieren in \u201eneue\u201c Wertpapiere wegen fehlender Missbrauchsgefahr beg\u00fcnstigungsunsch\u00e4dlich seien und nur Einlagen aus dem Privatverm\u00f6gen zu Missbr\u00e4uchen f\u00fchren k\u00f6nnen. Eine einzelfallbezogene Missbrauchspr\u00fcfung sei bei w\u00f6rtlicher Auslegung der Vorschrift und unter Ber\u00fccksichtigung des gesetzgeberischen Willens nicht m\u00f6glich. Auch wenn Umschichtungen innerhalb des Verwaltungsverm\u00f6gens betriebswirtschaftlich sinnvoll und angezeigt sind, k\u00f6nnen diese dennoch grunds\u00e4tzlich zu jungem Verwaltungsverm\u00f6gen f\u00fchren, sofern sie innerhalb der Zwei-Jahresfrist vor dem \u00dcbertragungsstichtag vorgenommen werden.<\/p>\n<p><strong>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidungen des BFH sind f\u00fcr die F\u00e4lle von gro\u00dfer Bedeutung, in denen in einem Zeitraum von zwei Jahren vor einem Erbfall oder einer Schenkung Verwaltungsverm\u00f6gen innerhalb eines Betriebs umgeschichtet wird. Die Bedeutung d\u00fcrfte unter Ber\u00fccksichtigung der vom BFH getroffenen Grunds\u00e4tze nicht ausschlie\u00dflich auf Umschichtungen innerhalb eines Wertpapierdepots begrenzt sein. Vielmehr d\u00fcrften grunds\u00e4tzlich s\u00e4mtliche Umschichtungen innerhalb verschiedener \u201eVerwaltungsverm\u00f6gensarten\u201c, wie z.B. fremden Dritten zur Nutzung \u00fcberlassene Grundst\u00fccke, Kunstgegenst\u00e4nde, Edelmetalle, Oldtimer usw. oder Wertpapiere, zu jungem Verwaltungsverm\u00f6gen f\u00fchren, sofern die Umschichtungen innerhalb des kritischen Zwei-Jahreszeitraums erfolgen.<\/p>\n<p>Zwar sind die Urteile zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vor der Erbschaftsteuerreform 2016 ergangen. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Grunds\u00e4tze des BFH auch f\u00fcr Erbf\u00e4lle und Schenkungen seit dem 01.07.2016 entsprechend anzuwenden sind, da die Regelung zum jungen Verwaltungsverm\u00f6gen im Rahmen der Erbschafsteuerreform 2016 inhaltlich unver\u00e4ndert geblieben ist.<\/p>\n<p>Mit dem Urteil vom 22.01.2020 (II R 41\/18) hat der BFH zudem entschieden, dass auch der Erwerb von Verwaltungsverm\u00f6gen durch eine Aufw\u00e4rtsverschmelzung zu jungem Verwaltungsverm\u00f6gen bei der \u00fcbernehmenden Gesellschaft f\u00fchrt, wenn die Verschmelzung innerhalb von zwei Jahren vor einem Erbfall oder einer Schenkung erfolgt. Denn die bis zur Verschmelzung abgelaufene Zurechnungszeit der verschmolzenen Gesellschaft kann nicht bei der \u00fcbernehmenden Gesellschaft angerechnet werden. Dar\u00fcber hinaus sei es unerheblich, dass sich die verschmolzene Gesellschaft zu 100% im Betriebsverm\u00f6gen der \u00fcbernehmenden Gesellschaft befand. Diesbez\u00fcglich bleibt allerdings abzuwarten, wie der BFH F\u00e4lle ab dem 01.07.2016 beurteilen wird, da im Rahmen der Erbschafsteuerreform 2016 die sog. Verbundbetrachtung (\u00a7 13b Abs. 9 ErbStG) eingef\u00fchrt wurde. Die Finanzverwaltung geht derzeit wohl davon aus, dass auch verbundinterne Umstrukturierungen zu jungem Verwaltungsverm\u00f6gen f\u00fchren k\u00f6nnen (R E 13b.29 Abs. 4 Satz 1). Unter Ber\u00fccksichtigung des Verbundgedankens d\u00fcrften verbundinterne Umstrukturierungen jedoch sinnvollerweise nicht zu jungem Verwaltungsverm\u00f6gen f\u00fchren.<\/p>\n<p>Da junges Verwaltungsverm\u00f6gen nicht beg\u00fcnstigt und somit voll steuerpflichtig ist, bedarf es einer fr\u00fchzeitigen Planung, um junges Verwaltungsverm\u00f6gen zu vermeiden bzw. zu reduzieren. So k\u00f6nnte z.B. junges Verwaltungsverm\u00f6gen vor dem \u00dcbertragungsstichtag ver\u00e4u\u00dfert und der Erl\u00f6s erst nach dem \u00dcbertragungsstichtag reinvestiert werden. Zwar w\u00fcrden die Erl\u00f6se aus der Ver\u00e4u\u00dferung dann nicht beg\u00fcnstigte Finanzmittel, allerdings auch nicht \u201ejunge\u201c Finanzmittel, darstellen. Auf diese Weise k\u00f6nnten die Finanzmittel grunds\u00e4tzlich im Rahmen der Schuldenverrechnung, um einen Freibetrag i.H.v. 15% (sog. Finanzmitteltest) sowie um einen sog. Kulanzpuffer i.H.v. 10% reduziert werden.<\/p>\n<p>Sollte junges Verwaltungsverm\u00f6gen nicht vermieden werden k\u00f6nnen, besteht noch die M\u00f6glichkeit der Inanspruchnahme der sog. Investitionsklausel, die allerdings nur in Erbf\u00e4llen und unter gewissen Voraussetzungen anwendbar ist. Insbesondere bedarf es hierf\u00fcr eines im Zeitpunkt der Steuerentstehung vorgefassten Plans des Erblassers.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit f\u00fcnf Urteilen, jeweils vom 22.01.2020 (II R 8\/18, II R 13\/18, II R 18\/18, II R 21\/18 und II R 41\/18), hat der II. 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