{"id":928,"date":"2010-09-28T06:00:39","date_gmt":"2010-09-28T05:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=928"},"modified":"2011-02-24T16:43:45","modified_gmt":"2011-02-24T15:43:45","slug":"osterreich-vor-einfuhrung-einer-zinsabzugsbeschrankung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/09\/28\/osterreich-vor-einfuhrung-einer-zinsabzugsbeschrankung\/","title":{"rendered":"\u00d6sterreich vor Einf\u00fchrung einer Zinsabzugsbeschr\u00e4nkung?"},"content":{"rendered":"<p>Ein Gespenst geht um in Europa: zunehmend mehr L\u00e4nder versuchen ihr Steuersubstrat durch eine Begrenzung des Zinsabzugs zu sch\u00fctzen und sch\u00fctten dabei teilweise das Kind mit dem Bade aus. Einem internationalen Trend folgend wird die H\u00f6he des zul\u00e4ssigen Zinsabzugs als Prozentsatz auf ein steuerliches Ergebnis bezogen. <!--more-->In Deutschland sind betr\u00e4gt der Schwellenwert 30% eines steuerlich modifizierten EBITDA. Dieses neue Rechtsfolgenkonzept ersetzt die in fr\u00fcheren Jahren international regelm\u00e4\u00dfig praktizierte Umqualifikation von Zinsen in (verdeckte) Gewinnaussch\u00fcttungen. Ein wesentlicher Grund f\u00fcr diesen Paradigmenwechsel war die Sorge, dass ein solches switch-over Konzept konsequent zu Ende gedacht dazu zwingt, die auf Ebene der zinszahlenden Gesellschaft von Dividenden in Zinsen umqualifizierten Verg\u00fctungen im Sitzstaat des Empf\u00e4ngers entsprechend umzuqualifizieren. Die Folge w\u00e4re dort eine korrespondierende Steuerfreistellung. Die schlichte Abzugsbeschr\u00e4nkung ist da aus fiskalischer Sicht schon viel freundlicher, belastet die Wirtschaft aber mit einer gezielten und gewollten Doppelbesteuerung.<\/p>\n<p>Hinzu kommt das in Deutschland beispiellos weit gefasste Tatbestandskonzept. Unter die Zinsschranke fallen \u2013 anders als fr\u00fcher \u2013 nicht nur Zinsen an Gesellschafter, sondern unterschiedslos alle Zinszahlungen, auch wenn der Empf\u00e4nger ein fremder Dritter, z. B. eine Bank ist. Betroffen sind zudem alle Rechtsformen, w\u00e4hrend nach fr\u00fcherem Konzept \u201enur\u201c Kapitalgesellschaften sanktioniert wurden. Eine Erleichterung hat die Neuregelung durch die Unternehmenssteuerreform allein an einer Stelle gebracht. Nach fr\u00fcherem Recht waren Zinsen auf Darlehen zum konzerninternen Erwerb einer Beteiligung vollst\u00e4ndig vom Abzug ausgeschlossen. Dahinter stand die \u00dcberlegung, dass sich die konzerninterne (steuerfreie) \u00dcbertragung von Beteiligungen unter gleichzeitiger Kreditierung des Kaufpreises eines der wirksamsten Gestaltungsmittel zur gezielten Lokalisierung von Zinsaufwand ist (debt-push-down).<\/p>\n<p>Genau dieses Konzept sollte in \u00d6sterreich zur minimalinvasiven Begrenzung des Zinsaufwands eingef\u00fchrt werden. Zwar ist eine solche Regelung im aktuell vorliegenden Gesetzentwurf des Betrugsbek\u00e4mpfungsgesetzes 2010 nicht mehr enthalten. Doch hat dies vorwiegend semantische Gr\u00fcnde, denn in \u00d6sterreich ist man zu der Erkenntnis gelangt, dass es der Akzeptanz der Beschr\u00e4nkung nicht dienlich ist, wenn der Betriebspr\u00fcfer in Zukunft zur Begr\u00fcndung der Zinsabzugsbeschr\u00e4nkung auf das &#8222;Betrugsbek\u00e4mpfungsgesetz\u201c verweisen m\u00fcsste. Viel spricht daher daf\u00fcr, dass im Laufe des Oktobers eine Zinsabzugsbeschr\u00e4nkung in einem \u201eSteuerreformgesetz\u201c oder einem \u201eBudgetbegleitgesetz\u201c erneut eingef\u00fcgt wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Gespenst geht um in Europa: zunehmend mehr L\u00e4nder versuchen ihr Steuersubstrat durch eine Begrenzung des Zinsabzugs zu sch\u00fctzen und sch\u00fctten dabei teilweise das Kind mit dem Bade aus. 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