{"id":9291,"date":"2020-09-09T16:26:28","date_gmt":"2020-09-09T14:26:28","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9291"},"modified":"2020-09-09T16:26:28","modified_gmt":"2020-09-09T14:26:28","slug":"bfh-zur-angemessenheit-von-organverguetungen-bei-gemeinnuetzigen-organisationen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/09\/09\/bfh-zur-angemessenheit-von-organverguetungen-bei-gemeinnuetzigen-organisationen\/","title":{"rendered":"BFH zur Angemessenheit von Organverg\u00fctungen bei gemeinn\u00fctzigen Organisationen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9290\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9290\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9290\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/09\/Staats_Verena-168x111.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"111\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/09\/Staats_Verena-168x111.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/09\/Staats_Verena.jpg 379w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9290\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Verena Staats, Senior Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>\u201eMachtmissbrauchs-Vorw\u00fcrfe gegen Ex-AWO-Funktion\u00e4re\u201c (Handelsblatt vom 16.03.2016) \u2013 so oder so \u00e4hnlich h\u00e4ufen sich in den letzten Jahren die Schlagzeilen in der Presse. Mit Spannung wurde daher die Entscheidung des BFH vom 12.03.2020 (V R 5\/17; vgl. hierzu <em>Michel<\/em>, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1342845\">DB 2020 S.\u00a01932<\/a>) zur Angemessenheit der Verg\u00fctung von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern von gemeinn\u00fctzigen Organisationen erwartet. In dieser entwickelt das Gericht richtungsweisende Grunds\u00e4tze, indem es zum einen feststellt, dass Ma\u00dfstab einer angemessenen Verg\u00fctung der Fremdvergleich ist. Zum anderen kommt es zu dem Ergebnis, dass nicht bei jeder Mittelfehlverwendung der Verlust der Gemeinn\u00fctzigkeit droht, sondern es einen sog. Bagatellvorbehalt gibt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hatte \u00fcber die Angemessenheit der Verg\u00fctung eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer gemeinn\u00fctzigen GmbH, der Kl\u00e4gerin, aus der Sozial- und Gesundheitsbranche zu befinden. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer war seit 1998 einzelvertretungsbefugt f\u00fcr die gemeinn\u00fctzige GmbH und f\u00fcr mit ihr verbundene Unternehmen. Das Bruttojahresgehalt des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers betrug in den Streitjahren 2005 \u2013 2010 136.211\u00a0\u20ac bis 195.307\u00a0\u20ac bei einem Jahresumsatz von ca. 7 Mio.\u00a0\u20ac bis 15 Mio.\u00a0\u20ac mit bis zu 450 Angestellten.<\/p>\n<p>Im Anschluss an eine Betriebspr\u00fcfung entzog das Finanzamt der Kl\u00e4gerin den Status der Gemeinn\u00fctzigkeit. Die Entscheidung wurde damit begr\u00fcndet, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerbez\u00fcge, welche die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren zahlte, unangemessen hoch gewesen seien. Vergleichsma\u00dfstab f\u00fcr die Bestimmung der Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit seien die Geh\u00e4lter (anderer) gemeinn\u00fctziger Organisationen. Die Vorinstanz wies die Klage der GmbH mit der Begr\u00fcndung ab, dass die unangemessen hohen Verg\u00fctungen eine Mittelfehlverwendung darstellten, die zum Verlust der Gemeinn\u00fctzigkeit f\u00fchre. Auf den Vergleichsma\u00dfstab komme es nicht an, da selbst bei Verwendung der f\u00fcr Wirtschaftsunternehmen relevanten Daten die von der Kl\u00e4gerin geleisteten Jahresgesamtbez\u00fcge unangemessen hoch seien.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Im Ergebnis war die Revision nur f\u00fcr zwei Streitjahre begr\u00fcndet und im \u00dcbrigen unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte der BFH zun\u00e4chst aus, das Gebot der Selbstlosigkeit (\u00a7 55 Abs. 1 Nr.\u00a03 Alt. 2 AO) erfordere, dass keiner Person unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen gezahlt werden d\u00fcrfen. Bei der Beurteilung, ob eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctung gew\u00e4hrt werde, k\u00f6nnen die f\u00fcr die verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (\u00a7 8 Abs.\u00a03 Satz 2\u00a0KStG) entwickelten Grunds\u00e4tzen herangezogen werden, so dass die Angemessenheit anhand eines externen Fremdvergleichs zu beurteilen sei. Im Rahmen der Angemessenheitspr\u00fcfung sei damit auf die Bez\u00fcge f\u00fcr vergleichbare T\u00e4tigkeiten bei nicht steuerbeg\u00fcnstigten Unternehmen abzustellen. Einen speziellen Arbeitsmarkt f\u00fcr Besch\u00e4ftigte bei gemeinn\u00fctzigen Organisationen gebe es nicht.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Pr\u00fcfung der Angemessenheit von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerbez\u00fcgen gelten bei gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaften keine Besonderheiten. Daher sei die Angemessenheit durch Sch\u00e4tzung zu ermitteln, wobei zu beachten sei, dass nicht nur ein bestimmtes Gehalt als angemessen anzusehen sei, sondern es eine gewisse Bandbreite gebe. Erst wenn die ermittelte Bandbreite um mehr als 20% \u00fcberstiegen werde, k\u00f6nne ein krasses Missverh\u00e4ltnis und damit eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Verg\u00fctung bejaht werden.<\/p>\n<p>Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze war daher f\u00fcr die Jahre, in denen die Bez\u00fcge des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers unter Ber\u00fccksichtigung des Sicherheitszuschlags von 20% als angemessen anzusehen sind, die Gemeinn\u00fctzigkeit nicht zu versagen.<\/p>\n<p>Weiter stellt der BFH fest, dass das Vorliegen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hoher Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerverg\u00fctungen und damit von Mittelfehlverwendungen nicht in jedem Fall den Verlust der Gemeinn\u00fctzigkeit rechtfertige. Die Versagung m\u00fcsse dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip entsprechen. W\u00e4hrend der BFH bisher die Geltung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes beim Entzug der Gemeinn\u00fctzigkeit offengelassen hatte, schlie\u00dft sich der BFH nun der Auffassung des Schrifttums f\u00fcr dessen Anwendung an, das diesen f\u00fcr anwendbar h\u00e4lt. Danach kommt eine Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit nicht in Betracht, sofern nur geringf\u00fcgige Verst\u00f6\u00dfe gegen das Mittelverwendungsgebot des \u00a7 55 AO vorliegen.<\/p>\n<p>Den sog. Bagatellvorbehalt anwendend kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass in dem Streitjahr, in dem das angemessene Gehalt lediglich um 3.000\u00a0\u20ac \u00fcberschritten wurde, ein geringf\u00fcgiger Versto\u00df vorlag, der die Versagung der Gemeinn\u00fctzigkeit aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht rechtfertiget. Der Betrag ist sowohl absolut als auch im Verh\u00e4ltnis zur Gesamtt\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin (Jahresumsatz von ca. 8 Mio.\u00a0\u20ac) geringf\u00fcgig.<\/p>\n<p><strong>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil hat f\u00fcr gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften erhebliche Relevanz, da es den gemeinn\u00fctzigen Organisationen einen Rahmen bietet, wie Verg\u00fctungen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Mitarbeitender gemeinn\u00fctzigkeitskonform ausgestaltet werden k\u00f6nnen. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund hilfreich, dass sich der gemeinn\u00fctzige Sektor zunehmend dem Ruf nach mehr Professionalisierung und gestiegenen betriebswirtschaftlichen Anforderungen stellen muss. M\u00fcssen sich also gemeinn\u00fctzige Organisationen auch bei der Personalsuche der allgemeinen Konkurrenz stellen, bringen ihnen die Anwendung des Fremdvergleichs und die Feststellung, dass es keinen spezifischen Arbeitsmarkt f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Organisationen gibt, mehr Rechtssicherheit. Dar\u00fcber hinaus bleibt es aber dabei, dass zur Beurteilung der Angemessenheit der Verg\u00fctung immer eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen ist.<\/p>\n<p>Sehr zu begr\u00fc\u00dfen sind die Ausf\u00fchrungen des Gerichts zur Anwendung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes bei geringf\u00fcgiger Mittelfehlverwendung. Schwebte doch bislang der sofortige Verlust der Gemeinn\u00fctzigkeit auch bei geringen Verst\u00f6\u00dfen oft wie ein Damoklesschwert \u00fcber den Gemeinn\u00fctzigen. Mit Spannung ist daher zu erwarten, wie sich die Anwendung des Bagatellvorbehalts zuk\u00fcnftig in der Praxis auswirken wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eMachtmissbrauchs-Vorw\u00fcrfe gegen Ex-AWO-Funktion\u00e4re\u201c (Handelsblatt vom 16.03.2016) \u2013 so oder so \u00e4hnlich h\u00e4ufen sich in den letzten Jahren die Schlagzeilen in der Presse. 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