{"id":9296,"date":"2020-09-18T16:26:40","date_gmt":"2020-09-18T14:26:40","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9296"},"modified":"2020-09-18T16:26:40","modified_gmt":"2020-09-18T14:26:40","slug":"disquotale-einlagen-in-personengesellschaften-koennen-schenkungsteuer-ausloesen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/09\/18\/disquotale-einlagen-in-personengesellschaften-koennen-schenkungsteuer-ausloesen\/","title":{"rendered":"Disquotale Einlagen in Personengesellschaften k\u00f6nnen Schenkungsteuer ausl\u00f6sen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9277\" style=\"width: 141px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9277\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9277\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/09\/Fischnaler_-Ricardo-131x168.jpg\" alt=\"\" width=\"131\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/09\/Fischnaler_-Ricardo-131x168.jpg 131w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/09\/Fischnaler_-Ricardo-233x300.jpg 233w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/09\/Fischnaler_-Ricardo.jpg 413w\" sizes=\"(max-width: 131px) 100vw, 131px\" \/><p id=\"caption-attachment-9277\" class=\"wp-caption-text\">StB\/Dipl.-Kfm.\/LL.M. Ricardo Fischnaler ist Director bei der WTS Steuerberatungs-gesellschaft mbH in K\u00f6ln.<\/p><\/div>\n<p>Mit Urteil vom 05.02.2020 (II R 9\/17; vgl. hierzu <em>Loose<\/em>, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1341799\">StR kompakt<\/a>) hat der BFH Stellung zu der Frage genommen, ob disquotale Einlagen in das Gesamthandsverm\u00f6gen einer KG zu freigebigen und somit auch schenkungsteuerpflichtigen Zuwendungen an die Mitgesellschafter f\u00fchren. Der BFH hat diese Frage f\u00fcr den Fall bejaht, in dem die Einlage ohne entsprechende Gegenleistung in ein gesellschaftsbezogenes R\u00fccklagenkonto erfolgt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Gegenstand des Streitfalls waren Einlagen in eine KG, bei der neben weiteren gesellschafterbezogenen Konten ein nicht gesellschafterbezogenes R\u00fccklagenkonto gef\u00fchrt wurde, auf dem alle Einlagen eines Gesellschafters erfasst wurden, die nicht der Einzahlung des Festkapitals oder der Dotierung der gesellschafterbezogenen R\u00fccklagen dienten. Einer der Gesellschafter der KG leistete auf Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses eine Bareinlage und zus\u00e4tzlich noch eine freiwillige Zuzahlung in das Gesellschaftsverm\u00f6gen der KG. Beide Zahlungen wurden auf dem nicht gesellschafterbezogenen R\u00fccklagenkonto verbucht.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung qualifizierte die Zahlungen des Gesellschafters anteilig als freigebige Zuwendungen an die \u00fcbrigen Gesellschafter und setzte Schenkungsteuer fest. Der BFH hat die Auffassungen der Finanzverwaltung sowie des Finanzgerichts best\u00e4tigt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde des BFH<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Freigebige Zuwendung durch disquotale Einlage in das Verm\u00f6gen einer KG<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung des BFH kann eine freigebige Zuwendung eines Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter dann vorliegen, wenn ein Gesellschafter dem Gesellschaftsverm\u00f6gen einer KG im Wege einer Einlage ohne entsprechende Gegenleistung einen Verm\u00f6genswert zuf\u00fchrt, der hinsichtlich der H\u00f6he \u00fcber den aufgrund seiner Beteiligung an der KG geschuldeten Anteil hinausgeht (sog. disquotale Einlage) und sich der Wert der Beteiligung des anderen Gesellschafters am Gesamthandsverm\u00f6gen dadurch erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Eine freigebige Zuwendung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Einlage gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und dem Gesellschaftszweck dient. Denn letztlich ist durch die disquotale Einlage nicht die KG, sondern die Mitgesellschafter sind bereichert.<\/p>\n<p><strong>2. Bereicherung der Gesamth\u00e4nder, nicht der Gesamthandsgemeinschaft<\/strong><\/p>\n<p>Zwar ist die Gesamthandsgemeinschaft zivilrechtlich als Bedachte am Schenkungsvorgang beteiligt. F\u00fcr schenkungsteuerliche Zwecke ist der Beschenkte allerdings anhand einer eigenst\u00e4ndigen schenkungsteuerlichen Pr\u00fcfung zu identifizieren. Demnach ist bei einer disquotalen Einlage in das Gesellschaftsverm\u00f6gen einer KG nicht die KG als Gesamthandsgemeinschaft, sondern die \u00fcbrigen Gesellschafter sind als Gesamth\u00e4nder verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig als bereichert i.S.d. \u00a7\u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 ErbStG anzusehen, da sich deren Beteiligung am \u00fcber die Gesamthandsgemeinschaft gehaltenen Verm\u00f6gen aufgrund der Einlage erh\u00f6ht.<\/p>\n<p><strong>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hat mit diesem Urteil die bisherige BFH-Rechtsprechung (BFH vom 14.09.1994 \u2013 II R 95\/92, DB 1995 S.\u00a0254) und Handhabung der Finanzverwaltung best\u00e4tigt und die disquotale Einlage ohne entsprechende Gegenleistung unter den Grundtatbestand des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG subsumiert, wonach jede freigebige Zuwendung unter Lebenden als Schenkung unter Lebenden gilt, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. F\u00fcr die Frage, wer Bedachter i.S.d. Vorschrift ist, ist nach Auffassung des BFH daher weiterhin nicht auf die Gesamthandsgemeinschaft, sondern auf die dahinterstehenden Gesellschafter (Transparenzbetrachtung) abzustellen. Hieran \u00e4ndert auch die \u201eneuere\u201c zivilrechtliche Rechtsprechung des BGH (BGH vom 29.01.2001 \u2013 <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/b6d85344-9996-336f-a526-975d44334960\/link\/document\/bc42838e-8299-434b-971c-477407970aa0\">II ZR 331\/00<\/a>) nichts, wonach der (Au\u00dfen-)GbR eine weitgehende Teilrechtsf\u00e4higkeit zuerkannt wird.<\/p>\n<p>F\u00fcr den entsprechenden Fall einer Werterh\u00f6hung von Anteilen an Kapitalgesellschaften hat der Gesetzgeber eine ausdr\u00fcckliche Regelung in \u00a7 7 Abs. 8 ErbStG geschaffen. Eine entsprechende gesetzliche Regelung f\u00fcr Werterh\u00f6hungen von Anteilen an Personengesellschaften existiert bislang nicht. Dass der Gesetzgeber nach der nun klarstellenden Rechtsprechung des BFH auch diesen Fall entsprechend einer Regelung des \u00a7 7 Abs. 8 ErbStG gesetzlich regeln wird, ist wohl nicht zu erwarten.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des BFH ist insbesondere f\u00fcr Personengesellschaften mit Finanzierungsbedarf von gro\u00dfer Bedeutung. Selbst bei krisenbedingt notwendigen Einlagen zur Sicherung der Unternehmensfortf\u00fchrung d\u00fcrften diese unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgr\u00fcnde des BFH zu einem schenkungsteuerpflichtigen Vorgang f\u00fchren, sofern sie disquotal und ohne entsprechende Gegenleistung erfolgen.<\/p>\n<p>Im Fall einer quotalen Einlage aller Gesellschafter h\u00e4tte im vorliegenden Fall eine Schenkungsteuer vermieden werden k\u00f6nnen, da es dann nicht zu einer Verm\u00f6gensverschiebung zwischen den Gesellschaftern und damit nicht zu einer Bereicherung gekommen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Sollten Einlagen der \u00fcbrigen Gesellschafter aus bestimmten Gr\u00fcnden nicht gewollt oder m\u00f6glich sein, k\u00f6nnte eine Schenkungsteuerpflicht auch durch Buchung der Einlage auf einem ausschlie\u00dflich dem einlegenden Gesellschafter zuzurechnenden Kapital- oder R\u00fccklagenkonto vermieden werden. Dieses Konto m\u00fcsste gesellschaftsvertraglich so ausgestaltet sein, dass es nicht in die Ermittlung des Auseinandersetzungsanspruchs der Mitgesellschafter einflie\u00dft.<\/p>\n<p>Bei beiden vorstehenden \u00dcberlegungen ist zu beachten, dass durch Einlagen von Barmitteln grunds\u00e4tzlich \u201ejunge\u201c Finanzmittel i.S.d. \u00a7 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG begr\u00fcndet werden, die im Falle einer \u00dcbertragung der Gesellschaftsanteile durch Erbfall oder im Wege einer Schenkung innerhalb von zwei Jahren in voller H\u00f6he schenkungsteuerpflichtig sind.<\/p>\n<p>Alternativ ist die Aufnahme eines fremd\u00fcblichen Darlehens zur F\u00f6rderung des Gesellschaftszwecks denkbar. Bei Kapitalgesellschaften w\u00e4re grunds\u00e4tzlich selbst ein fremd\u00fcbliches \u201eGesellschafter\u201c-Darlehen ohne schenkungsteuerliche Folgen m\u00f6glich. Bei Personengesellschaften ist nach aktueller Rechtslage hingegen nicht auszuschlie\u00dfen, dass ein \u201eGesellschafter\u201c-Darlehen, auch wenn es fremd\u00fcblich ist, zu vollst\u00e4ndig nicht beg\u00fcnstigten jungen Finanzmitteln f\u00fchrt, da es sich in diesem Fall um eine Einlage einer Forderung in das Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Einbringenden handelt und Forderungen auch zu den Finanzmitteln i.S.d. \u00a7 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG geh\u00f6ren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 05.02.2020 (II R 9\/17; vgl. hierzu Loose, StR kompakt) hat der BFH Stellung zu der Frage genommen, ob disquotale Einlagen in das Gesamthandsverm\u00f6gen einer KG zu freigebigen und somit auch schenkungsteuerpflichtigen Zuwendungen an die Mitgesellschafter f\u00fchren. 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