{"id":9300,"date":"2020-09-23T20:43:56","date_gmt":"2020-09-23T18:43:56","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9300"},"modified":"2020-09-23T20:43:56","modified_gmt":"2020-09-23T18:43:56","slug":"veraeusserung-von-stueckaktien","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/09\/23\/veraeusserung-von-stueckaktien\/","title":{"rendered":"Ver\u00e4u\u00dferung von St\u00fcckaktien: Ermittlung der Anschaffungskosten bei Erwerb zu verschiedenen Preisen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9030\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9030\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9030\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/11\/Treeck_Teresa-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/11\/Treeck_Teresa-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/11\/Treeck_Teresa-200x300.jpg 200w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/11\/Treeck_Teresa.jpg 209w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><p id=\"caption-attachment-9030\" class=\"wp-caption-text\">StB Teresa Treeck, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Wie ermitteln sich im Ver\u00e4u\u00dferungsfall die Anschaffungskosten je St\u00fcckaktie, wenn die St\u00fcckaktien zu verschiedenen Preisen erworben wurden? Mit dieser Frage besch\u00e4ftigt sich der BFH in seinem Urteil vom 04.02.2020 (IX R 18\/19) in Bezug auf Ver\u00e4u\u00dferungen durch Privatpersonen nach \u00a7 17 EStG.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beteiligte sich im Jahr 2007 als Aktion\u00e4r an einer AG mit \u00fcber 50% der gesamten St\u00fcckaktien. Neben dem Kl\u00e4ger erwarb unter anderem auch der sp\u00e4tere Vorstandsvorsitzende V eine Beteiligung an der AG in H\u00f6he von insgesamt 1.250 St\u00fcckaktien. Der Ausgabebetrag je Aktie betrug zum Beteiligungszeitpunkt des Kl\u00e4gers und des V 150 \u20ac. Die Aktien der AG waren weder verbrieft noch nummeriert. Sie wurden lediglich in einem Aktienregister gef\u00fchrt, das als Excel-Tabelle ausgestaltet war und bei \u00c4nderungen \u00fcberschrieben wurde.<\/p>\n<p>Im November 2012 und Januar 2013 erwarb der Kl\u00e4ger die gesamten 1.250 St\u00fcckaktien des V zu einem Preis von 6.400 \u20ac je St\u00fcck. Mit Vertr\u00e4gen vom 10.10.2013 \u00fcbertrug der Kl\u00e4ger jeweils 50 Aktien an seine Ehefrau und seine beiden Kinder. Kurz darauf, mit Vertrag vom 23.10.2013, ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger 1.000 Aktien an die AG zu einem Preis von 6.400 \u20ac je St\u00fcck.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ging davon aus, dass es sich bei den 1.000 Aktien, die er f\u00fcr jeweils 6.400 \u20ac an die AG ver\u00e4u\u00dferte, um einen Teil derjenigen Aktien handelte, die er zuvor von V f\u00fcr ebenfalls jeweils 6.400 \u20ac erworben hatte. Dementsprechend erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2013 keinen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn. Das Finanzamt ermittelte hingegen einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von rund 4,3 Mio. \u20ac, da es als Anschaffungskosten der ver\u00e4u\u00dferten Aktien einen Durchschnittspreis ansetzte, der \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung des urspr\u00fcnglichen Ausgabebetrags von 150 \u20ac \u2013 nur ca. 2.100 \u20ac je Aktie betrug und somit deutlich unter den ber\u00fccksichtigten Anschaffungskosten des Kl\u00e4gers von 6.400 \u20ac je Aktie lag. Die Klage vor dem FG Baden-W\u00fcrttemberg war erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung und Argumentation des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hob die Entscheidung des FG auf und gab der Klage statt.<\/p>\n<p>In seiner Begr\u00fcndung f\u00fchrt der BFH aus, dass Anteile ihre rechtliche Selbst\u00e4ndigkeit behalten. Dies habe zur Folge, dass ein Anteilseigner, der seine Anteile zu verschiedenen Zeiten und zu verschiedenen Preisen erworben hat, im Ver\u00e4u\u00dferungsfall frei bestimmen k\u00f6nne, welche Anteile er ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsergebnisses nach \u00a7 17 EStG seien dann die tats\u00e4chlichen Anschaffungskosten ma\u00dfgebend, sofern diese festgestellt werden k\u00f6nnen. Die Feststellung der tats\u00e4chlichen Anschaffungskosten setze dabei voraus, dass der Ver\u00e4u\u00dferer zum Ver\u00e4u\u00dferungszeitpunkt bestimmt, welche Anteile er ver\u00e4u\u00dfert. Entscheidend f\u00fcr eine solche Identifizierung der ver\u00e4u\u00dferten Anteile seien die objektiven Umst\u00e4nde wie z.B. die Vertragsunterlagen. Im Hinblick auf eine AG nennt der BFH als m\u00f6gliche Kenntlichmachungen die Aufnahme von Aktienst\u00fccknummern oder von unterschiedlichen Nennbetr\u00e4gen oder eine Verwahrung in gesonderten Depots.<\/p>\n<p>Nur f\u00fcr den Fall, dass eine derartige Identifizierung der ver\u00e4u\u00dferten Anteile nicht m\u00f6glich sein sollte, sind nach Ansicht des BFH die durchschnittlichen Anschaffungskosten des Ver\u00e4u\u00dferers anzusetzen.<\/p>\n<p>Im Streitfall habe das FG ma\u00dfgebende Beweiszeichen bei der Identifizierung der ver\u00e4u\u00dferten St\u00fcckaktien nicht ber\u00fccksichtigt (beispielsweise wurde im \u00dcbertragungsvertrag zwischen dem Kl\u00e4ger und der AG auf die von V erworbenen Aktien verwiesen). Im Ergebnis wurden daher f\u00e4lschlicherweise anstelle der tats\u00e4chlichen Anschaffungskosten die durchschnittlichen Anschaffungskosten angesetzt.<\/p>\n<p><strong>Praxishinweis<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH best\u00e4tigt durch das Urteil seine bisherige Rechtsprechung sowie die Auffassung der Finanzverwaltung (H 17 Abs. 5, \u201eWahlrecht bei teilweiser Ver\u00e4u\u00dferung von GmbH-Anteilen\u201c):<\/p>\n<ol>\n<li>Der Steuerpflichtige kann frei entscheiden, welche Anteile er ver\u00e4u\u00dfert, wenn er diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten und Preisen erworben hat.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsergebnisses nach \u00a7 17 EStG sind die tats\u00e4chlichen Anschaffungskosten der ver\u00e4u\u00dferten Anteile ma\u00dfgebend.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Ber\u00fccksichtigung der tats\u00e4chlichen Anschaffungskosten setzt voraus, dass diese aufgrund objektiver Umst\u00e4nde identifiziert werden k\u00f6nnen. Andernfalls sind anstelle der tats\u00e4chlichen Anschaffungskosten die durchschnittlichen Anschaffungskosten anzusetzen. Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile sollten daher stets bei Anteilserwerben und Anteilsver\u00e4u\u00dferungen sowohl die Anzahl als auch der Preis der betreffenden Anteile konkret bestimmt werden. Dies kann z.B. in den zugrunde liegenden Vertragsunterlagen erfolgen.<\/p>\n<p>\u00dcber das Urteil hinaus ist f\u00fcr Ver\u00e4u\u00dferungen nach dem 31.07.2019 die neue Vorschrift des \u00a7 17 Abs. 2a Satz 5 EStG zu ber\u00fccksichtigen, wenn Zahlungen von Aufgeldern geleistet wurden. In diesen F\u00e4llen sind die zus\u00e4tzlichen Anschaffungskosten gleichm\u00e4\u00dfig auf s\u00e4mtliche Anteile zu verteilen und zwar auch dann, wenn die Anschaffungskosten zivilrechtlich nur auf einen Teil der Anteile geleistet worden sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie ermitteln sich im Ver\u00e4u\u00dferungsfall die Anschaffungskosten je St\u00fcckaktie, wenn die St\u00fcckaktien zu verschiedenen Preisen erworben wurden? 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