{"id":931,"date":"2010-09-29T06:53:47","date_gmt":"2010-09-29T05:53:47","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=931"},"modified":"2011-02-24T16:42:49","modified_gmt":"2011-02-24T15:42:49","slug":"der-unbegrenzte-solidaritatszuschlag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/09\/29\/der-unbegrenzte-solidaritatszuschlag\/","title":{"rendered":"Der unbegrenzte Solidarit\u00e4tszuschlag"},"content":{"rendered":"<p>Die 1. Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Vorlage des Finanzgerichts Niedersachsen, die zur Verfassungswidrigkeitserkl\u00e4rung des Solidarit\u00e4tszuschlags f\u00fchren sollte, als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen. Hoffnungen auf ein absehbares Ende des Solidarit\u00e4tszuschlags, die die Vorlage ausl\u00f6ste,\u00a0 haben sich damit nicht erf\u00fcllt. Zwar war in Fachkreisen nicht damit gerechnet worden, dass das Bundesverfassungsgericht dem Normenkontrollantrag stattgeben wird. Dass es aber auf der anderen Seite dem Gesetzgeber gar keine Auflagen mitgeben w\u00fcrde, \u00fcberrascht dann doch. Die Entscheidung, die sich wegen der Verwerfung als \u201eunzul\u00e4ssig\u201c mit den inhaltlichen Argumenten des Finanzgerichts nicht ernsthaft auseinandersetzt, k\u00f6nnte vom Gesetzgeber als Einladung verstanden werden, den \u201eSoli\u201c dauerhaft neben der Einkommensteuer zu erheben. Das ist zu bedauern.<!--more--><\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht begr\u00fcndet die Verwerfung der Normenkontrolle vor allem damit, dass es sich im Jahre 1972 bereits ausgiebig mit Erg\u00e4nzungsabgaben \u2013 der Solidarit\u00e4tszuschlage ist finanzverfassungsrechtlich eine Erg\u00e4nzungsabgabe (Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 EStG) \u2013 befasst habe und dass sich das vorlegende Finanzgericht nicht ausreichend mit den Erw\u00e4gungen in dieser Entscheidung auseinandergesetzt habe. Anstatt die damalige Entscheidung zum \u201eAusgangspunkt seiner verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung\u201c zu nehmen, habe das Finanzgericht die Verfassungswidrigkeit allein auf die Dauer der Erhebung des Solidarit\u00e4tszuschlags gest\u00fctzt und sich darauf beschr\u00e4nkt, \u201eseine eigene Auslegung der Verfassungsnorm jener des Bundesverfassungsgerichts entgegenzusetzen.\u201c<\/p>\n<p>Man kann es f\u00f6rmlich sp\u00fcren, wenn man die Entscheidung liest: Das BVerfG empfand die Richtervorlage als Kampfansage. Es geh\u00f6rt sich nicht f\u00fcr ein Fachgericht, mit dem BVerfG in einen argumentativen Streit zu treten.\u00a0 Auf ein solches Kr\u00e4ftemessen l\u00e4sst sich das BVerfG nicht ein und verweist mit k\u00fchler Schulter auf die Bindungswirkungen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (\u00a7 31 BVerfGG).<\/p>\n<p>Dennoch h\u00e4tte man sich \u2013 bei allem Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die Position des h\u00f6chsten Gerichts \u2013 im Interesse des Steuerb\u00fcrgers ein paar inhaltliche Aussagen gew\u00fcnscht. Historisch betrachtet kn\u00fcpft die Erg\u00e4nzungsabgabe an die Zuschl\u00e4ge zur Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuer an, die das Deutsche Reich zur Sanierung des Reichshaushalts erhoben hatte. Die Zuschl\u00e4ge waren damals befristet auf ein Jahr, so dass sie nach Ablauf eines Jahres erneut festgesetzt werden mussten. Bei der Einf\u00fchrung der Erg\u00e4nzungsabgabe in das Grundgesetz 1954\/55 wurde eine ausdr\u00fcckliche Befristung der Erg\u00e4nzungsabgabe nicht vorgesehen. In der Begr\u00fcndung wird nur angef\u00fchrt, dass sie dazu bestimmt sei, anderweitig nicht auszugleichende Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt zu decken (BT-Drucks. 2\/480 S. 72 Nr. 105). Aus dem eindeutig nachweisbaren Ausnahmecharakter ergibt sich aber, dass sie nach dem Willen des Verfassungsgebers jedenfalls nicht unbegrenzt erhoben werden sollte. Der Verzicht auf die Notwendigkeit einer Befristung sollte also den Ausnahmecharakter nicht aufheben. Denn eine dauerhaft etablierte Erg\u00e4nzungsabgabe, die zus\u00e4tzlich zur Einkommensteuer erhoben wird, ist nicht nur ein St\u00f6rfaktor im System des Finanzausgleichs, sondern verschleiert auch die effektive Tarifbelastung, die die Einkommensteuer ausl\u00f6st. Man kann dies heute deutlich beobachten, wenn Politiker einer Anhebung der Einkommensteuer auf 49% das Wort reden und dabei verschweigen, dass diese Anhebung zu einer \u201eechten\u201c Einkommensteuerbelastung (Einkommensteuer + Solidarit\u00e4tszuschlag) von deutlich \u00fcber 50% f\u00fchrt. Wenn der Solidarit\u00e4tszuschlag zu einer zweiten Einkommensteuer mutiert, dann wird die Vorstellung des Verfassungsgebers von dieser Zusatzabgabe klar ignoriert. Das hat das Bundesverfassungsgericht \u00fcbrigens in der Entscheidung aus dem Jahre 1972 auch so gesehen, in der ausgef\u00fchrt wird, dass der Bund keine Erg\u00e4nzungsabgabe einf\u00fchren d\u00fcrfe, die wegen ihrer Ausgestaltung, insbesondere wegen ihrer H\u00f6he die Bund und L\u00e4ndern gemeinschaftlich zustehende Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuer oder die den L\u00e4ndern zustehende Verm\u00f6gensteuer aush\u00f6hlen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Das spricht daf\u00fcr, dass die Zeit f\u00fcr die Erhebung einer Erg\u00e4nzungsabgabe, und damit auch des Solidarit\u00e4tszuschlags,\u00a0 irgendwann mal auslaufen muss. Aber wann das der Fall ist, wissen wir nicht. Nach der j\u00fcngsten Entscheidung des BVerfG leider noch weniger als vorher.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die 1. 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