{"id":9331,"date":"2020-10-09T15:34:27","date_gmt":"2020-10-09T13:34:27","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9331"},"modified":"2020-10-09T15:34:27","modified_gmt":"2020-10-09T13:34:27","slug":"zum-erfordernis-des-wirtschaftlichen-geschaeftsbetriebs-fuer-die-betriebsvermoegensverschonung-von-wohnungsunternehmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/10\/09\/zum-erfordernis-des-wirtschaftlichen-geschaeftsbetriebs-fuer-die-betriebsvermoegensverschonung-von-wohnungsunternehmen\/","title":{"rendered":"Zum Erfordernis des wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs f\u00fcr die Betriebsverm\u00f6gensverschonung von \u201eWohnungsunternehmen\u201c"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9038\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9038\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9038\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/12\/Grzella_Patrick-168x95.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"95\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/12\/Grzella_Patrick-168x95.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/12\/Grzella_Patrick-440x248.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/12\/Grzella_Patrick-768x432.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/12\/Grzella_Patrick-755x425.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/12\/Grzella_Patrick-500x281.jpg 500w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/12\/Grzella_Patrick.jpg 1372w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9038\" class=\"wp-caption-text\">RA Patrick Grzella ist Associate bei Taylor Wessing, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Mit Urteil vom 25.06.2020 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/6e481d26-0121-49c9-b319-568d1ddf5777\">3 K 13\/20 F<\/a>) hat das FG M\u00fcnster zu der Frage Stellung genommen, wann der f\u00fcr die Betriebsverm\u00f6gensverschonung eines sog. \u201eWohnungsunternehmens\u201c i.S.d. \u00a7 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG erforderliche wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb vorliegt und einer Gesamtbetrachtung eine Absage erteilt.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Vermietete Grundst\u00fccke und Grundst\u00fccksteile des Betriebsverm\u00f6gens geh\u00f6ren im Grundsatz zum Verwaltungsverm\u00f6gen (\u00a7 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG), das erbschaftsteuerlich nicht verschonungsf\u00e4hig ist und damit bei \u00dcbertragung durch Schenkung oder Erbschaft nahezu vollst\u00e4ndig der Erbschaftsteuer unterliegt. Eine Ausnahme sieht das Gesetz f\u00fcr sog. \u201eWohnungsunternehmen\u201c vor. Verwaltungsverm\u00f6gen scheidet danach aus, wenn die \u00fcberlassenen Objekte zum Betriebsverm\u00f6gen einer Gesellschaft geh\u00f6ren und der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen i.S.d. \u00a7 181 Abs. 9 BewG besteht, dessen Erf\u00fcllung einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb i.S.d. \u00a7 14 AO erfordert, (\u00a7 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG).<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung nimmt nach derzeitiger Auffassung einen entsprechenden wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb bei Vorliegen bestimmter Indizien an. Ma\u00dfgeblich sind etwa der Umfang der Gesch\u00e4fte, das Unterhalten eines B\u00fcros, die Buchf\u00fchrung zur Gewinnermittlung, eine umfangreiche Organisationsstruktur zur Durchf\u00fchrung der Gesch\u00e4fte, die Bewerbung der T\u00e4tigkeit sowie das Anbieten der Dienstleistung\/der Produkte einer breiteren \u00d6ffentlichkeit gegen\u00fcber (R E 13b.17 Abs. 3 ErbStR 2019). Allerdings geht die Finanzverwaltung aufgrund typisierender Betrachtungsweise regelm\u00e4\u00dfig von einem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb aus, wenn das Unternehmen mehr als 300 Wohnungen h\u00e4lt (R E 13b.17 Abs. 3 Satz 2 ErbStR 2019). Dies steht jedoch im Gegensatz zur Rechtsprechung des BFH (BFH vom 24.10.2017 \u2013 II R 44\/15, BStBl. II 2018 S.\u00a0358 = <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1263200\">DB 2018 S.\u00a0487<\/a>), nach der die Vermietungst\u00e4tigkeit nach ertragsteuerlichen Grunds\u00e4tzen die Grenze der privaten Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcberschreiten und origin\u00e4r als gewerblich zu qualifizieren sein muss. Ma\u00dfgeblich ist nach Ansicht des BFH hierf\u00fcr, dass neben der blo\u00dfen Vermietung auch zus\u00e4tzliche Leistungen erbracht werden, die origin\u00e4ren Charakter haben. Die Anzahl der vermieteten Wohnungen sei insoweit unerheblich. Die Finanzverwaltung hat die vorgenannte Entscheidung hingegen mit einem Nichtanwendungserlass versehen und wendet die typisierende Betrachtungsweise weiterhin an (BStBl. I 2018 S.\u00a0692).<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt <\/strong><\/p>\n<p>Dem Streitfall lag die \u00dcbertragung von Anteilen an einer gewerblich gepr\u00e4gten GmbH &amp; Co. KG (\u201eKG\u201c) zugrunde. Zum Stichtag vermietete die KG auf vier Grundst\u00fccken etwa 40 Mietwohnungen nebst Garagen; Arbeitnehmer besch\u00e4ftigte die KG jedoch nicht. Die von der KG vermieteten Wohnungen wurden von einer zum Firmenverbund der KG geh\u00f6renden GbR verwaltet, die im streitgegenst\u00e4ndlichen Jahr 50 Arbeitnehmer mit einem Lohnaufwand von 540.000 \u20ac besch\u00e4ftigte. Zur Verwaltung der Mietwohnungen erbrachte die GbR die hierzu \u00fcberwiegend notwendigen T\u00e4tigkeiten (insb. Erstellung der Mietvertr\u00e4ge, \u00dcbergabe der Wohnungen, Betriebskostenabrechnungen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten), die wiederum der KG in Rechnung gestellt wurden.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Finanzamts war die KG nicht als \u201eWohnungsunternehmen\u201c zu qualifizieren, da der Hauptzweck des Betriebs keinen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb erfordert habe. Die Kl\u00e4ger hielten dem entgegen, dass die KG \u00fcber die GbR neben der Vermietung der Wohnungen Mietvertr\u00e4ge durch eigenes Personal entwerfe, Mietinserate einstellte, Wohnungen \u00fcbergebe, Zahlungseing\u00e4nge kontrollierte sowie Betriebskostenabrechnungen erstellte und Nebent\u00e4tigkeiten wie z.B. Hausreinigung, Hausmeistert\u00e4tigkeiten und Winterdienste koordiniere.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des FG M\u00fcnster<\/strong><\/p>\n<p>Das FG M\u00fcnster kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass bei der streitgegenst\u00e4ndlichen KG kein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb i.S.d. \u00a7 13b Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG vorgelegen habe, da die KG nur die bei einer Vermietung \u00fcblichen Zusatzleistungen erbracht habe.<\/p>\n<p>Das Gericht best\u00e4tigt die Linie des BFH und fordert zur Annahme eines entsprechenden wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs eine T\u00e4tigkeit mit origin\u00e4r gewerblichem Charakter i.S.d. \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG. Die gewerbliche Pr\u00e4gung einer Personengesellschaft allein gen\u00fcge hierzu nicht. Vielmehr sei zur Abgrenzung zwischen privater Verm\u00f6gensverwaltung und einer gewerblichen T\u00e4tigkeit auf das Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse abzustellen. Eine gewerbliche Vermietungst\u00e4tigkeit sei dann gegeben, wenn der Vermieter bestimmte ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von R\u00e4umen nicht \u00fcbliche Sonderleistungen \u2013 wie z.B. die \u00dcbernahme der Reinigung der vermieteten Wohnungen oder die Bewachung des Geb\u00e4udes \u2013 erbringe. Dabei komme es auf die Zahl der vermieteten Wohnungen nicht an.<\/p>\n<p>Abzulehnen sei zudem eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der T\u00e4tigkeit der GbR aus dem Firmenverbund. Eine solche Gesamtbetrachtung sei erstens im Wortlaut des \u00a7 13b Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG nicht vorgesehen und finde auch in der Gesetzessystematik keine St\u00fctze. Der Wortlaut der Norm stelle ausdr\u00fccklich auf den \u201eHauptzweck des Betriebes\u201c ab, \u201edessen\u201c Erf\u00fcllung einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb erfordern m\u00fcsse. Der Begriff des \u201eBetriebes\u201c bzw. des \u201eBetriebsverm\u00f6gens\u201c in \u00a7 13b ErbStG folge den einkommensteuerlichen Wertungen; dies bedeute, dass bei einer gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaft der ihr zuzuordnende Betrieb nicht weiter zu fassen sein k\u00f6nne als die von ihr selbst unternommene T\u00e4tigkeit. Jedenfalls seien im Ergebnis die von der GbR erbrachten T\u00e4tigkeiten ohnehin nicht als gewerblich zu qualifizieren.<\/p>\n<p><strong>Einordnung und Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Das FG M\u00fcnster best\u00e4tigt die vom BFH f\u00fcr die Vermietung von Wohnungen aufgestellten Kriterien zur Abgrenzung von Verm\u00f6gensverwaltung und gewerblicher T\u00e4tigkeit \u2013 die Anzahl der vermieteten Wohnungen ist nicht entscheidend. Dies steht weiterhin im Gegensatz zur Ansicht der Finanzverwaltung (R E 13b.17 Abs. 3 Satz 2 ErbStR 2019), wonach vom Vorliegen eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs auszugehen ist, wenn das Unternehmen mehr als 300 eigene Wohnungen h\u00e4lt. Da gegen das Urteil des FG M\u00fcnster bereits Revision eingelegt wurde (Az. des BFH: II R 20\/20), d\u00fcrfte es nur eine Frage der Zeit sein, bis sich der BFH zu dieser Frage erneut \u00e4u\u00dfern und seine bisherige Rechtsprechung m\u00f6glicherweise best\u00e4tigen wird. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie die Finanzverwaltung hiermit im Falle einer weiteren Entscheidung des BFH umgehen wird. Vor diesem Hintergrund sollten in der Praxis beg\u00fcnstigte Schenkungen von Wohnungsunternehmen noch unter Geltung der derzeitigen Auffassung der Finanzverwaltung z\u00fcgig (unter Einholung einer verbindlichen Auskunft) vollzogen werden, da sich die Finanzverwaltung durch ein weiteres Urteil des BFH zu einer Abkehr von der typisierenden Betrachtungsweise gezwungen f\u00fchlen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs \u00fcberzeugt das Urteil indes mit der Ablehnung einer betriebs\u00fcbergreifenden Betrachtungsweise. Hierf\u00fcr spricht neben dem Wortlaut der einschl\u00e4gigen Bestimmungen insbesondere der Einfluss der einkommensteuerlichen Wertungen auf den Begriff des \u201eBetriebes\u201c bzw. des \u201eBetriebsverm\u00f6gens\u201c. Im Ergebnis d\u00fcrfte eine betriebsbezogene Sichtweise auch der Auffassung der Finanzverwaltung entsprechen (R E 13b.17 Abs. 2 Satz 6 ErbStR).<\/p>\n<p>Es bleibt abzuwarten, welche Position der BFH vertreten wird. Bis zur Kl\u00e4rung durch den BFH d\u00fcrfte es sich anbieten, die f\u00fcr eine origin\u00e4r gewerbliche T\u00e4tigkeit erforderlichen Zusatzleistungen nicht durch eine andere Gesellschaft des eigenen Firmenverbundes, sondern durch die betroffene Gesellschaft selbst zu erbringen. Unklar ist auch, inwieweit eine hinreichende eigene gewerbliche T\u00e4tigkeit auch durch Einsatz externer Dienstleister begr\u00fcndet werden kann. Soweit deren T\u00e4tigkeit der Gesellschaft als eigene zugerechnet werden kann und der Mieter keine Wahlm\u00f6glichkeit hat, sollte dies jedoch der Fall sein (in diesem Sinne FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 17.02.2016 \u2013 4 K 1349\/15).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 25.06.2020 (3 K 13\/20 F) hat das FG M\u00fcnster zu der Frage Stellung genommen, wann der f\u00fcr die Betriebsverm\u00f6gensverschonung eines sog. \u201eWohnungsunternehmens\u201c i.S.d. \u00a7 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG erforderliche wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/10\/09\/zum-erfordernis-des-wirtschaftlichen-geschaeftsbetriebs-fuer-die-betriebsvermoegensverschonung-von-wohnungsunternehmen\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,51618],"tags":[59933,59875,59931,3456,45653,59932],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9331"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9331"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9331\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9333,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9331\/revisions\/9333"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9331"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9331"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9331"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}