{"id":9340,"date":"2020-10-28T14:57:01","date_gmt":"2020-10-28T12:57:01","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9340"},"modified":"2020-10-28T16:00:43","modified_gmt":"2020-10-28T14:00:43","slug":"beendet-elon-musk-das-zeitalter-freiberuflicher-taetigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/10\/28\/beendet-elon-musk-das-zeitalter-freiberuflicher-taetigkeit\/","title":{"rendered":"Beendet Elon Musk das Zeitalter freiberuflicher T\u00e4tigkeit?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9337\" style=\"width: 141px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9337\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9337\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/10\/Hoetzel_David_Neu-131x168.jpg\" alt=\"David H\u00f6tzel\" width=\"131\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/10\/Hoetzel_David_Neu-131x168.jpg 131w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/10\/Hoetzel_David_Neu-440x566.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/10\/Hoetzel_David_Neu-768x988.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/10\/Hoetzel_David_Neu-755x971.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/10\/Hoetzel_David_Neu-233x300.jpg 233w\" sizes=\"(max-width: 131px) 100vw, 131px\" \/><p id=\"caption-attachment-9337\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. David H\u00f6tzel, LL.M., Senior Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>\u201eWas festgef\u00fcgt und unver\u00e4nderlich scheint, das kann sich \u00e4ndern.\u201c (Angela Merkel in Ihrer Rede im Mai 2019 in Harvard). Dieser Denkspruch d\u00fcrfte ganz besonders auf die Folgen der Digitalisierung zutreffen; diese d\u00fcrften nicht zuletzt im Steuerrecht zu sp\u00fcren sein. Offensichtlich und viel beschrieben ist dabei, dass die Steuerberatung selbst einem Digitalisierungsprozess unterworfen sein wird (elektronische Steuerakten; Datenauswertung durch KI, etc.). Nicht weniger spannend ist aber die Frage, wie sich das materielle Steuerrecht, die Auslegung und Interpretation der Steuergesetze selbst durch digitale Innovationen ver\u00e4ndern wird. Dieser Themenkreis soll hier exemplarisch anhand der Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit am Beispiel von Neuralink aufgeworfen werden.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Brain Computer Interfaces<\/strong><\/p>\n<p>Ende August 2020 pr\u00e4sentierte Technik-Ikone <em>Elon Musk<\/em> den aktuellen Forschungs- und Entwicklungsstand seines Unternehmens <em>Neuralink<\/em>. Die Vision: Ein in die Sch\u00e4deldecke eingesetzter Chip, der eine Schnittstelle zwischen Internet und dem Nervensystem des Tr\u00e4gers bildet (Brain-Computer-Interface, kurz: BCI). Die Idee l\u00e4sst sich schematisiert als ein ins Gehirn eingebautes Smartphone erfassen. Zugegeben, aktuell ist die Neurotechnologie noch weit von einem Produkt entfernt, das es dem Tr\u00e4ger erm\u00f6glichen w\u00fcrde, mit blo\u00dfer Gedankenkraft Informationen im Internet abzurufen oder mit seiner Umwelt z.B. in einer nicht erlernten Fremdsprache in Kontakt zu treten. Nichtsdestoweniger befassen sich mehr und mehr Forscher sowie Autoren \u2013 gerade unter Ber\u00fccksichtigung der immer schneller voranschreitenden Technisierung \u2013 zunehmend mit einer Welt, in der Mensch und Maschine weiter verschmelzen. Grund genug auch einige grundlegende steuerliche Fragen aufzuwerfen, die sich aus der Vereinigung von Mensch und Computernetzwerken ergeben k\u00f6nnten.<\/p>\n<p><strong>Freiberufliche T\u00e4tigkeit als h\u00f6chstpers\u00f6nliche T\u00e4tigkeit<\/strong><\/p>\n<p>Die im deutschen Steuerrecht wohl augenscheinlichste Auspr\u00e4gung unseres humanistischen Weltbildes findet sich in \u00a7\u00a018 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 Satz\u00a01 EStG. Mit der Einordnung einer T\u00e4tigkeit als \u201efreiberuflich\u201c grenzt der Gesetzgeber qualifizierte eigenverantwortliche und damit h\u00f6chstpers\u00f6nlich durchgef\u00fchrte T\u00e4tigkeiten eines Steuerpflichtigen von \u201eblo\u00dfen\u201c sonstigen gewerblichen T\u00e4tigkeiten ab. Der Gesetzgeber und die Gerichte gehen an dieser Stelle nach wie vor von einem \u201eTypus\u201c des freien Berufs aus, der sich vom sonst selbstst\u00e4ndigen, nachhaltigen und mit Gewinnerzielungsabsicht t\u00e4tigen Gewerbetreibenden unterscheidet.<\/p>\n<p>Diese Abgrenzung ist nach Ansicht des BVerfG gerechtfertigt, denn freie Berufe unterscheiden sich durch \u201eeine Reihe von Besonderheiten in der Ausbildung, der staatlichen und berufsautonomen Regelung ihrer Berufsaus\u00fcbung, ihrer Stellung im Sozialgef\u00fcge, der Art und Weise der Erbringung ihrer Dienstleistungen und auch des Einsatzes der Produktionsmittel Arbeit und Kapital [\u2026]\u201c (BVerfG, Urteil vom 15.01.2008 &#8211;\u00a01\u00a0BvL\u00a02\/04). Als ma\u00dfgebenden Faktor sah auch der BFH seit jeher an, dass \u201eder Einsatz von Kapital gegen\u00fcber der geistigen Arbeit und der eigenen Arbeitskraft in den Hintergrund tritt\u201c (BFH, Urteil vom 10.10.1963 &#8211;\u00a0IV\u00a0198\/62\u00a0S).<\/p>\n<p>In dieser Auffassung scheint noch immer die althergebrachte Sonderstellung der <em>artes liberales<\/em> in unserer Gesellschaft durch. Sowohl der Gesetzgeber als auch die Gerichte halten den humanistischen Gedanken unserer Zeit bis in Einzelnormen des deutschen Steuerrechts hinein hoch \u2013 vor dem Hintergrund der Werteordnung unseres Grundgesetzes mit gutem Grund. Der freie Wille und die aus freien Gedanken gespeiste Schaffenskraft eines Individuums werden zur leitenden Autorit\u00e4t erhoben und sollen den Unterschied in der Besteuerung rechtfertigen, hier ganz konkret der Freiheit von Gewerbesteuer.<\/p>\n<p><strong>H\u00e4lt der Typus des Freiberuflers einer Vereinigung mit Maschinen Stand?<\/strong><\/p>\n<p>Bereits auf Basis des aktuellen Standes der Technologie sieht sich die Rechtfertigung f\u00fcr eine unterschiedliche Besteuerung von Freiberuflern und Gewerbetreibenden vielf\u00e4ltiger (steuerrechtlicher) Kritik ausgesetzt. Mehrere Autoren in der steuerlichen Literatur halten die Differenzierung sowohl vor dem Hintergrund des Leistungsf\u00e4higkeitsprinzips als auch des kommunalsteuerlichen \u00c4quivalenzprinzips f\u00fcr nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Dieser \u00fcberkommende Streitstand wird freilich auf eine neue Ebene gehoben und d\u00fcrfte den Kritikern endg\u00fcltig Recht geben, wenn die den freien Berufen zugrunde liegende Pr\u00e4misse durch den technologischen Wandel \u00fcberholt wird. Erfahren die elektro-chemischen Prozesse im Gehirn eine Kopplung mit nicht-organischen Algorithmen und bekommt der Mensch erst durch diese Technologie Zugang zu erweiterten F\u00e4higkeiten oder auch blo\u00df erh\u00f6hte Geschwindigkeiten neuronaler Prozesse, die er im Wettbewerb des Marktes f\u00fcr die Aus\u00fcbung seiner freiberuflichen T\u00e4tigkeit ben\u00f6tigt, l\u00e4sst sich das Weltbild vom freien Willen des Homo Sapiens m\u00f6glicherweise nicht mehr bedingungslos aufrecht erhalten. Kann der in unserem humanistischen Weltbild hochgehaltene menschliche Wille ver\u00e4ndert und erweitert werden, wird man einr\u00e4umen m\u00fcssen, dass Prozesse im Kopf eines in dieser Weise \u201eoptimierten\u201c Freiberuflers ebenso wenig eigenverantwortlich und h\u00f6chstpers\u00f6nlich stattfinden wie die Prozesse in einem Amazon-Lagerhaus oder einer Tesla-Gigafactory. Die Unterscheidung von Eink\u00fcnften aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit und Eink\u00fcnften aus sonstiger gewerblicher T\u00e4tigkeit erscheint sp\u00e4testens in diesem Szenario nicht mehr haltbar.<\/p>\n<p>Sicherlich w\u00fcrde eine derartige Ver\u00e4nderung unseres Weltbildes zu viel gravierenderen Anpassungen f\u00fchren als jenen im deutschen Steuerrecht. Das hier skizzierte Gedankenspiel zeigt jedoch, dass auch das deutsche Steuerrecht im technologischen Wandel gehalten ist, nicht nur Einzelregelungen, sondern auch seine Grundfeste zu hinterfragen und idealerweise zeitlich synchron an die technologische Lebenswirklichkeit anzupassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eWas festgef\u00fcgt und unver\u00e4nderlich scheint, das kann sich \u00e4ndern.\u201c (Angela Merkel in Ihrer Rede im Mai 2019 in Harvard). Dieser Denkspruch d\u00fcrfte ganz besonders auf die Folgen der Digitalisierung zutreffen; diese d\u00fcrften nicht zuletzt im Steuerrecht zu sp\u00fcren sein. 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